Zahnarzt rechnet den 2,3 fachen Satz ab

Hallo,

wenn man allein für das entfernen von Zahnstein so empfindliche Zähne hat, dass eine Betäubung notwendig ist, dann wird diese von der Krankenkasse nicht übernommen.

(So war die Aussage)

Nun, also muss man selber in diesem Land sich die Spritze bezahlen.

Ist es ok, wenn der Arzt dann auch noch den 2,3fachen Satz dafür berechnet? Ist das nicht der Satz für Privatpatienten?
Wenn das gesetzlich bezahlt würde, dann bekäme der Arzt doch nur den 1-fachen Satz, nicht?

Hallo Josef,

Ist es ok, wenn der Arzt dann auch noch den 2,3fachen Satz
dafür berechnet?

Ja!

Ist das nicht der Satz für Privatpatienten?

Ja.

Wenn das gesetzlich bezahlt würde, dann bekäme der Arzt doch
nur den 1-fachen Satz, nicht?

Das wiederum weiß ich nicht.

Gandalf

Hallo Josef,

hier ist der Link zu einem Artikel den ich zu diesem Thema verfasst habe, ich hoffe er hilft weiter:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

ein Auszug daraus (falls der Link nicht funktioniert):

"…Hier auch noch ein paar Honorar-Vergleiche Kassenpatient : Privatpatient

einflächige Füllung Kasse: 28,42 € (Kassensatz DAK, Barmer, TKK…)
einflächige Füllung privat: 8,44 € (1-fach) 19,41 (2,3-fach) !!!

Befundaufnahme Kasse: 15,99 € (Kassensatz DAK, Barmer, TKK…)
Befundaufnahme privat: 5,62 € (1-fach) 12,92 (2,3-fach)

Vollgusskrone Kasse: 114,85 € (Kassensatz DAK, Barmer, TKK…)
Vollgusskrone privat: 50,62 € (1-fach) 116,42 (2,3-fach)…"

Viele Grüße,
Sally

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Hallo Sally,
welche Gebührenordnung legst zu zugrunde ?

Danke !

Gruss

Czauderna

Hallo Josef,

ich mag mich irren, aber ich meine, daß, sobald Deine gesetzliche Krankenkasse NICHT die Kosten übernimmt, Du dann automatisch als „Privatpatient“ giltst. Insofern ist der Arzt dann relativ frei beim Abrechnen.

Gruß,
Christiane

Hallo Josef,

es war bei mir (tschuldigung, bei meiner frau) nicht der dent sondern der dr. gyn.
prof und unichef.
6 fach für seine handreichungen und dafür aber nur 3 fach laborarbeiten.
ich denke damit kann man leben.
t.

ich mag mich irren, aber ich meine, daß, sobald Deine
gesetzliche Krankenkasse NICHT die Kosten übernimmt, Du dann
automatisch als „Privatpatient“ giltst. Insofern ist der Arzt
dann relativ frei beim Abrechnen.

Gruß,
Christiane

Hallo Josef,

der „x-fache Satz“ bezieht sich auf die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Ist der Patient in einer gesetzlichen KK versichert, erhält der Zahnarzt von den Kassen per Vertrag (wird von den kassenärztl. Vereinigungen ausgehandelt) Festbeträge für bestimmte Leistungen. Die Festbeträge haben wenig bis nichts mit der GOZ zu tun.

Alle anderen Leistungen, z.B. die örtl. Betäubung beim Entf. von Zahnstein, die vertraglich ausgeschlossen sind, erbringt er, indem er mit dem Patient darüber eine eigene Vereinbarung schließt (Vertrag). Rechnungsgrundlage ist hier nun die verbindliche „Preistabelle“, die sich beim Zahnarzt GOZ nennt. Der Zahnarzt darf bis zum 2,3-fachen Satz der darin aufgeführten Preise berechnen, will er höher abrechnen (was er dürfte), braucht es der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch den Patient.

Grüße
Maralena

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Günter,

die Bema und die GOZ sind gegenübergestellt.

Viele Grüße,
Sally

Hallo Maralena und alle Interessierten :smile:

leider unterliegst Du einem kleinen Irrtum:
Der Zahnarzt ist im Bemessen des Faktors frei bis zum 3,5-fachen (nur bei Röntgenleistungen und noch wenigen anderen darf er nicht über den 2,3-fachen Faktor gehen). Erst wenn Leistungen darüberliegen, muss er sich vom Patienten etwas unterschreiben lassen (Formular nach § 2.1 GOZ). Dies wäre so beim Privatpatienten.

Beim gesetzlich Versicherten (sog. „Kassenpatienten“) muss sich der Zahnarzt bei jeder Leistung (ob 1-fach, 2,3-fach oder 3,5-fach…), die rein privat gezahlt werden muss, ein Formular unterschreiben lassen welches den Patienten darüber informiert, dass die Behandlung eine Privatleistung ist und die gesetzliche Krankenkasse keinen Zuschuss gewährt. Entsprechende §§ sind dort aufzuführen.
Dadurch wird der Kassenpatient, für die im Formular aufgeführte Behandlung, zum Privatpatienten.

Muster dieser Formulare findet ihr unter folgenden Links:

http://www.wuttig.de/demo/DATA/ver/goz/parag_f.htm
http://www.wuttig.de/demo/DATA/fach/ze/abding/Privat…

(Änderung ab 01.01.05: § 8.3 ist nun § 7.7! Ist bei dem angegebenen Links noch nicht aktualisiert.)

Ich hoffe, dies ist einigermaßen verständlich.
Viele Grüße,
Sally

Hallo nochmal,

beim ersten der beiden Links müsst ihr nochmal auf die rot unterlegte Schrift bzw. §§ klicken ("§ 2 Abweichende Vereinbarung"), um das Formular angezeigt zu bekommen

http://www.wuttig.de/demo/DATA/ver/goz/parag_f.htm
http://www.wuttig.de/demo/DATA/fach/ze/abding/Privat…

Bis dann,
Sally