53,15 abziehen, Provisorien werden provisorisch geklebt und können rausgehen.
mfg
Müller
Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung,
je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung
Abrechnungsbestimmung
Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums
sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig.
Das Wiedereingliedern desselben
Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich
Entfernung, ist mit der Gebühr nach der
Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Bei dieser Art der provisorischen Versorgung handelt
es sich in der Regel um ein „Sofortprovisorium“, mit
dem ein beschliffener Zahn bzw. ein Implantat direkt
versorgt werden kann. Es wird mithilfe einer
zuvor durchgeführten Abformung oder unter Zuhilfenahme
eines Formteils (z. B. vorbereitete Tiefziehfolie)
hergestellt. Das Provisorium dient dem Schutz
eines Zahnes bzw. eines Implantats und der temporären
Sicherung der Kaufunktion. Die Einschränkung
der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die
eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft
nicht zu, wenn die provisorische Krone definitiv
befestigt werden musste. In diesem Fall ist die
Entfernung des Provisoriums gesondert berechnungsfähig.
Provisorische Kronen, die unmittelbar
an eine Lücke angrenzen und als Provisorium für
Brückenpfeiler oder Prothesenanker dienen, werden
nach Nummer 5120 berechnet. Eine Neuanfertigung
infolge von Verlust oder Defekt erfordert
den erneuten Ansatz der Gebührennummer. Die
Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten
provisorischen Krone ist analog berechnungsfähig.
Provisorien nach dieser Gebührennummer
können auch für die Versorgung von Inlay- oder
Onlay-Kavitäten im Zusammenhang mit der Erbringung
von Leistungen nach den Nummern 2150,
2160 oder 2170 angefertigt, eingegliedert und berechnet
werden. Das betrifft auch die provisorische
Versorgung vor der Eingliederung eines Veneers.
Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer
umfassen die Auswahl, Anprobe, okklusale
Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und
die Eingliederung der provisorischen Krone bzw. des
provisorischen Inlays sowie deren Entfernung. Ein im
indirekten Verfahren hergestelltes, laborgefertigtes
Provisorium wird je Zahn oder Implantat nach Nummer
7080 berechnet, sofern eine Tragezeit von mindestens
drei Monaten erreicht wird. Die Anfertigung
einer provisorischen Stiftkrone ist in der Leistungsbeschreibung
der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird
daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
– Mehrfache Abnahme und Wiederbefestigung
– Klinisch kurze Krone
– Parodontal ungünstige Verhältnisse
– Abrasionsgebiss
– Bissanomalien/Zahnstellungsanomalien
– Verwendung eines Formteils
– Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
– u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
– Entfernung einer Krone, eines Brückenankers
usw. GOZ 2290
– Entfernung eines Wurzelstiftes GOZ 2300
– Provisorische Krone, je Zahn bei Neuanfertigung
nach Verlust oder Defekt GOZ 2260 ff.
– Indirekte Überkappung GOZ 2330
– Direkte Überkappung GOZ 2340
– Adhäsive Befestigung GOZ 2197
– Plastischer Aufbau GOZ 2180
– Endodontische Maßnahmen GOZ 2350 ff.
– Gegossener Stiftaufbau GOZ 2190
– Schraubenaufbau, Glasfaseraufbau o. Ä.
GOZ 2195
– Provisorische Stiftkrone nach GOZ § 6 Abs. 1
– Entfernung einer definitiv befestigten p r o v i -
sorischen Krone GOZ 2290
– Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten
provisorischen Krone nach GOZ § 6 Abs. 1
– Entfernung einer provisorischen Krone bei
Fremdpatienten GOZ 2290
– Materialkosten, Abformungskosten, Laborkosten
– u. v. m.
GOZ 1988
GOZ Nr.: 227
Eingliederung einer provisorischen Krone zum Schutz
eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur
Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung
Punktzahl 270 Punkte
Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach
Gebühr in € 15,19€ 34,93 € 53,15 €