Zahnarztabrechnung und Faktoren

Habe beim Zahnarzt eine Behandlung hinter mir. Auf der Rechnung sind Sachen drauf, die ich nicht verstehe. Kann es mir jemand erklären?

  1. Ich soll 3x Provisorium zahlen, obwohl ich nur 2x welches bekommen habe und auch das nur deswegen, weil ich das erste „aufgegessen“ habe, da es unzureichen eingeklebt war. (Wieso zahle ich das „aufgegessene“, wenn der Zahnarzt nicht richtig geklebt hat?
  2. Nach einem Telefonat mit der Praxis, soll ich mir ein Provisorium von der Rechnung abzählen. Welchen Betrag? Daneben steht 35€ und der Faktor 3,5. Soll ich 53€ abzählen oder 3,3x53€?
  3. Egal wie ich die Beträge der Rechnung zusammenzähle (ob mit den Faktoren multipliziert oder ohne), ich komme nie zu dem gleichen Ergebnis wie es auf der Rechnung steht. Wie kommt es?

Danke für jede Hilfe.

hallo,

idr kann man ein provisorium an einem zahn mehrmals abrechnen, falls dies erforderlich ist. sollten sie von ihrem zahnarzt eine gutschrift bekommen wollen, so stimmen sie das am besten selbst mit ihm pers�nlich ab.

mfg dr.seidel, frank

53,15 abziehen, Provisorien werden provisorisch geklebt und können rausgehen.
mfg
Müller

Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung,
je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung
Abrechnungsbestimmung
Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums
sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig.
Das Wiedereingliedern desselben
Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich
Entfernung, ist mit der Gebühr nach der
Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Bei dieser Art der provisorischen Versorgung handelt
es sich in der Regel um ein „Sofortprovisorium“, mit
dem ein beschliffener Zahn bzw. ein Implantat direkt
versorgt werden kann. Es wird mithilfe einer
zuvor durchgeführten Abformung oder unter Zuhilfenahme
eines Formteils (z. B. vorbereitete Tiefziehfolie)
hergestellt. Das Provisorium dient dem Schutz
eines Zahnes bzw. eines Implantats und der temporären
Sicherung der Kaufunktion. Die Einschränkung
der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die
eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft
nicht zu, wenn die provisorische Krone definitiv
befestigt werden musste. In diesem Fall ist die
Entfernung des Provisoriums gesondert berechnungsfähig.
Provisorische Kronen, die unmittelbar
an eine Lücke angrenzen und als Provisorium für
Brückenpfeiler oder Prothesenanker dienen, werden
nach Nummer 5120 berechnet. Eine Neuanfertigung
infolge von Verlust oder Defekt erfordert
den erneuten Ansatz der Gebührennummer. Die
Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten
provisorischen Krone ist analog berechnungsfähig.
Provisorien nach dieser Gebührennummer
können auch für die Versorgung von Inlay- oder
Onlay-Kavitäten im Zusammenhang mit der Erbringung
von Leistungen nach den Nummern 2150,
2160 oder 2170 angefertigt, eingegliedert und berechnet
werden. Das betrifft auch die provisorische
Versorgung vor der Eingliederung eines Veneers.
Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer
umfassen die Auswahl, Anprobe, okklusale
Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und
die Eingliederung der provisorischen Krone bzw. des
provisorischen Inlays sowie deren Entfernung. Ein im
indirekten Verfahren hergestelltes, laborgefertigtes
Provisorium wird je Zahn oder Implantat nach Nummer
7080 berechnet, sofern eine Tragezeit von mindestens
drei Monaten erreicht wird. Die Anfertigung
einer provisorischen Stiftkrone ist in der Leistungsbeschreibung
der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird
daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
– Mehrfache Abnahme und Wiederbefestigung
– Klinisch kurze Krone
– Parodontal ungünstige Verhältnisse
– Abrasionsgebiss
– Bissanomalien/Zahnstellungsanomalien
– Verwendung eines Formteils
– Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
– u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
– Entfernung einer Krone, eines Brückenankers
usw. GOZ 2290
– Entfernung eines Wurzelstiftes GOZ 2300
– Provisorische Krone, je Zahn bei Neuanfertigung
nach Verlust oder Defekt GOZ 2260 ff.
– Indirekte Überkappung GOZ 2330
– Direkte Überkappung GOZ 2340
– Adhäsive Befestigung GOZ 2197
– Plastischer Aufbau GOZ 2180
– Endodontische Maßnahmen GOZ 2350 ff.
– Gegossener Stiftaufbau GOZ 2190
– Schraubenaufbau, Glasfaseraufbau o. Ä.
GOZ 2195
– Provisorische Stiftkrone nach GOZ § 6 Abs. 1
– Entfernung einer definitiv befestigten p r o v i -
sorischen Krone GOZ 2290
– Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten
provisorischen Krone nach GOZ § 6 Abs. 1
– Entfernung einer provisorischen Krone bei
Fremdpatienten GOZ 2290
– Materialkosten, Abformungskosten, Laborkosten
– u. v. m.
GOZ 1988
GOZ Nr.: 227
Eingliederung einer provisorischen Krone zum Schutz
eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur
Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung
Punktzahl 270 Punkte
Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach
Gebühr in € 15,19€ 34,93 € 53,15 €

Hallo,

…das mit dem Provisorium-Verschlucken passiert leider manchmal…die sind eben nicht fest einzementiert sondern sollen ja verhältnismäßig leicht wieder rausgehen…da kann der Zahnarzt nichts dafür…

Wegen dem Betrag, den du überweisen sollst, kann ich dir so auf Entfernung nicht weiterhelfen, am Besten nochmal beim Zahnarzt anfragen…sorry, wenn ich keine klarere Aussage machen konnte.

Liebe Grüße
Caro

Hallo Caro.
Danke trotz dem :smile:
Schöne Grüße

Hallo Dr.MM.
Vielen Dank für die Mühe.
Hat einiges geholfen. Warum aber die Summe der Beträge mit der Summe am Ende der Rechnung nicht übereinstimmt, konnte ich dennoch nirgendwie zusammenbringen.
Schöne Grüße

Hallo.
Ich habe 2 Provisorien bekommen (das waren so vorgefertigte Plastikteile, die man mit irgendeiner Masse füllt). Das eine habe ich nach paar Tagen „vertilgt“. Es waren jedoch auf keinen Fall drei.
Danke für die Mühe.
Schöne Grüße

hallo windmahler,

sorry kann ich nichts zu sagen.

kann der ZA bzw die sprechhilfe das nicht erklären?
viell gibt es auch jemand bei deiner kasse.

besten gruss
martin