Zahnarzthonorare

Hallo Experten,

neulich sah ich eine Rechnung über die Anfertigung einer kompl. Gebissprothese. Das Zahnarzthonorar für die Kassenleistungen betrug dabei nur etwa 75 % des Honorars für privat abgerechnete Zusatzleistungen (Kosten für funktionelle Abformungen, Modellmontage, Registrieren von Unterkieferbewegungen u.ä.). Für diese privaten Nebenleistungen setzte der Zahnarzt ohne nähere Begründung den Gebührenfaktor 4,5 an!

Fragen:

  1. Fallen bei der Gebissanfertigung immer Honorare an, die die Kassen nicht übernehmen? Sind diese normalerweise höher als das Honorar für die von der Kasse bezahlten Hauptleistung? Nach meinem Laienverstand sind die oben genannten Leistungen für die Gebissanfertigung unabdingbar, warum müssen sie dann privat bezahlt werden?

  2. Unter welchen Umständen darf ein Zahnarzt den Gebührenfaktor 4,5 erheben? Ich dachte: gem. GOZ ist bei 2,3 in der Regel Schluß, bei besonderem und schriftlich begründetem Aufwand wären noch Faktoren bis 3,5 zulässig. Gibt es Kriterien für die Festlegung der Gebührenfaktoren?

  3. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Gebisserstellung die Königsdisziplin der Zahnheilkunde ist die den Faktor 4,5 rechtfertigt. Welche Faktoren sind denn hier eigentlich üblich?

Danke für Eure Auskünfte

Hallo Experten,

neulich sah ich eine Rechnung über die Anfertigung einer
kompl. Gebissprothese. Das Zahnarzthonorar für die
Kassenleistungen betrug dabei nur etwa 75 % des Honorars für
privat abgerechnete Zusatzleistungen (Kosten für funktionelle
Abformungen, Modellmontage, Registrieren von
Unterkieferbewegungen u.ä.). Für diese privaten
Nebenleistungen setzte der Zahnarzt ohne nähere Begründung den
Gebührenfaktor 4,5 an!

Fragen:

  1. Fallen bei der Gebissanfertigung immer Honorare an, die die
    Kassen nicht übernehmen?

meistens-

das Honorar für die von der Kasse bezahlten Hauptleistung?
Nach meinem Laienverstand sind die oben genannten Leistungen
für die Gebissanfertigung unabdingbar, warum müssen sie dann
privat bezahlt werden?

weil für da lächerliche Kassenhonorar lediglch die „Asylantenqualität“ machbar wäre-Besseres kostet eben-- nämlich den Zahnarzt z.B.in Form von immensen Laborkosten,die er weitergeben muß-es sei denn er läßt in Hongkong arbeiten und zahlt seinem Personal die dort üblichen -sozialversicherungsfreien -Niedriglöhne,über die sich dann hiesige Gutmenschen tierisch aufregen…

  1. Unter welchen Umständen darf ein Zahnarzt den
    Gebührenfaktor 4,5 erheben? Ich dachte: gem. GOZ ist bei 2,3
    in der Regel Schluß, bei besonderem und schriftlich
    begründetem Aufwand wären noch Faktoren bis 3,5 zulässig. Gibt
    es Kriterien für die Festlegung der Gebührenfaktoren?

Das Märchen von einem "Regelsatz "2,3 war immer eins!Die neuste Rechtsprechung räumt auch offiziell damit auf.Die Gebührenordnung GOZ unverändert ist 16 Jahre alt!!!-um nur „Kassenhonorare“ zu bekommen reicht manchmal nicht einmal der 3,5 -fache Satz!!

  1. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Gebisserstellung
    die Königsdisziplin der Zahnheilkunde ist die den Faktor 4,5
    rechtfertigt.

Warum eigentlich nicht??Wer beurteilt die Schwierigkeit im EINZELFALL??

Welche Faktoren sind denn hier eigentlich

üblich?

siehe oben-was ist üblich-ALDI oder KÄFER??

Danke für Eure Auskünfte

sorry-habe vergessen zu unterschreiben…Dr. Frank Jeschke

Hallo,

hier ist ein Text, den ich zum Thema Zahnarzthonorare schonmal verfasst hatte. Passt nicht 100%ig zur Fragestellung aber erklärt ein bisschen mehr zum Thema Faktorhöhe und -Steigerung:

"…Wenn man die wirtschaftliche Entwicklung betrachtet, entspräche der Faktor 2,3 heute dem Faktor 3,22 und der 3,5-fache Faktor dem 4,9-fachen. (Nur, um mal Zahlen zu nennen).

Der 2,3-fache Faktor ist der sogenannte Regelsatz und somit mehr als angemessen. Dem Zahnarzt, der den Kostenvoranschlag geschrieben hat, würde ich sogar noch dazu raten, die Sätze zu steigern.
Bis zum 3,5-fachen Satz zu gehen (mit Begründung) ist durchaus angemessen, denn im Gegensatz zu den Behauptungen, die Zahnärzte würden zuviel berechnen ist es eher so, dass viele die Gestaltungsmöglichkeiten der GOZ (=Gebürhenordnung für Zahnärzte) zu wenig nutzen und sich - oft auch durch mangelnde Abrechnungskenntnisse - scheuen, mit den Patienten über Geld etc. zu reden.
Es gibt sogar die Möglichkeit, eine Vereinbarung mit dem Patienten zu treffen, die ermöglicht, über den 3,5-fachen Satz hinaus zu berechnen. Aber hierüber weiterzureden würde dann wohl doch etwas zu weit führen :wink:

Leider wird immer wieder den Zahnärzten der „schwarze Peter“ zugeschoben und behauptet, sie würden falsch oder zu viel berechnen. Auch die privaten Versicherer sind immer weniger bereit, erbrachte Leistungen entsprechend zu erstatten (oft mit der Behauptung, die Berechnung sei nicht zulässig). Weiterhin, unterliegen privat Versicherte oftmals dem Irrtum, die Versicherung müsse wirklich ALLES erstatten. Dies hängt jedoch vom abgeschlossenen Vertrag ab. Oftmals gibt es Ausschlüsse darin, von denen der Versicherte nichts weiß.

Ich möchte hier nicht behaupten, dass es den Zahnärzten sehr schlecht geht, aber trotzdem sollte es erwähnt und belegt sein, dass viele zu Unrecht als Wucherer beschimpft werden.

Hoffentlich konnte ich ein wenig weiterhelfen und zur Aufklärung beitragen.
Viele Grüße an alle Interessierten,
Sally

PS: Hier auch noch ein paar Honorar-Vergleiche Kassenpatient : Privatpatient

einflächige Füllung Kasse: 28,42 € (Kassensatz DAK, Barmer, TKK…)
einflächige Füllung privat: 8,44 € (1-fach) 19,41 (2,3-fach) !!!

Befundaufnahme Kasse: 15,99 € (Kassensatz DAK, Barmer, TKK…)
Befundaufnahme privat: 5,62 € (1-fach) 12,92 (2,3-fach)

Vollgusskrone Kasse: 114,85 € (Kassensatz DAK, Barmer, TKK…)
Vollgusskrone privat: 50,62 € (1-fach) 116,42 (2,3-fach)

Ihr seht also, wenn der Zahnarzt bei der Behandlung eines Privatpatienten beim 1-fachen Satz bleiben würde, würde dies nichteinmal dem Honorar eines durchschnittlichen Kassenpatienten entsprechen."
Der Link dazu: http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Viele Grüße
Sally