Hallo, janeva,
maßgeblich für die Absetzung außergewöhnlicher Belastungen ist grundsätzlich das Jahr der Zahlung. Wenn also die Rechnung von Ihrem Zahnarzt erst in 2013 für Sie erstellt wurde, zahlen Sie den Betrag ja auch erst im Jahr 2013. Also können Sie diese Summe auch erst für das Steuerjahr 2013 geltend machen. Allerdings kommt nicht die volle Summe zum Tragen, denn es muss der zumutbare Eigenanteil lt. §33 EStG berücksichtigt werden. Auch werden die anteiligen Kosten, die die Krankenkasse davon übernimmt, noch abgezogen.
Setzen Sie die volle Summe bei der Steuererklärung für 2013 ein, die evtl. vorhandene Steuersoftware berechnet dann sofort, mit welcher Erstattungshöhe sie insgesamt rechnen können.
Ich hoffe, diese Antwort war hilfreich.