Moin, werte Gemeinde,
Nehmen wir folgenden Fall an. Person A hätte einen Bruder. Nennen wir ihn Person B. Person B wäre niedergelassener Zahnarzt. Person A ist ebenfalls selbständig, aber in einer anderen Branche.
Nun stirbt Person B unerwartet und wird aus dem Berufsleben gerissen.
Person A (der Erbe) möchte nun - um die offenen Forderungen einzutreiben - die Firma solange weiterführen bis die Forderungen eingetrieben sind, aber den eigentlichen Geschäftszweck (Zahnmedizin) nicht weiterführen.
Wäre so etwas denkbar?
Oder kennt jemand gar Verfahrenweisen/Geschäftszeichen?
Gruß
widecrypt
Moin, werte Gemeinde,
die forderungen des zahnartes fallen aufgrund der gesamtrechtsnachfolge in den nachlaß und der erbe kann sie unproblematisch als solcher eintreiben.
warum will der erbe undedingt die firma des zahnarztes weiterbenutzen ?
Mfg A.
Moin,
die forderungen des zahnartes fallen aufgrund der
gesamtrechtsnachfolge in den nachlaß und der erbe kann sie
unproblematisch als solcher eintreiben.
Kann man ja fast nicht glauben, dass das so einfach ist bei der deutschen Regelwut. Danke.
warum will der erbe undedingt die firma des zahnarztes
weiterbenutzen ?
Weil in verschiedenen Verträgen die Zahnarztpraxis als begünstigter eingetragen wurde. Nicht der Zahnarzt. Keine Firma, keine Tantiemen.
Wenn Wissentschaftler sich als Kaufleute versuchen…
Mfg A.
Dake und Gruß
widecrypt
Kann man ja fast nicht glauben, dass das so einfach ist bei
der deutschen Regelwut. Danke.
Vielleicht wäre das ein Anlass, deine Ansicht zu überdenken… Es gibt keinen Grund, die Sahe komplizierter zu machen. Du scheinst davon auszugehen, dass die Regelungsdichte in Deutschland nur existiert, um die Leute zu ärgern.
Weil in verschiedenen Verträgen die Zahnarztpraxis als
begünstigter eingetragen wurde. Nicht der Zahnarzt. Keine
Firma, keine Tantiemen.
Das ist ja interessant; dann muss die Praxis ja eine eigene Rechtspersönlichkeit haben… Höchstwahrscheinlich sind das nur Namen (Name ist Schall und Rauch), und Maßstab ist eben doch der Zahnarzt selbst.
Levay