Ich war als Neupatient beim Zahnarzt, weil ein Weisheitszahn schmerzte. Der Zahn wurde gezogen, und ich sollte 2 Wochen später wieder kommen , weil die anderen Weisheitszähne auch raus sollten.
Als ich denn zum 2ten Termin zum Arzt ging, meinte dieser das er bei einem anliegenden Zahn auch eine Füllung machen müßte, ich sagte ok dann machen sie das. Er machte die Füllung zog danach die Weisheitszähne und ich ging nach haus.
So und heute bekomme ich eine Rechnung von der Zahnärztlichen Vereinigung über 67,59 Euro für die Füllung.
101,46 Euro
33,87 Euro Kassenanteil
= 67,59
Ich wußte aber nichts davon das es etwas kosten würde, er hatte zu mir nichts davon gesagt. In den Schreiben steht aufgrund der Mehrkostenvereinbarung für Füllungen im Seitenzahnbereich erlaube ich mir, folgende Beträge gemäß §§ 5,9 GOZ in Verbindung mit § 28 abs.2 SGB V in Rechnung zu stellen.
Ich habe nichts unterschrieben außer das Anmeldeformular weil ich neu beim Zahnarzt war.
Darf der Zahnarzt mir ohne mein Wissen eine Füllung machen die ich Zahlen muß?
Wenn er nichts von zusätzlichen Kosten gesagt hat, und Du nicht zugestimmt hast, musst Du nichts bezahlen.
Schau aber nochmals im Anmeldeformular nach, ob da irgendwas drinsteht.
so von wegen ich stimme zu Füllungen nach § soundso mit Mehrkostenvereinbarung machen zu lassen.
Aber das kenne ich nicht so.
Normalerweise klärt der ZA vorher über zusätzliche Kosten auf. Jedenfalls mach ich das so.
genau diesen Effekt will der Gesetzgeber nicht haben. Er will, dass ein aufgeklärter Patient, nicht nur wissend-, sondern ausdrücklich wünschend was da geschieht, eine solche Vereinbarung trifft. Da nützt auch keine Generalklausel im Anmeldeformular. Der SGBV Paragraf sagt (auszugsweise):
„Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen.“
Der Knackpunkt ist hier das Wort ‚Wählen‘. Das setzt die Aufklärung über Alternativen und einen bewußten und dokumentierbaren Entscheidungsvorgang voraus. Die Beweislast liegt beim Zahnarzt.
Wenn alles so abgelaufen ist wie Du geschildert hast, bist Du nichts schuldig.
das schrieb Kai doch schon: … dokumentierbaren Wahlvorgang… oder so ähnlich.
Bedeutet: Der Zahnarzt muss einen vom Patienten unterschriebene Erklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass er über kostenpflichtige Behandlungen aufgeklärt wurde und diese ausdrücklich wünscht.