Zahnarztrechnung trotz falscher Info zahlen?

Hallo,gestern war ich beim Zahnarzt, da mir eine Füllung rausgefallen ist. Bei der Frage nach Kosten gab es zwei Möglichkeiten, die für mich in Frage kamen: 1. Eine Kunststofffüllung, bei der ich ca. 52 Euro hinzuzahlen müsste, 2. meine alte Goldfüllung wieder einsetzen, bei der ich nur etwa 10 Euro zuzahlen müsste, so sagte mir die Zahnärztin.
Ich habe mich für das 2. entschieden, aus Kostengründen.
Heute ruft mich die Ärztin an und sagt, sie habe sich geirrt, die Kasse übernehme das nicht und ich müsse die Rechnung nun privat zahlen. Ich habe bei der Kasse nachgefragt und das ist so richtig.
Es ärgert mich, dass ich falsche Informationen bekommen habe. Das wird nicht die Welt kosten, aber wenn ich jetzt 60 Euro zahlen muss, hätte ich mich auch für die Kunststofffüllung entscheiden können. Mich interessiert: Muss ich zahlen, obwohl die Ärztin mir gesagt hat, dass die Kasse alles bis auf etwa 10 Euro übernimmt?
Vielen Dank! Gruß, Lotta

Hallo Lotta, da sich deine Zahnärztin geirrt hat, kannst Du darauf bestehen dann doch eine Kunststofffüllung zubekommen.
Außerdem muss sie dir den genauen Preis sagen, welchen du zuzahlen musst.
Dann kannst du dich immer noch entscheiden.
Ansonsten leider irren ist menschlich und vielleicht ist es ja nicht so teuer wie die andere Füllung.
Gruß Gaby

Servus Lotta,

Du würdest ein Nachweisproblem bekommen. Ich kann mit vorstellen, dass Du schon bereit wärest, einen fairen Preis zu bezahlen - Deine gesetzliche Krankenkasse hat Dir ja auch wahrscheinlich nichts bezahlt, als Du das Inlay bekommen hast.
Ein fairer Preis wäre IMO der Mittelsatz (2,3fach) der Gebührenordnung (GOZ)

Dieser Preis läge bei € 18,7450.

Ein Preis von 60.- € wäre ohne vorherige schriftliche Vereinbarung auf jeden Fall unzulässig, denn der zulässige Höchstpreis läge bei 25,50 €. Wenn Du eine Rechnung über 60.- € bekommen solltest, wäre diese nicht fällig und müsste überhaupt nicht bezahlt werden.

Gruß

Kai Müller

Hallo und danke für beide Antworten,

ich glaube ich habe nicht deutlich geschrieben, dass ich die Behandlung gestern gleich habe machen lassen (bin ja von „etwa 10 Euro“ ausgegangen).
Das Ding habe ich schon seit 12 Jahren oder so im Zahn und damals wurde das übernommen, da war ich aber noch privat versichert.

Jetzt will die Ärztin jedenfalls 39 Euro haben. Ohne Zuzahlung natürlich. Ich kann das bezahlen, kein Problem. Aber mich würde halt interessieren, ob ich muss. Kann ich Deine Nachricht, Kai (" zulässige Höchstpreis läge bei 25,50", so verstehen, dass diese 38 Euro nicht fällig sind?
Danke nochmal!
LG

Hallo, Lotta,

so, wie ich das verstehe, hat die Zahärztin die alte Goldfüllung wieder eingesetzt und verlangt dafür 60 €. Wenn Sie sich für die Kunststofffüllung entschieden hätten, hätten Sie die Goldfüllung verkaufen können.- andererseits haben Sie nun, für 8 € mehr, wieder den alten Zustand und sind vielleicht ja ganz zufrieden. Ich würde das alls „Lehrgeld“ zahlen ansehen und beim nächsten Mal auf einen schriftlichen Kostenplan bestehen, der von der KK abgesegnet wird.
Alles Gute- Schaddie

Im Prinzip nein, aber da Aussage gegen Aussage steht , wie wollen Sie die Fehlberatung nachweisen ?

Am Besten mit der Ärztin reden und sich gütlich einigen.

MfG
Thomas H.

Servus,

die Sätze in der GOZ haben eine Obergrenze. Die habe ich hier genannt. Diese Grenze liegt beim 3,5fachen des sogenannten Einfachsatzes. Die Preise sind keine Preisliste, die nur der Information dient, sondern Teil einer Gebührenordnung, die zwischen Bund und Ländern abgestimmt-, und als Verordnung beschlossen wird.

Wer sich ‚vom Staat‘ nichts vorschreiben lassen will (Prinzip der Vertragsfreiheit), kann einen Vertrag schließen, in dem vereinbart wird, dass die Gebührenordnung nicht gelten soll. Einzelheiten regelt ebenfalls die Gebührenordnung. Diese sogenannte Abdingungserklärung hast Du aber nicht vorher unterschrieben. Dein ZA kann deshalb maximal den Höchstsatz der GOZ verlangen. Bei Gebühren jenseits des 2,3fachen Satzes ist eine Begründung in Schriftform auf dem Liquidationsformular vorgeschrieben.

Einfach mal so das herausgefallene Inlay wieder hineinpoppen und dann einen Phantasiepreis verlangen, gibt es nur auf der Insel der Seligen. Dort gibt es Adressen wie ‚Königsallee‘, ‚Maximilianstraße‘, ‚Elbchaussee‘ :wink:

Gruß

Kai Müller

Die Inhalte der Beratung müssen sich im Krankenblatt niedergelgt finden lassen. Wegen ein paar Euronen begeht man keine Urkundenfälschung

Gruß

Kai Müller

Hallo Lotta,

ich gehe davon aus, das es sich hier um ein Inlay gehandelt hat, was heraus gefallen ist. Vom Grundsatz ist es so: Ein Inlay ist immer eine Privatleistung, wenn dieses herausfällt und wieder neu eingesetzt wird ist es auch eine Privatleistung, dies sollte der ZA wissen. Wenn man eine neue Füllung bekommen würde, dann zahlt die Kasse nur die normale Amalgamfüllung (Molaren-Backenzähne) die Restkosten bei Kunststofffüllungen zahlt der Versicherte selber. Dies sollte aber vorher mit dem ZA besprochen und auch vom Preis festgelegt werden.

Wenn Sie vor der Behandlung nichts unterschrieben haben beim Zahnarzt, sollten Sie es mit diesem in einem Gespräch klären, was Sie jetzt tatsächlich zahlen sollen. Der ZA sollte Ihnen da entgegen kommen, da er eine falsche Aussage vor der Behandlung getroffen hat. Gar nichts zahlen, wäre auch nicht richtig.

Danke an alle für die Antworten.
Da es sich „nur“ um 38 Euro handelt, werde ich diese bezahlen und dort einfach nicht mehr hingehen.
Viele Grüße und nochmals danke,
Lotta

Auch wenn hier seitens des Behandlers, offenbar mit NIchtwissen, falsche Auskünfte gegeben wurden, so bleibt doch unbestritten, dass hier Leistungen erbracht wurden, die auch zur Zufriedenheit des Patienten erfolgten.
Dieses Nichtwissen des Behandlers zum Vorwand zu nehmen, sich der Zuzahlung komplett zu entziehen, entspricht nicht meinem Rechtsverständnis und dürfte auch vor Gericht keinen Bestand haben, da es sich dabei auch um die Erschleichung von Leistungen handeln könnte.
Es ist mir überhaupt nicht verständlich, wie man mit diesem Ansinnen in die Öffentlichkeit gehen kann!

Hallo Herr Dr. Langer,

ich verstehe das sehr gut, das der VN hier mal nachfragt. Das Ganze bewegt sich um das Thema „wirtschaftliche Aufklärungspflich“ als vertragliche Nebenpflicht des Zahnarztes.

Ich verweise da mal auf diesen Artikel: http://www.iww.de/zwd/archiv/arztrecht-wirtschaftlic…

Zusammenfassend steht da:

„Verletzt der Zahnarzt seine wirtschaftliche Aufklärungspflicht, wird der Patient von seiner Kostentragungspflicht befreit. Dies geschieht rechtlich gesehen dadurch, dass der wirtschaftliche Schaden, den der Patient wegen der Pflichtverletzung hat, mit dem Honoraranspruch des Zahnarztes verrechnet wird.“

Dies wurde gestärkt durch das neue „Patientenrechtegesetz“ (§ 630 c BGB):

„(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.“

Ich glaube sich hier mit „hab ich nicht gewusst“ sich herauszureden, wird schwierig. Zweifellos lag dann ein Fehler des Zahnarztes vor, den der Patient nicht zu verantworten hat.

Ob das moralisch-ethisch richtig ist, mag dahingestellt sein, war aber auch nicht die Frage.

Grüße, Bernhard.

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Sehr geehrter Herr Bernhard S

Ich bin sehr dafür, dass Patientenrechte gestärkt werden.
Weder Sie noch ich können jedoch wissen, ob der Vortrag so zutreffend ist, wie wir ihn hier gehört haben. In der Regel wissen Zahnärzte sehr genau, welche Abrechnungspositionen nicht zum Leistungskatalog der KV’en gehören, sodass die Auskunft, man habe etwas nicht gewusst, mehr als erstaunlich ist. Ich glaube ehrlich gesagt auch nicht daran, denn jeder Zahnarzt in Deutschland hat, um die Kassenzulassung zu erhalten, eine intensive Abrechnungsschulung erhalten.
Überdies gibt es in jeder Zahnarztpraxis vorgeschriebene Literatur, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes, auf die man, neben seinem fachkundigen Personal, zurückgreifen kann!! Die heute in fast allen Praxen vorhandene und von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (einer Körperschaft des öffentlichen Rechts) zertifizierte Abrechnungssoftware lässt weder Verwechslung noch Manipulation zu. Sonst hätte sie kein Zulassungszertifikat und könnte für die Abrechnung mit den Krankenkassen nicht verwendet werden!!!
Ich will mich aber nicht in Spekulationen ergehen, sondern auch einmal darauf hinweisen, dass viele Patienten, es allenfalls als quantité négligeable betrachten, den Zahnarzt um sein Honorar zu prellen.
Dieses Bestreben, Leistungen zu erschleichen, betrifft nicht nur Zahnärzte und ist den Richtern daher wohlbekannt!
Nachteilig für den Patienten vor Gericht wäre, neben der problematischen Glaubwürdigkeit seiner Einlassung hinsichtlich des Wissensstandes seines Behandlers, dass hier keine Betrugsabsicht des Zahnarztes zu erkennen ist, denn er hätte in dem Falle auf ein berechtigtes Honorar verzichtet. Die Zahlungsverweigerung geht auch nicht auf eine Mängelrüge zurück, es ist im Gegenteil von einem Behandlungserfolg mit subjektiver Zufriedenheit des Patienten auszugehen.
Es ist natürlich Sache des Klägers, mit einem derartigen Moralanspruch vor Gericht zu ziehen.
Letzten Endes entscheidet der Richter, und das ist auch gut so!

Ihr Link betrifft überwiegend Gesetze, die sich auf die sogenannte Abdingung beziehen, und können hier nicht Gegenstand einer Betrachtung werden. Gleichwohl haben sie ihre Berechtigung und es ist auch gut so, dass dadurch Patienten vor Übervorteilung geschützt werden sollen.

Ich bin der Meinung, dass solche Anfragen nichts in einem zahnmedizinischen Forum zu suchen haben und präselektiert gehören. Rechtsauskünfte gibt der Rechtsanwalt, hier erweckt eine derartige Anfrage den Anschein, man benötige eine Anleitung zum „umgekehrten“ Abrechnungsbetrug.

Eckart Langer