Zahnbehandlung - Kostenübernahme

Hallo

Vielleicht kann ein Experte auf diesem Gebiet helfen.
Es geht um eine Zahnarztzusatzversicherung, die jedoch erst voll umfanglich (bis auf 25 %) im Mai greift. Jemand ging fälschlicherweise von einem Jahr vorher aus.
Jetzt wurde im Dezember einen Kostenvoranschlag für ca. 5000 Euro eingereicht und der Versicherer möchte lediglich 20 % übernehmen (Restlicher Freibetrag). Jetzt wäre der medizinische Eingriff nicht sofort notwendig, man könnte noch ein Jahr warten. Kann der Kostenvoranschlag bei der Versicherung zurückgezogen werden und ein neuer in einem Jahr eingereicht werden, wobei dann die Kosten voll übernommen werden würden?
Schon jetzt lieben Dank für Eure Unterstützung.

Da muss man die Bedingungen genau lesen, wie die Leistungsstaffelung definiert ist.

Wahrscheinlich ist es möglich, die Leistung in 1 Jahr abzurufen, da der Versicherungsfall ( = die Feststellung der Notwendigkeit der Behandlung) nicht vor Versicherungsbeginn, sondern lediglich während der Staffelung eingetreten ist.

Ich habe aber nicht verstanden, warum es mal 25% , dann 20% sind und was mit Freibetrag gemeint ist.

Gruss

w.will

ein Jahr warten. Kann der Kostenvoranschlag bei der
Versicherung zurückgezogen werden und ein neuer in einem Jahr
eingereicht werden, wobei dann die Kosten voll übernommen werden würden?

Entscheidend für die Versicherungsleistung ist das Behandlungsdatum. Wenn man also die Behandlung verschiebt (wenn das überhaupt möglich ist), richtet sich die Erstattung nach den gegebenheiten des späteren Zeitpunktes. ABER: Es stellt sich die Frage, wann der Versicherungsbeginn war und ob die Behandlungsbedürftigkeit bei Antragstellung bereits bekannt war.

Hallo Nordlicht

Die Behandlung war vor Abschluss des Vertrages definitiv nicht bekannt.

Nach näherer Recherche steht vertraglich folgendes:
„Massgebend für die zeitliche Zuordnung der Höchstbeträge sind die Behandlungstage. Für Behandlungen ab dem 37. Monat nach Versicherungsbeginn wird entsprechend dem vereinbarten Tarif geleistet.“

Der Kostenvoranschlag wird zurückgezogen und sollte damit in einem Jahr keine Schwierigkeiten mehr machen.

Besten Dank für die Unterstützung in der Klärung dieser Angelegenheit.

Tabelle17

Das sehe ich etwas anders. In den MB/KK heißt es in §2,1:

Nach Abschluss des Versicherungsvertrages
eingetretene Versicherungsfälle sind nur für
den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit
vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.

Das heißt: Der Versicherungsfall darf durchaus in der Wartezeit beginnen, geleistet wird ab Ende der Wartezeit.

Die Wartezeiten scheinen in diesem Fall auch schon erfüllt zu sein.

Es bleibt dabei, dass die Bedingungen für die Leistungsstaffelung genau geprüft werden müssen.