Zahnriemen eiert - vor ca. 20.000 km eingebaut

Hallo!

Ich habe gerade das Auto meines Freundes aus der Werkstatt geholt und bin gleich wieder umgedreht, da der Wagen (Opel Vectra, Benziner) immer noch Geräusche machte.

Der Meister in der Werkstatt gucke sich das noch mal kurz an (war 10 Min. vor Feierabend) und stellte fest, dass der Zahnriemen total eiert. Das konnte selbst ich als Laie sehen. Er vermutet, dass bereits der Einbau nicht korrekt erfolgt, das es etwas „tricky“ sei bei Opel. Er hat uns geraten, auf die Rechnung zu gucken und sich an die Werkstatt, die den Zahnriemen gewechselt hat zu wenden.

Nun zu meinen Fragen:
Kann es sein, dass der Zahnriemen bereits falsch verbaut wurde? Wie ist die Rechtslage? Gibt es soetwas wie Garantie oder Gewährleistung? Wie sollen wir uns nun am besten verhalten?

Hallo,
also erstmal ist ja wichtig, dass nach dem seinerzeitigen Steuerriemenwechsel ca. 20000 km alles in Ordnung war. Wäre der Einbau schon falsch gewesen, hätte man das normalerweise binnen einiger 100 km merken müssen. Natürlich bestünde auch eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Einbaufehler erst nach 20000 km bemerkbar macht - aber das werden Sie kaum nachweisen können! gab es denn nachweislich immer schlimmer werdende Probleme seit Einbau?
Ohne Nachweis eines Verschuldens der damaligen Werkstatt wird nichts zu erreichen sein - allenfalls über die Kulanz, wenn es eine Vertragswerkstatt ist.
Noch eine Frage: Wurden denn damals auch die Spannrollen mitgewechselt oder die Wasserpumpe? Evtl. sind diese jetzt nämlich die Ursache. Ist es die Wasserpumpe, so liegt normaler (späterer) Verschleiß vor - das hatte ich auch schonmal, weswegen die Empfehlung ist, die billige WaPu gleich mitzuwechseln. Sind es die Rollen, so könnte ein Einbaufehler vorliegen, wenn diese beim damaligen Steuerriemenwechsel nicht mitgewechselt wurden - das ist nämlich Standard!
Alles in allem würde ich mir also keine großen Hoffnungen machen, dass ein Einbaufehler vorliegt, geschweige denn zugegeben wird…

Gruß, Carsten

Hallo Die-Fredi,
ich habe ihr Anliegen gelesen, jedoch kenne ich nicht alle Details. Es gibt viele
Punkte die nicht ganz klar sind.

Für Reparaturen (mit Rechnung) haben Sie natürlich genauso einen gesetzlichen
Gewährleistungsanspruch. Aber Sie haben keinen Gewährleistungsanspruch auf
Verschleiss, Gewalteinwirkung oder Überbeanspruchung.

Sollte das Gespräch mit dem u.g. Werkstättenleiter nicht den erwarteten Erfolg
bringen, empfehle ich zum ÖAMTC/ARBÖ zu fahren (wo auch immer Sie oder der
Kunde Mitglied sind), mit einem Meister ihr Problem zu besprechen indem sie ihm
alle Dokumente (Rechnungen und Reparaturaufträge) zeigen, um einen guten Rat
des Sachverständigen einzuholen.

Ein Beispiel: Ein Kunde kommt in die Werkstatt und möchte den Reservereifen
(möglichst billig) gewechselt haben ohne Wuchten und ohne Montage. So wird es
auch auf dem Reparaturauftrag vermerkt. Der Kunde holt sich nach einer Stunde
seinen Rad ab. Dabei stellt sich heraus, dass die Felge durch einen Vorschaden
einen Höhenschlag hatte und das Rad nicht mehr ganz rund läuft. Als Reserverad
mit dem man nicht schneller als 80km/h fahren soll, reicht es aber noch. Die
Werkstatt hat den vereinbarten Auftrag ordentlich erfüllt und die Rechnung ist zu
bezahlen. Hier liegt kein Reklamationsgrund wegen der Felge vor.
Hätte es sich um kein Reserverad gehandelt, sondern um ein Rad am Wagen, hätte
die Werkstatt die Arbeit abbrechen müssen, um Sie darauf aufmerksam zu machen,
dass die Felge auch mit einem neuen Reifen nicht verkehrs- und betriebssicher ist.
Der Meister darf Ihnen keinen gefährlichen Bauteil montieren, der nicht zulässig ist.

Wenn der Mechaniker erkennt, dass ein Bauteil den er reparieren soll mechanisch
so defekt ist, dass er auch nach der vereinbarten Reparatur technisch nicht in
Ordnung ist, muss er sie darauf aufmerksam machen - meist wird ein Vermerk am
Reparaturauftrag vorgenommen. Nach Rücksprache mit dem Kunden wird die
weitere Reparatur vereinbart. Hier besteht viel Spielraum.
Sie dürfen sich jedoch nicht erwarten, dass Bauteile die der Mechaniker laut
Auftrag nicht wechseln soll, nach Reparatur besser sind als zuvor.

Wurde bei der Reparatur vom Mechaniker ein Fehler gemacht, was durchaus
vorkommen kann, hat die Werkstatt den beanstandeten Mangel in einem
angemessenem Zeitraum nach Vereinbarung zu beheben.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben
MfG
DI Klaus R. Tiefenbacher

Wer hat denn nun den Zahnriemen eingebaut?
Hilfreich wäre es zu wissen welches Modell genau,Vectra A, Vectra B, oder Vectra C. Welcher Motor, Baujahr evtl. Was wurde gewechselt, nur der Zahnrimen, oder auch Wasserpumpe u.s.w.? Seit Ihr sicher dass Ihr den Zahnriemen angeschaut habt und nichr den Keilriemen?
mfg

Hallo,

Ich habe gerade das Auto meines Freundes aus der Werkstatt
geholt und bin gleich wieder umgedreht, da der Wagen (Opel
Vectra, Benziner) immer noch Geräusche machte.

was heißt immer noch? Warum war das Auto in der Werkstatt, wie lautete der Auftrag?

Der Meister in der Werkstatt gucke sich das noch mal kurz an
(war 10 Min. vor Feierabend) und stellte fest, dass der
Zahnriemen total eiert. Das konnte selbst ich als Laie sehen.
Er vermutet, dass bereits der Einbau nicht korrekt erfolgt,
das es etwas „tricky“ sei bei Opel. Er hat uns geraten, auf
die Rechnung zu gucken und sich an die Werkstatt, die den
Zahnriemen gewechselt hat zu wenden.

Nun zu meinen Fragen:
Kann es sein, dass der Zahnriemen bereits falsch verbaut

Klar kann das sein. Bewiesen muss das grundsätzlich der Kunde.

wurde? Wie ist die Rechtslage? Gibt es soetwas wie Garantie
oder Gewährleistung? Wie sollen wir uns nun am besten
verhalten?

Aus der Anfrage geht überhaupt nicht hervor, wer wann weshalb und auf welcher Rechtsgrundlage den Zahnriemen getauscht hat, nur dass der Kilometerstand inzwischen um 20.000 km angestiegen ist. Grundsätzlich muss der Kunde aber beweisen, dass der Zahnriemen bereits nach Einbau nicht i.O. war. Nur dafür steht eine Werkstatt gerade. Was danach passiert, ist Sache des Kunden.

Mangels relevanter Infos kann man nicht mehr dazu sagen.

Gruß

S.J.