Hallo Die-Fredi,
ich habe ihr Anliegen gelesen, jedoch kenne ich nicht alle Details. Es gibt viele
Punkte die nicht ganz klar sind.
Für Reparaturen (mit Rechnung) haben Sie natürlich genauso einen gesetzlichen
Gewährleistungsanspruch. Aber Sie haben keinen Gewährleistungsanspruch auf
Verschleiss, Gewalteinwirkung oder Überbeanspruchung.
Sollte das Gespräch mit dem u.g. Werkstättenleiter nicht den erwarteten Erfolg
bringen, empfehle ich zum ÖAMTC/ARBÖ zu fahren (wo auch immer Sie oder der
Kunde Mitglied sind), mit einem Meister ihr Problem zu besprechen indem sie ihm
alle Dokumente (Rechnungen und Reparaturaufträge) zeigen, um einen guten Rat
des Sachverständigen einzuholen.
Ein Beispiel: Ein Kunde kommt in die Werkstatt und möchte den Reservereifen
(möglichst billig) gewechselt haben ohne Wuchten und ohne Montage. So wird es
auch auf dem Reparaturauftrag vermerkt. Der Kunde holt sich nach einer Stunde
seinen Rad ab. Dabei stellt sich heraus, dass die Felge durch einen Vorschaden
einen Höhenschlag hatte und das Rad nicht mehr ganz rund läuft. Als Reserverad
mit dem man nicht schneller als 80km/h fahren soll, reicht es aber noch. Die
Werkstatt hat den vereinbarten Auftrag ordentlich erfüllt und die Rechnung ist zu
bezahlen. Hier liegt kein Reklamationsgrund wegen der Felge vor.
Hätte es sich um kein Reserverad gehandelt, sondern um ein Rad am Wagen, hätte
die Werkstatt die Arbeit abbrechen müssen, um Sie darauf aufmerksam zu machen,
dass die Felge auch mit einem neuen Reifen nicht verkehrs- und betriebssicher ist.
Der Meister darf Ihnen keinen gefährlichen Bauteil montieren, der nicht zulässig ist.
Wenn der Mechaniker erkennt, dass ein Bauteil den er reparieren soll mechanisch
so defekt ist, dass er auch nach der vereinbarten Reparatur technisch nicht in
Ordnung ist, muss er sie darauf aufmerksam machen - meist wird ein Vermerk am
Reparaturauftrag vorgenommen. Nach Rücksprache mit dem Kunden wird die
weitere Reparatur vereinbart. Hier besteht viel Spielraum.
Sie dürfen sich jedoch nicht erwarten, dass Bauteile die der Mechaniker laut
Auftrag nicht wechseln soll, nach Reparatur besser sind als zuvor.
Wurde bei der Reparatur vom Mechaniker ein Fehler gemacht, was durchaus
vorkommen kann, hat die Werkstatt den beanstandeten Mangel in einem
angemessenem Zeitraum nach Vereinbarung zu beheben.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben
MfG
DI Klaus R. Tiefenbacher