Hallo,
Angenommen man hat Zauberpilze in einem Onlineshop bestellt. Man wusste nicht das diese in Deutschland auch unters Btm Gesetz fallen. Jetzt ist es so, dass der Pilz(Trüffel) von natur aus 50g wiegt(Giant Psilocybe Tampanensis Pajateros). Mit welchem Strafmaß müsste man ungefähr rechnen wenn man vom Zoll erwischt wird?
Nach meiner laienhaften Einschätzung sieht es so aus:
Derjenige veranlasst die (widerrechtliche)Einfuhr eines Betäubungsmittels.
Wenn keine gewerbsmäßige Überlassung oder Veräußerung an Dritte nachweisbar ist,und keine Gefährdung anderer vorliegt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Bei fahrlässiger Handlung bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Ich vermute aber mal, Fahrlässigkeit wäre in dem Fall nicht gegeben, denn die Bestellung wäre ja kaum versehentlich geschehen.
Sondern günstigstenfalls war Unkenntnis der Rechtslage gegeben.
Unwissenheit schützt aber nicht vor Strafe. Ist auch die Frage, ob das Gericht das für glaubwürdig erachtet. Es kann auch als Schutzbehauptung gewertet werden.
Bei minderschwerem Fall (geringe Menge zum Eigenverbrauch): Das Gericht KANN von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen (also NICHT bei §29 (3)-2.„Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen“).
Geringfügige Menge wird meines Wissens je nach Bundesland geregelt. Das hängt auch vom Wirkstoffgehalt ab.
50g könnte je nach Potenz schon nicht mehr geringe Menge sein.
Das ist aber von der genauen Sachlage abhängig.
Hinein kommt sicher auch die individuelle Reife, also Alter, geistige Entwicklung, erste Begehung, Vorstrafen, Sozialprognose usw. usf.
Bei gewerbsmässigem Handeln oder Gefährdung Anderer (besonders schwerer Fall) Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Also besteht schon bei einfachem Besitz/Einfuhr ein breiter Strafrahmen.
Da läßt man sich besser vom Rechstanwalt beraten, tät ich empfehlen, der kennt die gängige Rechtssprechung, die örtliche Handhabung, die persönliche Praxis des jeweiligen Richters usw.
Mein Fazit: Kann von ernstem „Du Du !!“ über Strafarbeitstunden und ganz schön viel Geld bis zu fünf Jahren Gefängnis reichen.
Es wird auf jedenfall aktenkundig, auch wenn es wegen Geringfügigkeit eingestellt oder nicht angeklagt wird.
Im Polizeicomputer wird es auch vermerkt sein.
Kann evtl. auch dazu führen, dass man bei der Einreise z.B. in die USA bei der Ankunft am Flughafen vom Einwanderungsoffizier auf eigene Kosten wieder zurück nach Deutschland geschickt wird.
Ein Datenabgleich der Behörden findet ja möglicherweise statt.
Ich sach nur mal „AUA AUA“