Zaun beschädigt

Liebe/-r Experte/-in,
die abbruchfirma. die das haus des Nachbarn abgerissen hat, verschmutzt den neuen bretterzaun von uns und die nur telefonisch erreichbare firma glaubt nicht so recht daran , dass sie schuld an der verschmutzung hat, nun wurde von uns ein Gutachten in auftrag gegeben und an die abrissfirma gesendet, muss die abrissfirma nun die kosten übernehmen wie im Gutachten (auch gutachtenerstellungskosten) oder kann die firma dann den zaun so reparieren, wie sie es selbst für gut befinden würde? Und weiter: die firma hat sich einfach nicht mehr gemeldet, was nun? Haftet der auftraggeber der abbruchfirma auch für den Schaden?

Babi

Hallo und lustig vor allem sonnige Pfingsten,

mit der Auftragserteilung für ein Gutachten waren sie etwas voreilig. In Deutschland herrscht in der Regel das Verursacherprinzip, d.h. wer etwas verursacht oder bestellt - bezahlt auch dafür.
Können sie die zwingende Notwendigkeit für das bestellte Gutachten beweisen und sieht das im Prozessfall ein Richter genau so, könnten sie das Geld eventuell erstattet bekommen. Ob der Eigentümer oder die Abrissfirma schadensersatzpflichtig ist, hängt von der Vereinbarung ab, die diese beiden eingegangen sind. Das kann aus der Ferne niemand beurteilen. Da sich die Beteiligten wie sie schreiben nicht Äußern, bleibt nur der Klageweg um die Verantwortlichen festzustellen. Prozesse dauern in Deutschland leider viele Monate und so brauchen sie viel Geduld und einen langen Atem, da jede Prozesspartei immer wieder in Revision gehen kann. Meldet der rechtswirksam Verurteilte Schadensersatzverpflichtete dann Insolvenz an, holt sich seit 1992 das zuständige Gericht, die Gerichtskosten vom Prozessgewinner, damit der Steuerzahler nicht belastet wird.

Die Kosten für das Gutachten muss die Firma nicht übernehmen. Es gibt weder ein entsprechendes Urteil, noch hat die Firma ein solches Gutachten in Auftrag gegeben. Daran ändert auch ein späterer Prozess nichts. Ansonstenkönnte jeder Querulant andere mit Gutachterkosten überziehen.
Die Frma kann den Zaun auch nicht so reparieren, wie sie möchte. Sie muss den ursprünglichen Zustand herstellen - Aber nur, sofern sie einsieht, Verursacher des Schadens zu sein und glaubt, dass es keinen Vorschaden an dem Zaun gab und keine Mitschuld anderer existierte. Ansonsten müssen Sie die Firma verklagen.
Der Auftraggeber dieser Firma haftet für den Schaden m. E. nicht.
Aber - ist eine Verschmutzung eines Bretterzaunes nicht relativ einfach zu beseitigen?

Grundsätzlich hat die Firma den alten Zustand wiederherzustellen. Ob ein Gutachten erforderlich war, ist Tatfrage, scheint hier aber unwahrscheinlich. Der Auftraggeber dürfte daneben haften.

Hallo,
grundsätzlich kommt eine Haftung des Nachbarn in Betracht. Vor weiterer Äußerung hätte ich gern das Gutachten gelesen.
MfG

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

Die Abrissforma ist verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des Zauns wieder herzustellen. Ob es ein Gutachten gebraucht hätte, um festzustellen, dass die Firma den Zaun beschädigt hat, dürfte fraglich sein. Zeugen würden hier wohl ausreichen. Grundsätzlich ist die Firma aber dennoch verpflichtet die Kosten für das Gutachten zu übernehmen, wenn mit dem Gutachten die Schadenshöhe festgestellt werden soll. Die Form der Wiederherstellung ist die, dass die Firma nicht selbst reparieren kann, sondern dies fachmännisch gemacht werden muss.

Wenn sich die Firma nicht mehr meldet, dann sollten Sie vielleicht anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Der Auftraggeber selbst haftet wohl nicht, wenn die Firma was beschädigt.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Die Abbruchfirma haftet für die Beschädigungen, die von ihr eingesetzte Mitarbeiter bei Abbrucharbeiten an ihren Eigentum verursacht haben.

Grundsatz der Schadenersatzhaftung ist, dass der Haftende den Zustand selbst wiederherzustellen hat, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, die Abbruchfirma hat also zunächst das Recht, den Schaden (ggf. für die Firma günstiger) selbst beheben zu lassen, nur wenn dies nicht erfolgt oder nicht möglich ist, können Sie Geldersatz in Höhe der Beseitigungskosten fordern, wie sie das eingeholte Gutachten ansetzt und das auch unabhängig davon, ob sie den Schaden tatsächlich beseitigen lassen oder nicht.

Richtschnur für den zu leistenden Schadensersatz sind grundsätzlich nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten, sondern nur der zur Herstellung ojektiv erforderliche Geldbetrag, das heißt der Betrag, der für eine vollständige, vollwertige und fachgerechte Reparatur erforderlich ist. Auch Gutachterkosten sind daher ersatzfähig, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Bagatellschaden handelt, bei dem die Einholung eines Schadensgutachtens außer Verhältnis zum Schaden steht.