Zaun entfernen und verwilderter Garten

Hallo zusammen,

nehmen wir einmal folgende Situation an: Nachbar A hat sich einen Hund angeschafft. Nun möchte Nachbar B, dass A einen Zaun baut, da er Angst vor dem Hund hat. Bisher stand dort ein Holz-Jägerzaun mit ca. 50 cm Höhe. A entfernt diesen Zaun und setzt im März 2009 einen neuen Maschendrahtzaun mit 1,5 m Höhe dort hin (gemäß Bebauungsplan der Gemeinde in NRW). Der Garten des Nachbarn B, der in das Haus vor ca. 4 Jahren eingezogen ist, wurde seither nicht gepflegt. Es ist eine reine Wildniss, wo auch Autoreifen und diverser Bauschutt etc. hingekippt wurde. Der neu errichtete Zaun wächst nun voll mit Unkraut und dornigen Sachen.

Es stellen sich nun folgende Fragen:

  • Musste A einen neuen Zaun erstellen, obwohl ja eigentlich einer da war? Wenn A garantiert, dass der Hund nicht auf das Grundstück von B geht, wäre das dann mit dem kleinen Zaun ausreichend gewesen? Wie verhält es sich mit der Kostenseite für den Zaun? Im Nachbarschaftsgesetz NRW steht drin, dass der Zaun von beiden Parteien zu zahlen ist. Auch wenn nur eine Partei einen Zaun wünscht. Es war aber ja schließlich ein Zaun da.
  • Kann A etwas gegen den verwilderten Garten machen? Es wächst permanent Unkraut von B in das Grundstück von A und der komplette Zaun ist bereits von Unkraut umgeben.
  • Kann A den Zaun entfernen, da er von B nicht vom Unkraut befreit wird, obwohl A den Nachbarn B schon einmal mündlich darauf hingewiesen hat? Auf dem Grundstück von A wird alles immer sauber und unkrautfrei gehalten.

Vielen Dank für eure Tipps
Fraenzly

Hallo,
Du hast ja schon eine der richtigen Rechtsquellen gefunden: Das NachbG NRW.

Wie das Prozedere grundsätzlich geht, hast Du auch schon erkannt: die Kosten gehen „eigentlich“ durch zwei (wer ihn auf welche Aufforderung hin baut, ist da eher eine Sache des „konkludenten Handelns“, also der praktischen Ausführung :wink: ).

Das wäre der Normalfall, wenn da nicht der §33 NachbG NRW und der Hund wären :wink: … ich vermag hier nicht über den Hund zu urteilen, aber der ist in der Regel ein Grund für einen Zaun. Wie „garantiert“ denn A (unter Einhaltung des Tierschutzgesetzes) , dass der Hund nicht auf das Grundstück von B kommt ? :wink: Insofern sollte man sich da eher „bedeckt halten“, im Zweifel entscheidet da ein Amtsrichter (mit Hund) anders als ein anderer (ohne :wink:).

Wenn vorher schon ein Zaun vorhanden war und das Ding auch noch im Bebauungsplan erwähnt wird, kann A auf keinen Fall einen Zaun „verhindern“. Und wenn A den Jägerzaun bereits entfernt hat, hat er quasi eingestanden, dass der nicht mehr ausreichte :wink: Den Zaun jetzt wieder zu entfernen, wäre relativ unklug, dadurch dürfte er ihn dann auf jeden Fall allein bezahlen :wink:.

Grundsätzlich gehört die Einfriedigung in NRW zunächst einmal beiden Anliegern. Entsprechend darf man ihn auch „nutzen“. Den Bewuchs regelt der §908 BGB: alles was 'rüberwächst, darf man abschneiden und behalten :wink: Wenns so doll stört, hilft eine simple Schilfmatte oder eine eigene Bepflanzung. Ein Recht auf eine des Nachbarn Auge genehme Gartengestaltung gibt es da nicht - genauso wenig wie eine eindeutige Definition von „Unkraut“ :wink:

Müll im Garten richtet sich nach dem Abfallrecht (das kann man hier im Archiv finden) und wird im wesentlichen erst für das Ordnungsamt interessant, von ihm eine Gefahr (z.B. Brand, Grundwasservergiftung oder Schimmel) oder nennenswerte Emissionen (Geruch zB) ausgehen.

Bevor A und B hier mit Gartengeräten (oder Hunden :wink: ) aufeinander losgehen, sollten sie sich ggf. vor Ort mal nach einem Schiedsmann oder Mediator erkundigen, in manchen Bauordnungsämtern und Amtsgerichten wird sowas schon mal vermittelt bzw. angeboten.

Gruß vom
Schnabel