Servus,
der Zaun führt einkommensteuerlich kein Eigenleben, sondern gehört zum Gebäude, wenn er „in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht“, was hier gegeben sein dürfte. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Zaun kommen also zur Bemessungsgrundlage für die Abschreibung hinzu und die magere Abschreibung wird wie bisher die für das Haus selber zu einem Drittel den Werbungskosten zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.
Wenn Stühle, Tisch und Trampolin wie der Vorgarten zur Hälfte dem Mieter des Vorgartens zur Verfügung stehen, sind diese (ebenfalls zur Hälfte) entweder wie bei der Sofortabschreibung für Geringwertige Wirtschaftsgüter als Werbungskosten abziehbar, oder sie müssen nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer abgeschrieben werden - falls sie im Einzelnen nicht mehr als 487,90 € gekostet haben; das dürfte für die Stühle und den Tisch zutreffen, beim Trampolin musst Du halt schauen.
Schöne Grüße
MM