Zaun vors Fenster, Abstand?

Hallo zusammen,
vielleicht kann hier jemand weiterhelfen.

A hat vor gut 2 Jahren ein Reiheneckhaus gekauft.
Vorne Garten hinten Hof/Garten und Nachbar, sehr nah.
Beim Kauf des Hauses ist A davon ausgegangen das dass Nachbarhaus direkt auf der Grenze steht (machte mit den vorhandenen Zaun den Eindruck und der Makler hatte es so erklärt).

Nun kam Nachbar B (dieser ist 1 Monat vor A eingezogen) und meinte:
A muss seinen Zaun wegnehmen damit er auf sein Grundstück kommt (wohlgemerkt nach knapp 2 Jahren). B war beim Katasteramt und hat gesehen das neben seiner Wand noch ein 60cm breiter Streifen ihm gehören würde und er ja da hin müsste um an sein Haus zu kommen. Da B das Tor mit einen Schloss versehen hat kann er ja nicht mehr hin.
(A ist sich bewusst das B einlass gewährt werden muss um an die Wand zu kommen)

So nun zur eigentlichen Frage:
Wie weit muss ein Zaun, den A nun parallel zur Grenze ziehen will, von einen Fenster entfernt sein.
A würde gerne einen 1,80m hohen Sichtschutz, an der Grenze, ziehen. Dieses ist in Niedersachsen zwar prinzipiell erlaubt, nur ist das Fenster von B an dieser Wand.
Es handelt sich um ein Milchglasfenster des Badezimmers welches nach Osten zeigt. Die Unterseite der Fensterbank ist 1,3m übern Boden. d.h. der Zaun würde ca. 40 cm hoch ins Fenster reichen aber mindestens 60 cm entfernt sein.

Ist das zulässig?
Wenn nicht wo ist das nachzulesen, welche Gesetzestexte/Urteile… sind zu beachten?

Viele Grüße Babybunny

Hallo !

Leider werde ich aus der Beschreibung der Örtlichkeit nicht schlau.

Kannst Du nicht mal einen Lageplan oder Handskizze hier einstellen(nach FAQ 2606) ?

Ein Reiheneckhaus( Endhaus einer Zeile?) hat nur einen Nachbarn,der ist direkt angebaut(Mittelhaus). Der andere Nachbar muss 3 + 3 = 6 m mit seinem Haus weg sein.
Alles andere(weniger,dichter) wäre ein Sonderfall,der iregndwo im grundbuch eingetragen worden sein müsste. Weil da alle beteiligten zustimmen mussten.

Wo sollen da nur 60 cm sein ? Und ein Fenster auf der Grenzwand ?

Ohne Skizze wird das hier nichts !

mfG
duck313

Hallo,

es gibt die §§921+922 BGB, die hier in etwa hinkommen. Man beachte, dass dort steht „sind zwei Grundstücke… von einenander getrennt“, dort steht nicht, dass die Einfriedung genau auf der Grenze stehen muss.

http://dejure.org/gesetze/BGB/921.html

Allerdings wird man natürlich den Zaun versetzten müssen. Man kann aber aus meiner Sicht geltend machen, dass der neue Zaun subjektiv keine schlechtere Lösung sein darf als der Alte.

Generell würde ich hier erst einmal auf eine Mediation drängen. Ich vermute, dass es hier um mehr geht als um einen Zaun…

Viele Grüße
Lumpi