Zaun ziehen?

Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage. Wenn ein Grundstück in ein vorderes und hinteres Grundstück geteilt wurde, wer muss für welche Zaungrenzen aufkommen? Für das hintere Grundstück wurde notariell ein Gehweg-, Fahrweg- und Leitungsrecht von 3 m Breite eingetragen.

Die Trennung zwischen beiden Grundstücken, müssen das beide Eigentümer bezahlen, oder nur der hintere Eigentümer? Wer muss für die Straßenfront aufkommen, besonders für die Einfahrt für des hinteren Eigentümer? Ist es dem hinteren Eigentümer zuzumuten, das er sich zwei Toreinfahrten kaufen muss?

Über eine Rückantwort würde ich mich sehr freuen.

Gruß Susanne

Hallo !

Da gibt es für jedes Bundesland ein Nachbarschaftsrecht.

Entweder Du fragst mal im Bauamt des Kreises nach oder läßt Dir Euer Nachbarschaftsrecht durch eine Buchhandlung besorgen. Sind kleine Taschenbücher.

mfgConrad

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Jedoch habe ich dort schon mal nachgesehen und das was ich gefunden habe bezieht sich auf die Nachbarschaft nebeneinander und nicht hintereinander…

Aber danke dennoch.

Gruß Susanne

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Hallo,
ich bin zwar kein Rechtsexperte und das Nachbarschaftsgesetz ist auch Ländersache, aber soweit ich weiss gibt es keine Verpflichtung sein Grundstück einzuzäunen und keine Regelung wer welchen Zaun zu bezahlen hat. Wer einen Zaun möchte baut sich einen auf sein Grundstück an die Grenze. Sind sich die Nachbarn einig, dann teilt man sich die Kosten und baut ihn auf die Grenze, der Zaun gehört dann beiden. Wer die Kosten bei einer Einfahrt mit Überfahrtsrecht trägt kann ich nicht sagen. Das beste ist, man wird sich nachbarschaftlich einig ohne den anderen gleich mit dem Gesetzestext zu drohen.

Schönen Gruß, Andreas.

Hallo Susanne,

in den meisten Bundesländern gilt die sog. „Rechtseinfriedung“. Daher wäre es zumindest wissenswert, auf welcher Seite sich der Weg mit den Belastungen befindet (hier: von der Hauptzufahrtsstrasse der Grundstücke).

Weiter hätten solche Dinge bereits bei Teilung geregelt werden sollen. Wenn schon länger geteilt, evtl. mit dem/den Vorbesitzern sprechen, ob solche Regelungen getroffen worden sind.

Das von Conrad empfohlene Nachbarschaftsrecht hat zumindest in Niedersachsen zahlreiche Detailbeispiele, ähnliches wird es sicherlich auch für Berlin geben. Habe nur die von NDS, sende ich Dir aber gern einmal zu, wenn Du Sie haben möchtest.

Eventuell auch Wichtig: Antworten, ob überhaupt eingefriedet werden soll/muss/kann, beantwortet die Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Es gibt Bereiche, in denen eine Einfriedung nicht ortsüblich ist, hier kann auch auf dem Rechtswege keine Einfriedung „verlangt“ werden. Wenn´s aber erstmal vor Gericht ist, ist´s eh´zu spät. Daher möglichst mit dem Nachbarn ein Einvernehmen herbeiführen.

Also nochmals, auf welcher Seite ist der Weg, daraus ergibt sich in den meisten Fällen zumindest ein Ansatzpunkt um die Frage der „Rechtseinfriedungspflicht“ anzugehen.

Maile Dir mal eine Grafik aus dem NDS-Nachbarschaftsrecht, evtl. hilft´s schon weiter.

MfG

Bernd