Zaunpflicht zum Nachbarn Schleswig-Holstein

Stellen wir uns folgendes Szenario vor:
Ein Grundstück weist zum Nachbarn einen älteren Maschendrahtzaun auf, der seit 10 Jahren auf ca. 10 Meter nicht mehr vorhanden ist (in alten Vorzeiten in sich zusammengefallen), so dass in diesem Abschnitt die Grundstücksgrenze (außer durch einzelne Büsche) ohne Einfriedung ist. Nun haben die Nachbarn A Hühner angeschafft und wollen einen Zaun zur Grundstücksgrenze. Sie fordern den Nachbarn B auf, einen Zaun zu errichten, da dieser Nachbar für den rechtsseitigen Zaun zuständig sei.

Zusatzinfo:
Das Bundesland sei Schleswig-Holstein

Frage:
Wie ist in diesem Fall §33 Absatz 2 des Schleswig-Holsteinischen Nachbarschafftsrecht zu verstehen?
§ 33
Ausschluß des Einfriedigungsanspruchs
Der Anspruch auf Errichtung oder Mitwirkung bei der Errichtung einer Einfriedigung ist
ausgeschlossen, wenn auf dem einzufriedigenden Grundstück bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine Einfriedigung vorhanden ist und

  1. die Einfriedigung dem bisherigen Recht entspricht oder
  2. die Einfriedigung nicht dem bisherigen Recht entspricht und nicht bis zum Ablauf
    des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres Klage auf Errichtung oder Mitwirkung bei der Errichtung einer diesem Gesetz entsprechenden Einfriedigung erhoben worden ist.

Heißt dieses, dass durch die Duldung des nicht-vorhandenen Zauns auf 10 Meter länge über 10 Jahre durch den Nachbarn A das Recht „verwirkt“ ist, dass Nachbar B sich an den Zaunkosten beteiligen muss?

Nein, diese Regelung bezieht sich auf zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Gesetzes bereits vorhandene (und funktionstüchtige) Einfriedungen.
Wenn keine Einfriedung (mehr) vorhanden ist, gelten die entsprechenden Paragraphen.

Danke!!

Hallo Trennt,

Sie fordern den Nachbarn B auf, einen Zaun zu errichten, da dieser Nachbar für den rechtsseitigen Zaun zuständig sei.

Woraus ergibt sich diese „Zuständigkeit“ ?

Grüßle
Elton

Gar nicht. Das ist nur die krude Ansicht des Nachbarn, der glaubt, diese Regelung sei „ortsüblich“…

Also wenn man das Nachbarrecht liest, dann würde ich sagen, der Eigentümer, von dem die Störung ausgeht, wäre hier der Hühnerhalter und damit derjenige, der den Zaun errichten muss.

Im übrigen stellt ein 1,2 Meter Maschendrahtzaun für eine durchschnittliche Legehenne jetzt auch nichtwirklich ein Hindernis dar.

Ja, das ist absolut korrekt. Wenn nun allerdings dem Nachbarn just in dem Moment, da er sich Hühner zulegt, einfällt, dass der Zaun zum Nachbargrundstück doch eigentlich auf Kosten des anderen errichtet werden muss, so ist ein Schalck, wer böses dabei denkt…

Hennen und Fliegen
Moin,

Im übrigen stellt ein 1,2 Meter Maschendrahtzaun für eine
durchschnittliche Legehenne jetzt auch nichtwirklich ein
Hindernis dar.

wenn sie nicht beschnittensind stimmt das schon.
Meine waren (gemeinerweise einseiig) an den Flugfedern beschnitten und kamen so nicht mehr über den Zaun.

Gandalf