Gibt es Vorschriften an die man sich halten muss, bezüglich der Aufbewahrung und Anlage des zurückbehaltenen Mietbetrages?
Gibt es Vorschriften an die man sich halten muss, bezüglich
der Aufbewahrung und Anlage des zurückbehaltenen Mietbetrages?
Hallo Christian,
deine Fragestellung ist bemerkenswert knapp gehalten. Man muss sich einiges dazu denken, um evtl. herauszufinden worum es dir geht.
Nehmen wir also an ein Mieter hat - zu Recht - einen Teil der Miete einbehalten, also eine sogenannte Mietminderung durchgeführt. Wahrscheinlich möchtest du jetzt wissen, ob er den Betrag „verprassen“ kann, oder verpflichtet ist ihn sonstwie anzulegen bzw. aufzubewahren, richtig?
Eine Mietminderung kann, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, ungültig sein bzw. nichtig werden durch Handlungen des VM. Es gibt Situationen in denen der Mieter die Miete unverzüglich nachzuzahlen hat. Für den Fall muss er natürlich auch in der Lage sein dem nachzukommen. Es entzieht sich meiner Kenntnis ob man herausfinden kann, ob der Mieter die „Originalmiete“ auszahlt, oder sonstiges Geld aus seinem Besitz. 
Jedenfalls sollte er sich nicht damit herausreden wollen, das er jetzt kein Geld habe, weil er die einbehaltene Miete für andere Dinge verwendet hat.
Ob und wann dieser Fall eintritt hängt vom jeweiligen Vorkommen ab. Insofern kann die Frage schlecht allgemein beantwortet werden.
Mietminderungen und alles was damit zusammenhängt, fällt für mich eindeutig in den Bereich: Ich sage nichts ohne meinen Allt… äh, Anwalt.
Gruß
Nita
Nein,man nehme an es gibt eine festgesetzte Minderungsquote und es geht einzig um den Zurückbehaltungsbetrag nach § 273 (laut BGH das 3-5fache der Mietminderungsquote. Muss für diesen ein Nachweis der Rücklage erbracht werden?Steht da nicht der jeweilige Mieter in der Selbstverantwortung? Im Mietrecht und auch im INET steht nichts diesbezügliches! (-; Und verprasst wird schon gleich gar nichts! (-;
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Hallo plötzlich Barney,
tut mir leid, aber da muss ich passen. Dös weiss ich nicht.
Gruß
Nita