Hallo und guten Abend,
„schwitz“ und „hechel“ bis ich dieses Brett gefunden habe, das hat schon etwas gedauert. Wer hätte auch denken mögen, dass es bei „Business & Finanzen“ unter „Banken & Finanzen“ den Unterpunkt „Steuern“ gibt? Eigentlich hätte ich das bei „Behörden & Recht“ erwartet, denn das Finanzamt ist doch wohl eine Behörde, und es geht um die Steuergesetze, also um Recht. Na ja, wieder was gelernt.
Jedenfalls hab’ ich es ja gefunden. Also:
Mieter M hat noch zu DM-Zeiten eine Barkaution an seinen Vermieter VM geleistet (damals 1.800 DM). Gemäß gültigem § 551 Abs 3 Satz 2 BGB wurde schon vor Jahren eine andere Anlageform vereinbart. Fragt bitte nicht welche, denn M weiß es nicht, es hies damals nur, es kämen wenigstens etwas mehr Zinsen dabei raus, als nach einer Anlage gem. § 551 Abs 3 Satz 1 BGB.
So weit, so gut.
Nun stehen ja die Erträge aus der Kaution (Zinsen, Dividenden, Erträge eben) dem M zu (siehe § 551 Abs 3 Satz 3 BGB). Und sie erhöhen die Sicherheit (siehe § 551 Abs 3 Satz 4 BGB), gehen also nicht in die persönliche Verfügbarkeit des M direkt über. Okay soweit! M will die Kohle nicht.
Aber was ist mit einem Nachweis über den erwirtschafteten Ertrag in Bezug auf z.B. die Abgeltungssteuer?
Was wäre mit, z.B. durch das Kreditinstitut aufgrund gesetzl. Vorschriften, einbehaltenen Beträgen, weil es der VM unterläßt z.B. einen Freistellungsauftrag von M anzufordern?
Kann das Finanzamt M dafür verantwortlich machen, dass er in seiner Steuererklärung „unrichtige“ Angaben zur Höhe seiner Erträge aus Kapitalvermögen macht?
Werden Kautionsguthaben und die Erträge daraus, die (beides ist gemeint - Kapital und Ertrag) auch als solches für die Kreditinstitute erkennbar sind, überhaupt diesen ganzen Regelungen zur Abgeltungssteuer etc. unterzogen und sind entsprechende Meldungen durch die KI abzugeben?
Vielen Dank für Eure Kommentare sagt
und noch einen schönen Abend wünscht
RaBra