Hallo,
um es einmal grundsätzlich zu klären…
Leider lässt sich das BMF Schreiben vom 9.5.1994 IV B 4 - S 2252 - 276/94 nicht im Internet auftreiben. Das besagt folgendes:
Werden die Mietkautionen mehrerer Mieter auf denselben Konto angelegt, ist der Vermieter als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 AO verpflichtet, gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mieter § 180 AO) abzugeben. Sieht das Finanzamt nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte ab, kann es dies gegenüber dem Vermieter durch negativen Feststellungsbescheid feststellen. In diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter eine Ablichtung des Bescheids und der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts zur Verfügung zu stellen sowie den anteiligen Kapitalertrag und den anteiligen Zinsabschlag mitzuteilen. Diese Unterlagen hat der Mieter seiner Einkommensteuererklärung beizufügen.
Diese Regelung tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 26. Oktober 1992 (BStBl I S. 693) zu Tz. 6 Nr. 3.
Ende Zitat
Dieses BMF Schreiben gilt wohl noch, da darauf in einem Schreiben der OFD Münster vom 5.6.2000 Bezug gnommen wird.
Bei einem Mieter gehe ich also davon aus, dass der Vermieter die Bescheinigung über die gezahlte Steuer an seinen Mieter weiterreichen kann.
Und mein Haus- und Grundbesitzerverein macht Werbung für die Hausbank München, die kostenfrei die Verwaltung von Mietkautionskonten anbieten soll. Hab ich nie ausprobiert, aber eventuell ist das für dich interessant.
Schöne Grüße
C.