Hallo,
es geht nur um das Jahr der Anschaffung.
Wenn eine Privatperson (z.B.)eine Wohnung im September 20xx kauft, dann kann er doch nur 4/12 der Anschaffungskosten (2% davon) ansetzen. Richtig oder falsch?
Gruß
Hallo,
es geht nur um das Jahr der Anschaffung.
Wenn eine Privatperson (z.B.)eine Wohnung im September 20xx kauft, dann kann er doch nur 4/12 der Anschaffungskosten (2% davon) ansetzen. Richtig oder falsch?
Gruß
richtig
Gruß
Jörg
Hi !
Wenn die Wohnung dann vermietet wird UND die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG berechnet wird, dann ist die Zwölftelung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG zwingend.
Wenn die AfA jedoch nach § 7 Abs. 5 EStG berechnet wird, so ist gem. Satz 3 eine Zwölftelung nicht vorzunehmen.
Wenn die Wohnung jedoch lediglich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (wobei eine unentgeltlich oder verbilligte Überlassung an Angehörige als Eigennutzung angesehen wird/werden kann), ist ein Ansatz von AfA von vornherein ausgeschlossen.
BARUL76
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