Zeitarbeit

Liebe/-r Experte/-in,

laut Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben Zeitarbeitskräfte den gleichen Anspruch (Lohn, Urlaub) wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb („Festangestellte“),

außer wenn ein eigener Tarifvertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Zeitarbeitsmitarbeiter abweichende Regelungen zulässt.

Gibt es von dieser Regelung Ausnahmen? (Ich verdiene wesentlich weniger als Festangestellte mit gleicher Verantwortung. Mein Zeitarbeitsunternehmen ist an den BZA (• Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V.) angeschlossen.

Vielen Dank

der Wanderarbeiter

Hallo, Robert -
der Tarif der BZA IST die Ausnahme, es ist eben ein Tarifvertrag, der sicherlich in Deinem Arbeitsvertrag auch erwähnt wird. Mittlerweile ist fast alles in der Arbeitnehmerüberlassung per Tarif geregelt, daher gibt es fast nur och Ausnahmen von der Gleichbehandlung - man mag gar nciht glauben, dass an so etwas auch noch GEWERKSCHAFTEN beteiligt waren, ein Grusel!
Ich drücke sogar unseren Mitarbeitern (bin bloß Sekretärin in dem Laden) die Daumen, dass sie Festanstellungen finden, Dir auch alles Gute!
Anette

Tja lieber Robert, soviel zur Theorie!
In der Praxis schließt ja jeder Zeitarbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher. 99% der Verleiher unterliegen einem Tarifvertrag, Ausnahmen gibt es meist im Bereich Outsourcing. Somit ist der Leiharbeitnehmer schonmal Tarifgebunden (auch ohne Gewerkschaftszugehörigkeit).
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) zwischen Auftraggeber und Verleiher gibt Dir nun den Rest. Er akzeptiert die AGB´s und anerkennt hiermit die Anwendung des jeweiligen Tarifvertrages, der ja die Kalkulationsgrundlage für das Zeitarbeitsunternehmen darstellt.
Merke: würde der Leiharbeiter wie die externen Mitarbeiter verdienen, gäbe es definitiv keine Zeitarbeit - die Preise wären utopisch hoch!

Mir sind keine Möglichkeiten bekannt, diese Situation zu umgehen. Es liegen auch Urteile vor, die diese Praxis als legitim bestätigen.

Liebe Grüße doerimed!

Lieber Wanderarbeiter,

Es ist (rechtlich) korrekt, dass nach dem AÜG der Zeitmitarbeiter den gleichen Lohn erhalten soll, wie der im (Kunden-)Unternehmen angestellte Mitarbeiter in gleicher Position (nicht gleicher Verantwortung), es sei denn es gibt einen Branchentarifvertrag, auf den das Zeitarbeitsunternehmen und der Mitarbeiter sich beziehen und zum Gegenstand ihres Vertrages machen. Dann liegen der Gehaltszahlungen diese Vereinbarungen zugrunde.

Ausnahmen davon gibt es zu hauf. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber jederzeit einen höheren Lohn vereinbaren. Die Frage ist, ob das Zeitarbeitsunternehmen diesen neuen PReis beim Kunden durchsetzen kann.

Mit ein paar Sätzen hier im Internet ist das Thema nicht abzuhandeln. Was wird verglichen, sind alle Gehaltsbestandteile berücksichtigt, spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit mit rein, etc.?

Gerade in kaufmännischen Berufen ist es weit verbreitet, dass in der Zeitarbeitsfirma und im Kundenbetrieb etwa gleich verdient wird.

verhandlen Sie ruhig mit Ihrem Disponenten noch einmal. Drängen Sie auf eine Bewertung durch Ihren Vorgesetzten im Kundenbetrieb, gehen Sie dann nochmal auf Ihren Disponenten zu.

Viel ERfolg

Michael Hacker

Ausnahme

Dert von Dir angesprochene Grundsatz steht so im AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz), einen Gleichbehandlungsgrundsatz gibt es diesbezüglich leider nicht allgemein. Eine Ausnahme von der Tarifregelung mit dem BZA gibt es als gesetzlichen Anspruch für den Arbeitnehmer leider nich außer in den seltenen Fällen, wo das Entsendegesetz zur Anwendung kommt, z.B. bei Malern. Ausnahmen nach oben sind zulässig, d.h. dein Arbeitgeber kann Dich übertariflich bezahlen, er muss es aber nicht.

MfG

dieri

Dieser Tarifvertrag hebelt das „equal pay“ Gebot sozusagen aus. Genau um dies zu umgehen wurden die Tarifverträge eingeführt. Aber der BZA ist noch der bessere von allen Tarifverträgen. Vielleicht mal schauen ob man was machen kann mit der Entgeltgruppe. Meist wird man falsch eingestuft:wink:

Wandererarbeiter-auf Montage mit Auslöse??

Hallo lieber Wanderarbeiter,

kurze Antwort: nein, leider nicht.

lange Anwort: „Ausnahmen“ gibt es in dem Sinne nur, wenn das Kundenunternehmen (Entleiher) dies ausdrücklich wünscht für seinen Zeitarbeitnehmer. Soweit ich weiß, trifft dies auf den Urlaub aber nicht zu, der ist im Tarifvertrag fest geregelt. Alle anderen Leistungen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz werden ausgeschüttet auf Kundenwunsch hin. Es gibt sogar Zeitarbeitsfirmen mit erfolgsabhängiger Vergütung. Das betrifft aber die Verabredungen, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffen wurden zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Entleiher.
Besonders amerikanische Firmen zahlen den Zeitarbeitnehmern gerne das gleiche Gehalt wie ihren Mitarbeitern. Das ist aber nicht die Regel.

Ihr Urlaubsanspruch steigt laut Tarifvertrag mit der Betriebszugehörigkeit zu dem Zeitarbeitsunternehmen. (Ich kenne gerade nicht den Paragraphen).

Ich hoffe, ich konnte die Frage beantworten. Falls noch Informationen gewünscht werden, einfach anschreiben.

Viele liebe Grüße, Paula

Hallo,

der BZA-Tarif läßt hier tatsächlich Abweichungen zu, z.B. was den Urlaubsanspruch betrifft.

Bezüglich Zuschläge gilt das Equal-Treatment: Zuschläge entsprechen entweder denen des Stammpersonals (Gleichstellung) oder denen des BZA-Tarifs (25/50/100).

Das Gehalt ist nicht vom Equal-Treatment betroffen. Sonst würde Zeitarbeit keinen Sinn machen und du hättest diesen Job nicht. Selbst bei Festangestellten variiert i.d.R. das Gehalt bei gleicher Leistung.

Im Allgemeinen ist aber zu sagen, daß der BZA-Tarif der Arbeitnehmerfreundlichste ist. Ungerecht ist die unterschiedliche Bezahlung natürlich immer, sofern nach einer Einarbeitungsphase keine Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis geplant ist (so wie in meiner Zeitarbeitsfirma).

Beste Grüße aus Berlin,

Brewster (interner Vertriebs- und Personaldisponent)

Hallo Wanderarbeiter,

wenn Ihr Arbeitgeber im BZA ist und dessen Tarifvertrag vollumfänglich anwendet, gilt der Grundsatz des Equal Pay und Equal Treatment nicht. Ausnahmen gibt es dafür keine. Leider kann ich Ihnen keine andere Nachricht geben. Versuchen Sie doch mal mit Ihrem Arbeitgeber über eine Lohnerhöhung zu reden, das ist meiner Meinung nach der beste Weg. Viel Erfolg…

Mit freundlichen Grüßen

BS

Leider nutzen viele ZA Firmen die Option der Nutzung des Tarifvertrages. Denn wenn ein Tarifvertrag vorliegt gilt dieser als „gleiche Bezahlung“.

Dieses ist nicht immer zu verstehen, vor allen Dingen bei den „christlichen“ Tarifpartnern.

Vielleicht hilft eine höfliche Nachfrage nach einer Lohnerhöhung bei Ihrer jetzigen ZA Firma. Denn nur fair bezahlte Mitarbeiter sind motivierte Mitarbeiter.
(ein schlüssiges Argument für jede Lohnverhandlung, denn motivierte Mitárbeiter bringen auch zufriedene Kunden!)

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Gruss aus dem Münsterland
Heiko

hallo wanderarbeiter!

die ausführungen sind richtig. ausnahmen laut gesetz oder tarifvertrag gibt es keine. möglichkeit: der entleiherbetrieb besteht darauf, daß der externe mitarbeiter das gleiche entgelt/den gleichen urlaub hat wie seine festangestellten oder zumindest annähernd. kommt relativ selten vor, da das gleichzeitig bedeutet, daß der entleiher einen höhreren tarif an die zeitarbeitsfirma zahlen muss. was ich tun würde: unzufriedenheit bei der zeitarbeitsfirma kundtun, NICHT mit der entleiherfirma über geld sprechen. je nachdem wie empfindlich diese ist, kann das zur abmeldung führen, da genau solche gespräche auch oft der grund ist, warum der entleiher externe mitarbeiter beschäftigt. also ein gespräch mit dem zuständigen disponenten suchen, unzufriedenheit kundtun und sehen wie die reaktion ausfällt. der disponent kennt seinen kunden meist gut (sollte er zumindest) und weiss, ob eine verhandlung über höhere leistungen sinnvoll ist. eine rolle spielt auch, wie gut, einfach, schnell der entliehene ersetzt werden kann. je einfacher dies ist, desto weniger chancen hat man. ich hoffe, ich konnte helfen, falls noch es noch fragen gibt - mailen.

viel glück

die ex-wanderarbeiter-disponentin

Lieber Wanderarbeiter,

sorry für die verspätete Antwort. Es ist in der Tag so, daß der Leiharbeiter nach dem Tarifvertrag des jeweiligen Zeitarbeitsunternehmens bezahlt wird. Da ich den Fall so nicht richtig einschätzen kann, wenden Sie sich doch an die BZA - die geben Ihnen sicher eine genauere Information und Einschätzung.

Ihnen alles Gute.

L.G.

Sorry, für die späte Rückantwort, aber da kann ich leider nciht weiter helfen.

viel Erfolg.

Hallo Robert,
entschuldige meine verspätete Reaktion,leider war ich aufgrund eines mehr oder weniger schweren Unfalls einige Wochen in der Klinik. Nein, trotz Deiner verantwortungsvollen Aufgabe, die Du verrichten mußt tritt das sogenennte „equal treatment“ also die Gleichbezahlung wie das Personal in der Firma, in der Du zum Einsatz kommst nur dann zum Tragen, wenn Deine Zeitarbeitsfirma (ZAF) KEINEN Tarifvertrag hat. Eine andere, für Dich vielleicht relevante Frage könnte Deine Einstufung in die betreffende Lohnstufe sein. Konkret: Du hast einen Arbeitsvertrag mit Deiner ZAF, in der Du als „Helfer“ in der Lohngruppe 1 oder 2 eigestuft bist. Du verrichtest jedoch eine Arbeit, die der Lohngruppe 3 zugeordnet werden müßte, dann müßte Dir auch der Lohn dieser Lohngruppe gezahlt werden, unabhängig davon, ob Du die dafür vorgesehene „berufliche Qualifikation“ hast oder nicht, Ausschlaggebend ist in diesem Fall allein Deine Tätigkeit, zumal das Entleihunternehmen Deiner Tätigkeit zugestimmt hat und letztlich Deine ZAF auch den entsprechenden Verrechnungssatz kassiert! OK? Grag gerne nochmals nach, wenn etwas unklar geblieben ist.
Viel Glüch und freundliche Grüße marineblau

Hallo,

durch den BZA Tarifvertrag werden abweichende Regeln zum ET definiert. Daher sehe ich wenig Möglichkeiten.

VG/WH