Zeitarbeit

Ein Arbeitgeber ist tätig in einer Personal-Stellen-Agentur. Der gelernte Beruf ist Bürokaufmann, dies steht auch im Arbeitsvertrag. Eingesetzt wurde der AG jedoch als Datentypist. Eine Fahrgemeinschaft wurde auch gegründet (mdl.Absprache). Fahrgeld wird bar! gezahlt 2€/Tag, ist jedoch nirgendwo verankert! AG bekommt das Fahrgeld von den anderen Mitfahrern, diese bekommen es vom Arbeitnehmer.
1.muss man die Tätigkeit weiterhin ausführen, auch wenn im Arbeitsvertrag ein anderer Beruf steht,wenn ja, wielange?
2.sind die Mitfahrer versichert bei einem evtl. Autounfall?
3.gibt es gesetzl. Regelungen zur Zahlung von Fahrgeld?

Hallo! (freundliche Anrede)

Ein Arbeitgeber ist tätig in einer Personal-Stellen-Agentur.
Der gelernte Beruf ist Bürokaufmann, dies steht auch im
Arbeitsvertrag. Eingesetzt wurde der AG jedoch als
Datentypist. Eine Fahrgemeinschaft wurde auch gegründet
(mdl.Absprache). Fahrgeld wird bar! gezahlt 2€/Tag, ist jedoch
nirgendwo verankert! AG bekommt das Fahrgeld von den anderen
Mitfahrern, diese bekommen es vom Arbeitnehmer.

1.muss man die Tätigkeit weiterhin ausführen, auch wenn im
Arbeitsvertrag ein anderer Beruf steht,wenn ja, wielange?

Ich denke schon! Zwar kann ich mir nicht vorstellen, dass da wirklich nur „Bürokaufmann“ stehen soll, aber ein Datentypist ist vermutlich nicht soo weit entfernt…

2.sind die Mitfahrer versichert bei einem evtl. Autounfall?

Ja

3.gibt es gesetzl. Regelungen zur Zahlung von Fahrgeld?

Nein

Liebe Grüße (freundlicher Abschied)
Guido

Kann der AN den AG zwingen, die anderen mitzunehmen? (AG ist noch in der Probezeit)

Kann der AN den AG zwingen, die anderen mitzunehmen? (AG ist
noch in der Probezeit)

Hallo duz hast ANehmer und AGeber vertauscht.
Falls hier keine Verbindliche Absprache zur Mitnahme anderer AN getroffen wurde ist natürlich niemand an sich verpflichtet jemand anderem mitzunehmen.
Wie du zum tägloichen Antritt an deine Arbeitsstelle gelangst ist auch deine Sache. Ob mit Auto, Bahn Hubschrauber, Fahrad oder zu Fuss, das geht keinen etwas an, solange du dich nicht zu etwas anderen verpflichtet hast, bzw. ein Firmenfahrzeug bekommen hast.
Ausser natürlich du bekommst die Fahrzeit bezahlt, dann kann dein AG ein klein wenig mitbestimmen was du da machst, bzw wie du fährst. Er zahlt dich ja dafür.

Bin kein Jurist, nur Meister und Techniker. Soll nur als Hilfe dienen ob alles 100% so stimmt wie ich es Beschriebe kann ich nicht garantieren.

Grüsse Zoomi

Hi!
(eigentlich widerstrebt es mir ein wenig, auf Fragen zu antworten, die nicht die Mindestanforderungen der Höflichkeit erfüllen)

Kann der AN den AG zwingen, die anderen mitzunehmen? (AG ist
noch in der Probezeit)

Das kommt darauf an, was vereinbart ist!

Es ist mir ein wenig schleierhaft, dass die Fahrten cash bezahlt werden, aber es scheint ja so etwas wie eine Vereinbarung (sprich: Vertrag[szusatz] - das geht auch mündlich) zu geben!
Und wenn dort vereinbart ist, dass diese Kosten nur erstattet werden, wenn Leute mirgenommen werden, dann kann der Arbeitgeber zwar niemanden zwingen, aber:

  1. Da befindet sich jemand in der Probezeit - da ist zur Kündigung kein Grund notwendig!
  2. Die Kostenerstattung könnte wegfallen…

LG
Guido

HERZLICHEN DANK. :smile:

hi Guido,

auf ein Neues :wink:)

3.gibt es gesetzl. Regelungen zur Zahlung von Fahrgeld?

Nein

Liebe Grüße (freundlicher Abschied)
Guido

Als Leiharbeiter hat man gemäß § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen wie Fahrt,- Übernachtungs- Reisenebenkosten, gegen den AG. Aufwandsersatz und Reisekosten die der AG gewährt, oder für Rechnungen des AG getätigt werden, sind steuerfrei und dürfen nicht mit steuerpfl. Arbeitsentgelt vermischt werden (§3 Nr. 13, 16, 50 EStG)

Gruß Jadzia

Nur bedingt!
Hi!

Als Leiharbeiter hat man gemäß § 670 BGB Anspruch auf Ersatz
von Aufwendungen wie Fahrt,- Übernachtungs- Reisenebenkosten,
gegen den AG. Aufwandsersatz und Reisekosten die der AG
gewährt, oder für Rechnungen des AG getätigt werden, sind
steuerfrei und dürfen nicht mit steuerpfl. Arbeitsentgelt
vermischt werden (§3 Nr. 13, 16, 50 EStG)

Das ist für mich nur dann korrekt, wenn der Weg zum Entleihort weiter ist, als der Weg zur Geschäftsstelle - und dann auch nur für die Differenz!
Außerdem kann es anderweitig (vertraglich) ausgeschlossen werden…

LAG Köln Urteil vom 15.11.2002 - 4 Sa 692/02 -

Ansonsten (mit diesen Einschränkungen) kann ich Deine Meinung hier aber tatsächlich bedingt teilen!

Allerdings nicht so pauschal, wie die Frage es denn hergibt! :wink:

LG
Guido

Kleine Korrektur
Hi!

Bevor Leolo wieder schneller ist…

Außerdem kann es anderweitig (vertraglich) geregelt
werden…

Das ist vermutlich die bessere Wortwahl, da es ganz sicher nicht in jedem Fall (mal eben nach Dubai) ausgeschlossen werden kann :wink:

LG
Guido