Hallo Wolfgang,
Es geht eigentlich klar aus dem § 615 hervor, daß er nur die
Fälle betrifft, in denen das Zeitguthaben ins Minus rutscht,
weil der AG die Arbeitskraft nicht abruft, obwohl der AN seine
Arbeitskraft im vertraglich vereinbarten Umfang anbietet.
Nur in diesem Fall tritt der Annahmeverzug per Gesetz ein.
ich sitze auf der Leitung und erkenne meinen Denkfehler nicht. Vielleicht kannst du mir auf die Sprünge helfen?
Im 615 steht: Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Ist es nicht so, dass wegen mangelnder Aufträge ein AG die Arbeit nicht abruft, weil er sie nicht abrufen kann? Ist dann nicht auch Annahmeverzug gegeben? Wenn er doch gleichzeitig die Zeit vom Arbeitszeitkonto abziehen will, obwohl er keine Arbeit hat? Dann würde der AN ja doch eine Gegenleistung/Nachleistung erbringen, zu der er nicht verpflichtet ist, wenn keine Arbeit angeboten werden kann.
Daß Arbeitszeitguthaben zur Abfederung von wechselndem
Arbeitseinfall genutzt wird, ist grundsätzlich zulässig und
wird nicht nur in der Zeitarbeitsbranche praktiziert.
Richtig, aber mW sind dort auch Grenzen gesetzt, in welchen Fällen dies geschehen darf. Auch geht es über Betriebsvereinbarung, wann und in welchem Umfang schlechte Auftragslage zu Minusstunden führen darf. Ich finde leider das Urteil nicht mehr. Habe nur dies gefunden:
http://www.aus-innovativ.de/themen/arbeitszeitkonten…
http://www.hobsons.de/de/ratgeber-service/frag-den-e…
Auch das von Dir angegebene Urteil stützt Deine Meinung nicht,
da das BAG sich hier nur über eine Regelung geäußert hat, die
es dem AN erlaubt hat, sogar ein Minus selbst zu verursachen,
daß später ausgeglichen werden muß, also nur eine Art
Dienstverschiebung.
Wie Du aus diesem Urteil einen Analogieschluß herleiten
willst, daß ein AG grundsätzlich keinen Zugriff auf
Zeitguthaben haben darf, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Wegen diesem Teil des Urteils, dachte ich, dass es auch auf Plusstunden anwendbar ist:
Notwendige Voraussetzung für das Ausbleiben einer tarifwidrigen Schlechterstellung ist allerdings, daß die Arbeitnehmer selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Kontostandes entscheiden können. Dies betrifft sowohl die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein negatives Guthaben entstehen soll, als auch darüber, wann und wie es ggf. ausgeglichen werden soll. Könnte dies der Arbeitgeber bestimmen, würde gegen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung jeder geleisteten Arbeitsstunde verstoßen…
Ein nicht ausgeglichenes Arbeitszeitkonto weist, je nach Stand, Vorleistungen der einen oder der anderen Seite aus. Ein über den regelmäßigen Abrechnungszeitraum hinaus beibehaltenes Zeitguthaben bedeutet eine Vorleistung des Arbeitnehmers über § 614 Satz 2 BGB hinaus. Ein negatives Guthaben bedeutet bei gleichbleibender, nach der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers bemessener Vergütung eine Vorleistung des Arbeitgebers. Voraussetzung dafür ist erneut, daß allein der Arbeitnehmer darüber entscheidet, ob ein negatives Guthaben entsteht. Andernfalls könnte der Arbeitgeber das von ihm zu tragende Wirtschaftsrisiko unter Umgehung von § 615 BGB auf den Arbeitnehmer abwälzen. Im Streitfall ist diese Voraussetzung erfüllt.
Und wenn wegen Arbeitsmangel einfach Zeitstunden abgezogen werden -> ergibt sich ja dann evtl. ein Minus, bzw. reduziert ja die vorhandenen Stunden, ohne dass der AN eine Wahl hat.
Hinzu kommt http://bundesrecht.juris.de/a_g/__11.html
4) 1§ 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. 2Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Etwas anderes ist die spezielle Praxis von Kündigung und
Wiedereinstellung bei Zeitarbeitsfirmen. Diese halte ich
ebenfalls für kritisch, sie ist aber m. W. noch nicht
höchstrichterlich entschieden worden.
Ok, danke
Gruß