Zeitarbeit - Arbeitszeitkonten - BGB 615

Hallo,

Da in Zeitarbeitsfirmen ja laut AV und TV die AZ i.d.R 35 Std/wö ist, die Einsatzzeiten aber 40/wö, entstehen regelmäßig Überstunden.

Beliebt ist, bei Auftragsmangel den AN die Nichteinsatzzeiten vom
Arbeitszeitkonto abzuziehen. Das ist in meinen Augen unzulässig, da
das Betriebsrisiko im Rahmen des
http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html
dadurch auf den AN abgewälzt wird.

Ich vermute mal ganz laienhaft, dass dieses Urteil auch auf
Plusstunden anzuwenden ist, bin mir aber nicht sicher.
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg108…

Könnte obiges Urteil herangezogen werden, wenn eine ZAF bei Auftragmangel mit den Plusstunden verrechnet?

Das Problem ist dabei, dass die ZAF die Leute entlässt,
sobald sie sich wehren. Mit den verkürzten Kü-Zeiten geht das
ruckzuck und sie stehen wieder ohne Job da.
Da die Leiharbeiter ohnehin miesere Kündigungszeiten haben, und auch
noch miserabel bezahlt werden, finde ich es eine riesen Sauerei, wenn
ihnen auch noch das Unternehmerrisiko aufgebürdet und mit dem
Zeitkonto verrechnet wird.

Auch entlassen einige ZAF die AN in Zeiten ohne Auftrag und stellen
sie nach kurzem wieder ein (mitunter 1-3 Tagen bis 1-2 Wochen).
Leider spielen die BAn dieses Spiel zu Lasten der Steuerzahler oft
mit.

Ich meine, dagegen könnte man sich auch wehren, wenn offensichtlich ist, dass die Entlassung erfolgte, um das Ausfallrisiko zu umgehen.

Weiß da jemand Näheres?

Thx

Hallo Agnes,

da bist Du mit § 615 BGB m. E. auf dem Holzweg, der ist auf den Fall des Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto nicht anwendbar.
Es geht eigentlich klar aus dem § 615 hervor, daß er nur die Fälle betrifft, in denen das Zeitguthaben ins Minus rutscht, weil der AG die Arbeitskraft nicht abruft, obwohl der AN seine Arbeitskraft im vertraglich vereinbarten Umfang anbietet.
Nur in diesem Fall tritt der Annahmeverzug per Gesetz ein.
Daß Arbeitszeitguthaben zur Abfederung von wechselndem Arbeitseinfall genutzt wird, ist grundsätzlich zulässig und wird nicht nur in der Zeitarbeitsbranche praktiziert.
Auch das von Dir angegebene Urteil stützt Deine Meinung nicht, da das BAG sich hier nur über eine Regelung geäußert hat, die es dem AN erlaubt hat, sogar ein Minus selbst zu verursachen, daß später ausgeglichen werden muß, also nur eine Art Dienstverschiebung.
Wie Du aus diesem Urteil einen Analogieschluß herleiten willst, daß ein AG grundsätzlich keinen Zugriff auf Zeitguthaben haben darf, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Etwas anderes ist die spezielle Praxis von Kündigung und Wiedereinstellung bei Zeitarbeitsfirmen. Diese halte ich ebenfalls für kritisch, sie ist aber m. W. noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.

&Tschüß

Wolfgang

Hallo Wolfgang,

Es geht eigentlich klar aus dem § 615 hervor, daß er nur die
Fälle betrifft, in denen das Zeitguthaben ins Minus rutscht,
weil der AG die Arbeitskraft nicht abruft, obwohl der AN seine
Arbeitskraft im vertraglich vereinbarten Umfang anbietet.
Nur in diesem Fall tritt der Annahmeverzug per Gesetz ein.

ich sitze auf der Leitung und erkenne meinen Denkfehler nicht. Vielleicht kannst du mir auf die Sprünge helfen?
Im 615 steht: Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Ist es nicht so, dass wegen mangelnder Aufträge ein AG die Arbeit nicht abruft, weil er sie nicht abrufen kann? Ist dann nicht auch Annahmeverzug gegeben? Wenn er doch gleichzeitig die Zeit vom Arbeitszeitkonto abziehen will, obwohl er keine Arbeit hat? Dann würde der AN ja doch eine Gegenleistung/Nachleistung erbringen, zu der er nicht verpflichtet ist, wenn keine Arbeit angeboten werden kann.

Daß Arbeitszeitguthaben zur Abfederung von wechselndem
Arbeitseinfall genutzt wird, ist grundsätzlich zulässig und
wird nicht nur in der Zeitarbeitsbranche praktiziert.

Richtig, aber mW sind dort auch Grenzen gesetzt, in welchen Fällen dies geschehen darf. Auch geht es über Betriebsvereinbarung, wann und in welchem Umfang schlechte Auftragslage zu Minusstunden führen darf. Ich finde leider das Urteil nicht mehr. Habe nur dies gefunden:
http://www.aus-innovativ.de/themen/arbeitszeitkonten…
http://www.hobsons.de/de/ratgeber-service/frag-den-e…

Auch das von Dir angegebene Urteil stützt Deine Meinung nicht,
da das BAG sich hier nur über eine Regelung geäußert hat, die
es dem AN erlaubt hat, sogar ein Minus selbst zu verursachen,
daß später ausgeglichen werden muß, also nur eine Art
Dienstverschiebung.
Wie Du aus diesem Urteil einen Analogieschluß herleiten
willst, daß ein AG grundsätzlich keinen Zugriff auf
Zeitguthaben haben darf, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Wegen diesem Teil des Urteils, dachte ich, dass es auch auf Plusstunden anwendbar ist:

Notwendige Voraussetzung für das Ausbleiben einer tarifwidrigen Schlechterstellung ist allerdings, daß die Arbeitnehmer selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Kontostandes entscheiden können. Dies betrifft sowohl die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein negatives Guthaben entstehen soll, als auch darüber, wann und wie es ggf. ausgeglichen werden soll. Könnte dies der Arbeitgeber bestimmen, würde gegen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung jeder geleisteten Arbeitsstunde verstoßen…
Ein nicht ausgeglichenes Arbeitszeitkonto weist, je nach Stand, Vorleistungen der einen oder der anderen Seite aus. Ein über den regelmäßigen Abrechnungszeitraum hinaus beibehaltenes Zeitguthaben bedeutet eine Vorleistung des Arbeitnehmers über § 614 Satz 2 BGB hinaus. Ein negatives Guthaben bedeutet bei gleichbleibender, nach der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers bemessener Vergütung eine Vorleistung des Arbeitgebers. Voraussetzung dafür ist erneut, daß allein der Arbeitnehmer darüber entscheidet, ob ein negatives Guthaben entsteht. Andernfalls könnte der Arbeitgeber das von ihm zu tragende Wirtschaftsrisiko unter Umgehung von § 615 BGB auf den Arbeitnehmer abwälzen. Im Streitfall ist diese Voraussetzung erfüllt.

Und wenn wegen Arbeitsmangel einfach Zeitstunden abgezogen werden -> ergibt sich ja dann evtl. ein Minus, bzw. reduziert ja die vorhandenen Stunden, ohne dass der AN eine Wahl hat.

Hinzu kommt http://bundesrecht.juris.de/a_g/__11.html
4) 1§ 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. 2Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Etwas anderes ist die spezielle Praxis von Kündigung und
Wiedereinstellung bei Zeitarbeitsfirmen. Diese halte ich
ebenfalls für kritisch, sie ist aber m. W. noch nicht
höchstrichterlich entschieden worden.

Ok, danke

Gruß

Hallo Wolfgang,

Es geht eigentlich klar aus dem § 615 hervor, daß er nur die
Fälle betrifft, in denen das Zeitguthaben ins Minus rutscht,
weil der AG die Arbeitskraft nicht abruft, obwohl der AN seine
Arbeitskraft im vertraglich vereinbarten Umfang anbietet.
Nur in diesem Fall tritt der Annahmeverzug per Gesetz ein.

ich sitze auf der Leitung und erkenne meinen Denkfehler nicht.

Soll vorkommen,

Vielleicht kannst du mir auf die Sprünge helfen?

also versuchen wir es noch mal:

Im 615 steht: Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den
Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des
Arbeitsausfalls trägt.

Ja, aber nur, wenn der AN dadurch ins Minus „rutscht“!

Ist es nicht so, dass wegen mangelnder Aufträge ein AG die
Arbeit nicht abruft, weil er sie nicht abrufen kann? Ist dann
nicht auch Annahmeverzug gegeben?

Nicht immer

Wenn er doch gleichzeitig
die Zeit vom Arbeitszeitkonto abziehen will, obwohl er keine
Arbeit hat? Dann würde der AN ja doch eine
Gegenleistung/Nachleistung erbringen, zu der er nicht
verpflichtet ist, wenn keine Arbeit angeboten werden kann.

Jetzt beginnt, glaube ich, Dein Denkfehler. In Deinem Ausgangsposting hast Du als Ausgangssituation angegeben, daß der AN ein ZeitGUTHABEN erwirtschaftet hat. Dieses GUTHABEN darf der AG zum Ausgleich bei Arbeitsmangel durchaus verwenden.

Daß Arbeitszeitguthaben zur Abfederung von wechselndem
Arbeitseinfall genutzt wird, ist grundsätzlich zulässig und
wird nicht nur in der Zeitarbeitsbranche praktiziert.

Richtig, aber mW sind dort auch Grenzen gesetzt, in welchen
Fällen dies geschehen darf. Auch geht es über
Betriebsvereinbarung, wann und in welchem Umfang schlechte
Auftragslage zu Minusstunden führen darf. Ich finde leider das
Urteil nicht mehr. Habe nur dies gefunden:
http://www.aus-innovativ.de/themen/arbeitszeitkonten…
http://www.hobsons.de/de/ratgeber-service/frag-den-e…

Deine Links sagen alle dasselbe:
Ein GUTHABEN darf vom AG verwendet werden, der Annahmeverzug lt. § 615 BGB beginnt frühestens dann, wenn der AN wegen Arbeitsmangel in seinem Arbeitszeitkonto ins Minus kommt.

Auch das von Dir angegebene Urteil stützt Deine Meinung nicht,
da das BAG sich hier nur über eine Regelung geäußert hat, die
es dem AN erlaubt hat, sogar ein Minus selbst zu verursachen,
daß später ausgeglichen werden muß, also nur eine Art
Dienstverschiebung.
Wie Du aus diesem Urteil einen Analogieschluß herleiten
willst, daß ein AG grundsätzlich keinen Zugriff auf
Zeitguthaben haben darf, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Wegen diesem Teil des Urteils, dachte ich, dass es auch auf
Plusstunden anwendbar ist:

Notwendige Voraussetzung für das Ausbleiben einer
tarifwidrigen Schlechterstellung ist allerdings, daß die
Arbeitnehmer selbst über die Entstehung und den Ausgleich
eines negativen Kontostandes entscheiden können. Dies betrifft
sowohl die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein negatives
Guthaben entstehen soll, als auch darüber, wann und wie es
ggf. ausgeglichen werden soll. Könnte dies der Arbeitgeber
bestimmen, würde gegen den Anspruch der Arbeitnehmer auf
Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung
jeder geleisteten Arbeitsstunde verstoßen…
Ein nicht ausgeglichenes Arbeitszeitkonto weist, je nach
Stand, Vorleistungen der einen oder der anderen Seite aus. Ein
über den regelmäßigen Abrechnungszeitraum hinaus beibehaltenes
Zeitguthaben bedeutet eine Vorleistung des Arbeitnehmers über
§ 614 Satz 2 BGB hinaus. Ein negatives Guthaben bedeutet bei
gleichbleibender, nach der regelmäßigen Arbeitszeit des
Arbeitnehmers bemessener Vergütung eine Vorleistung des
Arbeitgebers. Voraussetzung dafür ist erneut, daß allein der
Arbeitnehmer darüber entscheidet, ob ein negatives Guthaben
entsteht. Andernfalls könnte der Arbeitgeber das von ihm zu
tragende Wirtschaftsrisiko unter Umgehung von § 615 BGB auf
den Arbeitnehmer abwälzen. Im Streitfall ist diese
Voraussetzung erfüllt.

Und wenn wegen Arbeitsmangel einfach Zeitstunden abgezogen
werden -> ergibt sich ja dann evtl. ein Minus, bzw.
reduziert ja die vorhandenen Stunden, ohne dass der AN eine
Wahl hat.

Deshalb passt das Urteil ja hier nicht, denn der AN hatte in dem entschiedenen Fall die Wahl, seine Arbeitszeit entsprechend einzuteilen, so daß er zum Ende des Vertrages auf Null gewesen wäre. Das Minus in diesem Fall war NICHT vom AG verursacht, sondern vom AN.

Hinzu kommt http://bundesrecht.juris.de/a_g/__11.html
4) 1§ 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und
Leiharbeitnehmern anzuwenden. 2Das Recht des Leiharbeitnehmers
auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag
aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Das geht hier aus den o. a. Gründen ins Leere:

Nochmal der Versuch einer Zusammenfassung:
Für Annahmeverzug lt. § 615 BGB müssen mehrere Vorraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der AN bietet seine Arbeitskraft an
    UND
  2. Der AG ruft die Arbeitskraft nicht ab
    UND
  3. (Bei tariflich oder betrieblich vereinbarten Zeitkonten) Der AN kommt durch die Nichtannahme seiner Arbeitskraft in einen NEGATIVEN Zeitsaldo

&Tschüß

Wolfgang

Re hi,

Nochmal der Versuch einer Zusammenfassung:
Für Annahmeverzug lt. § 615 BGB müssen mehrere
Vorraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der AN bietet seine Arbeitskraft an
    UND
  2. Der AG ruft die Arbeitskraft nicht ab
    UND
  3. (Bei tariflich oder betrieblich vereinbarten Zeitkonten)
    Der AN kommt durch die Nichtannahme seiner Arbeitskraft in
    einen NEGATIVEN Zeitsaldo

Danke. Aber wirklich fassen kann ich das nicht.

Diese rechliche Regelung finde ich sehr fragwürdig, weil dadurch ja in vielen/den meisten Fällen das Betriebsrisiko auf den AN abgewälzt wird, nur weil ein Zeitkonto vereinbart wurde. Ohne Zeitkonto besteht dies nicht.
Gerade bei ZAFn wurde ja durch die verkürzten Kündigungsfristen dem erhöhten Betriebsrisiko Rechnung getragen.

Als Zeitarbeiter ist man also mehrfach bestraft, miese Löhne, miese Kündigungsfristen, Mittragen des Unternehmerrisikos.

Danke Gruß

Sorry Agnes,

aber wir reden hier über Recht und nicht Moral, das ist nicht immer dasselbe. Meine Antwort bedeutet ja auch nicht, daß ich das gut finde.
Und der Gesetzgeber hat das durchaus so gewollt, als „Flexibilisierungsinstrument“ für den Arbeitsmarkt.

Hey Wolfgang!

Sorry Agnes,
aber wir reden hier über Recht und nicht Moral, das ist nicht
immer dasselbe. Meine Antwort bedeutet ja auch nicht, daß ich
das gut finde.

so war das doch auch überhaupt nicht gemeint!!
Wie kommst du darauf, dass ich dich für deine sachliche Antwort angegeifen wollte?
Ich kann schon unterscheiden, ob du mir hier deine moralischen Ansichten, oder die Rechtsauslegung erklärst.

Und der Gesetzgeber hat das durchaus so gewollt, als
„Flexibilisierungsinstrument“ für den Arbeitsmarkt.

Ja danke, das hast du durchaus deutlich gemacht.
Ich dachte halt gelesen zu haben, dass dies auch seine Grenzen hat.

Also jedenfalls bezog ich keine deiner Aussagen auf deine Person!

Grüße