Zeitarbeit : brutto + steuerfrei = netto

Hallo an alle,

angenommen jemand (nicht ich!) wäre arbeitslos und bekommt ein Angebot von einer Zeitarbeitsfirma. Im Raum stehen ein Bruttogehalt von 2.600 Euro monatlich für eine kaufmännische Vollzeit Position die vom Leiharbeiter (also NOCH Arbeitsloser) verlangt werden. Die Zeitarbeitsfirma macht ein Gegenangebot von 1.900 netto, was eigentlich mehr als 2.600 brutto entsprechen würde - allerdings auf einer anderen Berechnungsbasis.

Man bekäme 1.850 Brutto Festgehalt plus ca. 650 steuerfrei. Die 650 Euro ergeben sich aus Fahrtengeld plus Verpflegung und noch irgend welchen Pauschalen (die genauen Bezeichnungen kenne ich nicht).
Die Person willigt ein und unterschreibt den Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma.

Nun stellt sich mir die Frage, ob die Person verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung zu machen.In der Regel sind für private Arbeitnehmer => spricht Angestellte die Einkommensteuererklärung freiwillg und keine Pflicht.
Wenn man aber einen so hohen „steuerfreien“ Betrag zum Lohn dazu erhält, wie in diesem Fall, muss man dies dann melden, oder fällt es immer noch unter freiwillige Angaben?

Oder noch anders, gibt es einen Betrag (Pauschalen, ob jetzt Verpflegung oder Fahrtengeld), ab dem man verpflichet ist, die Einkommensteuererklärung abzugeben? Oder fällt der von mir beschriebene Fall in die Grauzone und wird nicht beachtet, wenn man die Einkommensteuererklärung nicht abgibt?

Danke und liebe Grüße
Jasmin

Servus,

es gibt hier keine Grauzone: Die steuerfreien Verpflegungspauschalen und die pauschal durch den AG versteuerten Fahrtkostenzuschüsse, mit denen Zeitarbeitsfirmen das „Netto“ ihrer Arbeitnehmer aufhübschen, und dabei gleichzeitig sichtbare Beträge an SV- und KV-Beiträgen „einsparen“, werden nicht grau und nicht schwarz, sondern vollkommen legal abgerechnet. Im Zweifelsfall hilft ihnen ab und zu ein LSt-Außenprüfer beim Nachrechnen.

Und: Eine Pflichtveranlagung zur ESt gibt es auch hier wie bei allen Arbeitnehmern bloß bei LSt-Klasse III oder V, bei Bezug anderer Einkünfte außer denen aus nichtselbständiger Arbeit und bei Bezug von Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen - bei Beginn eines Zeitarbeitsverhältnisses in der Regel ALG I. Wenn vorher ALG II bezogen wurde, führt das nicht zur Pflichtveranlagung.

Aber: Es liegt in so einem Fall überhaupt kein „Risiko“ in einer Veranlagung zur ESt; gibt übrigens auch schon seit geraumer Zeit die Möglichkeit, die genannten Verpflegungspauschalen in sehr einfacher Weise als einen einzigen Betrag wie auf der LSt-Bescheinigung ausgewiesen in die ESt-Erklärung aufzunehmen, ohne dass man vierzig oder fünfzig Leistungsnachweise zusammenstellen und die Abwesenheitsdauern nach Kalenderdatum auflisten müßte.

Der Haken an der beschriebenen Art von Zeitarbeiter-Vergütungen ist nicht die LSt/ESt, sondern die Tatsache, dass ALG I nach Zeitarbeit eine überaus magere Angelegenheit ist, weil das natürlich nicht vom „Netto“ berechnet wird, und dass der Verlauf des Rentenversicherungskontos davon auch nicht grad hübscher wird.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

Und: Eine Pflichtveranlagung zur ESt gibt es auch hier wie bei
allen Arbeitnehmern bloß bei LSt-Klasse III oder V, bei Bezug
anderer Einkünfte außer denen aus nichtselbständiger Arbeit
und bei Bezug von Lohnersatzleistungen, die dem
Progressionsvorbehalt unterliegen - bei Beginn eines
Zeitarbeitsverhältnisses in der Regel ALG I. Wenn vorher ALG
II bezogen wurde, führt das nicht zur Pflichtveranlagung.

Okay sorry, aber der Satz war jetzt so lang, dass ich wirklich gar nichts verstanden habe :frowning:

Geht das auch auf Nichtbeamtendeutsch, damit ich es verstehen kann?
Wäre sehr nett.
Danke

Servus,

Eine Pflichtveranlagung zur ESt gibt es auch hier wie bei allen Arbeitnehmern bloß bei LSt-Klasse III oder V

heißt: Man muss eine ESt-Erklärung abgeben, wenn man Lohnsteuerklasse III oder V hat.

bei Bezug anderer Einkünfte außer denen aus nichtselbständiger Arbeit

heißt: Man muss eine ESt-Erklärung abgeben, wenn man Dinge verkauft, Wohnungen vermietet, nebenher zu Feierabend ein Handwerk oder sonst ein Gewerbe betreibt usw.

und bei Bezug von Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen

heißt: Man muss für jedes Jahr eine ESt-Erklärung abgeben, in dem man Arbeitslosengeld I oder Krankengeld oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder sowas bekommen hat

  • bei Beginn eines Zeitarbeitsverhältnisses in der Regel ALG I.

heißt: Wenn man bei der Zeitarbeit anfängt, hat man meistens vorher Arbeitslosengeld I bekommen. Man muss deswegen eine ESt-Erklärung abgeben. Aber nicht, weil man bei der Zeitarbeit arbeitet.

Wenn vorher ALG II bezogen wurde, führt das nicht zur Pflichtveranlagung.

heißt: Wenn man in dem Jahr, in dem man bei der Zeitarbeit angefangen hat, gar kein Arbeitslosengeld I bekommen hat, sondern bloß Arbeitslosengeld II, muss man keine Einkommensteuererklärung abgeben.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Vielen lieben Dank!!
Wird man in dieser Konstellation nicht benachteiligt und muss eine hohe Steuerzahlung nachzahlen? Ich denke du hattest vorher beschrieben, dass dies so nicht der Fall wäre, da Pauschalen irgend wie anders versteuert werden und nicht als Lohneinkunft. Habe ich das richtig verstanden?

Danke im Voraus
jasmin

Servus,

zur Einkommensteuer wird so veranlagt, wie das auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist. Die steuerfrei und pauschal versteuert ausbezahlten Beträge werden vom Arbeitgeber nicht im steuerpflichtigen Brutto ausgewiesen.

Es genügt, wenn man nicht alle zwölf Monate im gleichen Anstellungsverhältnis war, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer (normalerweise) zu einer kleineren oder größeren Erstattung führt. Einen Nachteil kann ich darin nicht erkennen, wenn einem die Finanzkasse Geld überweist.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo ihr beiden,

steuerlich, um das es hier ja auch hauptsächlihc geht, kann ich Blumenpeder da voll und ganz zustimmen einen erkennbaren Nachteil gibt es hierbei nicht.

Trotzdem hätte es Vorteile wenn der Leiharbeiter 2800 € brutto bekommt. Somit hätte er ein höheres SV-Brutto was sich na türlich positiv auf ALG, Krankengeld und Rente auswirkt. Zudem könnte er dann in seiner Steuererklärung die genannten Reisekosten für Auswärtstätigkeiten absetzen.

LG Knobi90