Zeitarbeit, Kündigung und Rückzahlung

Guten Tag!

Eine Frage zu einem Zeitarbeitsvertrag.

Wenn ein AN im Juni 2012 eine Tätigkeit als Vorrichter bei einer Zeitarbeitsfirma begann und eine zusätzliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag unterschreiben MUSSTE, in dem ein Kredit aufgenommen werden muss, für Weiterbildungen und Prüfungen (Schweißpässe etc.), die die Firma erst mal bezahlt, was passiert bei einer Kündigung?
In der Vereinbarung steht:
Nicht zurückzuzahlen, wenn der AN
bis 1000 Euro mindestens 12 Monate angestellt ist, über 1000 Euro mindestens 24 Monate angestellt ist.
Zurückzuzahlen sind 1/12 bzw. 1/24 der Kosten.
Dabei ist nicht explizit beschrieben, ob es um eine einmalige Rückzahlung ist oder 12 bzw. 24 Monate lang.

Ist das legal und was würde es bedeuten, wenn der Arbeitnehmer im April 2013 kündigt und ca. 3500 Euro Kosten für Schweißprüfungen etc. entstanden sind.
Können auch noch Zinsen verlangt werden?

Wäre es nicht richtig, den AN auch vor jeder Weiterbildung auf die entstehenden Kosten hinzuweisen?

Vielen Dank!

Guten Tag!

Hallo,

Eine Frage zu einem Zeitarbeitsvertrag.

Wenn ein AN im Juni 2012 eine Tätigkeit als Vorrichter bei
einer Zeitarbeitsfirma begann und eine zusätzliche
Vereinbarung zum Arbeitsvertrag unterschreiben MUSSTE, in dem
ein Kredit aufgenommen werden muss,

Wieso „Kredit“?
Wenn dieses Wort im Arbeitsvertrag tatsächlich drin steht, könnte die Vereinbarung insgesamt rechtswidrig sein.

für Weiterbildungen und
Prüfungen (Schweißpässe etc.), die die Firma erst mal bezahlt,
was passiert bei einer Kündigung?

Kommt drauf an, WER kündigt und aus welchem Grund.

In der Vereinbarung steht:
Nicht zurückzuzahlen, wenn der AN
bis 1000 Euro mindestens 12 Monate angestellt ist, über 1000
Euro mindestens 24 Monate angestellt ist.
Zurückzuzahlen sind 1/12 bzw. 1/24 der Kosten.

Whrscheinlich pro Monat der vorzeitigen Kündigung durch den AN ?

Dabei ist nicht explizit beschrieben, ob es um eine einmalige
Rückzahlung ist oder 12 bzw. 24 Monate lang.

1/12 bzw. 1/24 sind keine Ratenvereinbarungen, sondern die anteiligen Ausbildungskosten, die dem AN pro Monat des Beschäftigungsverhältnisses „erlassen“ werden.

Ist das legal

Grundsätzlich ja, der AN hat ja schließlich einen Vorteil.

und was würde es bedeuten, wenn der Arbeitnehmer
im April 2013 kündigt und ca. 3500 Euro Kosten für
Schweißprüfungen etc. entstanden sind.

Das kann nur beurteilt werden, wenn die vollständige Vereinbarung eingesehen werden kann, der Ablauf und die Daten der Schulungen sowie der Termin des Endes des Arbeitsverhältnisses bekannt ist. Dafür braucht es einen Fachmenschen vor Ort = Fachanwalt für Arbeitsrecht, der alles, was benötigt wird, einsehen kann.

Können auch noch Zinsen verlangt werden?

Nein

Wäre es nicht richtig, den AN auch vor jeder Weiterbildung auf
die entstehenden Kosten hinzuweisen?

Das ist sogar Pflicht

Vielen Dank!

&Tschüß

Der genaue Wortlaut wird nochmals eingesehen und gegebenfalls nachgefragt.

Herzlichen Dank!

Der genaue Wortlaut der Vereinbarung ist:

Verpflichtungserklärung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag

Hier bestätigt der AN, dass er die Kosten für seine Schulungen/Qualifikationen (Schweißprüfungen, etc…) und die in diesem Zeitraum entstandenen Lohnkosten während der gesamten Beschäftigungszeit als Kredit der xxxx GmbH erhalten habe.

Dafür verpflichtet sich der AN über den Wert der Qualifizierung

  • bis 1000 Euro für 12 Monate
  • über 1000 Euro für 24 Monate,

angefangen ab dem Ausstellungsdatum der jeweilig letzten Prüfung, für das Unternehmen xxx tätig zu sein, oder jeweils 1/12 bzw. 1/24 der nachweislichen Ausbildungskosten (Nettobetrag) und der Lohnkosten zu übernehmen, wenn der AN das Unternhemen vorzeitig verlässt.

Diese Vereinbarung gilt für alle Schulungen / Qualifikationen.


Dazu muss noch bemerkt werden, dass es vor den jeweiligen Weiterbildungsmaßnamen KEINE Aufstellung der Kosten gab und auch nichts vor Beginn der Maßnahme unterschrieben wurde.

Hallo,

da das im BGB aufgegangene AGB-Recht sowie die dazu ergangene Rechtsprechung recht formalistisch und kleinlich ist, könnte: es sein, daß die Verwendung des Wortes „Kredit“ und/oder die Uneindeutigkeit bei der Bestimmung der monatlichen Anrechenbarkeit zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führt.
Sofern nicht wichtige Bestandteile unterschlagen wurden, scheint mir hier der Gang zum Fachanwalt durchaus sinnvoll zu sein.

Auch eine fehlende Darstellung der finanziellen Konsequenzen der geforderten Qualifikationen vor Unterschreiben der Rückzahlungsvereinbarung könnte mE zur Rechtswirksamkeit führen.

&Tschüß
Wolfgang

Herzlichen Dank, die Aussagen waren sehr hilfreich und werden den Gang zum Anwalt nach sich ziehen.
Danke!