Zeitarbeit und Resturlaub

Liebe/-r Experte/-in,

ich arbeite für eine Zeitarbeitsfirma im kaufmännischen Bereich. Am 20.09.2011 endet mein Vertrag und ich ziehe auch um, so dass ich nicht weiter für diese Firma tätig sein werde.
Meine Einsatzfirma weiss Bescheid und die Zeitarbeitsfirma auch. Mein Resturlaubsanspruch beträgt 16 Tage.
Heute rief mich einer der Disponenten an um mir zu sagen, wenn ich den kompletten Urlaub nehme, kostet das die Zeitarbeitsfirma zuviel Geld, da sie ja in diesem Zeitraum kein Geld von der Einsatzfirma erhält. Er bat mich um 2 Wochen Resturlaub, die anderen Tage würde er mir dann zum Schluss auszahlen. Laut Bundesurlaubsgesetz dürfe er das bestimmen, da er mir nur maximal 2 Wochen Urlaub am Stück gewähren bräuchte. Ich forderte den gesamten Resturlaub und letztendlich sagte er , wenn auch zähneknirschend, zu. Meine Frage: Darf er mir wirklich laut Gesetz für meinen Resturlaub noch solche zeitlichen Grenzen setzen? max 2 Wochen am Stück? Ich habe gegoogelt aber nichts gefunden, wenn ja, sagen sie mir bitte wo das im Gesetzestext steht. Ich habe einen Vertrag nach BZA.
Vielen Dank für alle Antworten.

das vorgehen deiner zeitarbeitsfirma ist unüblich. du kannst nach 6 monaten arbeitsverhältnis über deinen vollen jahresanspruch verfügen. zur not und falls du schon ein arbeitszeugnis hast: krank schreiben lassen.

Hallo Sailem,

  1. vorab, Rechtsberatung darf ich nciht betreiben, ich bin kein Jurist.
  2. nachdem BURLG gibt es einen Anspruch auf einen mindestens 14tägigem zusammenhängenden urlaub. Nicht maximal.
  3. Inhaltlich ist das: In Bayern sagen wir „SChmarrn“. Er will Sie nur länger in dieser Firma, bei diesem Kunden einsetzen. Klar, dass mit jedem Tag im Einsatz auch etwas verdient wird. Das macht aber so wenig aus. Der Disponent sollte Ihnen dankbar sein, dass Sie einen super Job gemacht haben, Sie seinen Job „gesichert“ haben. Ich finde es unfair, am Ende immer noch so an den Profit zu denken, und nicht in Dankbarkeit für Ihre Mitarbeit.

Erklären Sie ihm klar und deutlich, dass Sie am Ende Ihres Vertrages den Urlaub so nehmen, wie Sie das für richtig halten. Sie können Ihren Uralub so planen und nehmen wie Sie das wollen. Sie sollen dabei betriebliche Belange berücksichtigen. Aber Sie brauchen auf keine Vertretung Rücksicht nehmen, Sie haben ja schon gekündigt.

PS: Wenn Sie dort schon das ganze Jahr tätig sind (also seit 1. Januar) haben Sie womöglich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Googeln Sie mal nochmal danach. Ich meine, dass es zutreffen kann.

Dies ist unabhängig von einem Tarif. Egal welcher.

Beste Grüße und viel Erfolg

Sie haben ganz klar Anspruch auf die Gewährung ihres Resturlaubes. Ihr Disponent hat § 7 des Bundesurlaubsgesetzes sehr eigensinnig intewrpretiert.
Sie haben einen Anspruch darauf, dass mindestens 12 Werktage am Stück gewährt werden müssen. Eine Abgeltung ist nur dann erlaubt, wenn der restliche Urlaub wegen Beeendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Hier sieht der Gesetzgeber keine weitere Einschränkung vor, wie etwa dringende betriebliche Gründe, die herangezogen werden dürfen, wenn die 12 Werktage am Stück Regel überschritten werden soll. Selbst wenn der Kunde darauf
besteht, niemand anderes als sie einzusetzen, kann sich ihr Disponent nicht auf das Bundesurlaubsgestz berufen, da bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Resturlaub vollständig gewährt werden muss, wenn das Restarbeitsverhältnis dafür rein zeitlich ausreicht. Im Übrigen muss ihre Zeitarbeitsfirma ihre Einsätze so kalkulieren, dass die kompletten Lohnnnebenkosten, d.h. auch ihr Urlaubsanspruch durch diese Einsätze erwirtschaftet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Richter

Hallo sailem,

ich habe einfach mal in das Bundesurlaubgsgesetz gesehen.
Unter §7 Abs. 2 BUrlG findest du folgendes:

„Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“

Damit wäre die Frage beantwortet - ja, darf er; es sind halt etwas mehr als 2 Wochen.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Viele Grüße, Paula

Hallo sailem,

kurz gesagt ist das alles Quatsch, was Dein Disponent sagt. Dein Urlaub ist ein Anspruch, der bereits bei der Einstellung jährlich klar ist und mit dessen Kosten auch kalkuliert werden kann.

Wahrscheinlich geht dem guten Mann eher der Umsatz für diese Zeit ab bzw. der Kunde braucht Dich dringend.

Grundlage für den Urlaubsanspruch ist das Bundesurlaubsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/index.html) und der Tarifvertrag. In keinem dieser Dokumente steht etwas von maximal 2 Wochen. Im Gegenteil steht im §11.5 des BZA, dass bei Ausscheiden der Urlaub in Freizeit und nur im Ausnahmefall in Geld genommen werden soll. Dies ist übrigens generell der Tenor vom BZA: Freizeit vor Geld.

Es ist richtig, dass der Arbeitgeber die Lage des Urlaubs bestimmen kann (Weisungsbefugnis) ABER er muss dabei auch die Belange des Mitarbeiters berücksichtigen (Fürsorgepflicht).

Gruß
Harry

Bundesurlaubsgesetz
§ 7
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Hallo Sailem,

deine Frage hat im Endeffekt nichts mit der Zeitarbeit zu tun sondern das ist eine Arbeitsrechtssache. Und zu deiner Frage: Ja, der Arbeitgeber darf dir nur zwei Wochen Urlaub am Stück gewähren. Das steht im Bundesurlaubsgesetz, § 7, Abs 2. Da heißt es:

„Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“

Im Gesetz steht also dass dir mindestens 12 zusammenhängende Werktage zustehen. Da der Samstag auch ein Werktag ist, hast du in der Tat lediglich Anspruch auf 2 zusammenhängende Wochen. Voraussetzung ist eben, dass von deinem Betrieb etwas dagegen spricht, dass du länger Urlaub nimmst.

Etwas fraglich ist für mich die Begründung des Disponenten. Ob der entgangene Umsatz in diesem Fall wirklich als „dringender betrieblicher Grund“ ausreicht, weiß ich nicht. Wenn es dagegen so ist, dass dich der Kundenbetrieb bei dem du eingesetzt ist undbedingt noch benötigt und sie dich erst zwei Wochen vor Ende deines Vertrags entbehren können, ist das ein kräftigeres Argument. Das greift dann in die betrieblichen Abläufe.

Im Bundesurlaubsgesetz $ 7 Absatz 4 steht außerdem:

„Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“

Das hat dir dein Arbeitgeber ja auch so angekündigt.

Hat dir das geholfen?

Gruß Ukyo

Hallo, eine solche regelung ist mir nicht bekannt. Der Urlaubsanspruch besteht und kann genommen werden. vg

Hallo Sailem,
der Urlaub muss gewährt werden, es sei denn, es liegen dringende betriebliche Gründe vor, die dem entgegenstehen.
Der Arbeitgeber muss mind. 2 Wochen Urlaub „am Stück“ gewähren. Es ist keine Kann-Bestimmung. Da der Urlaubsanspruch entstanden ist, muss er ihn auch gewähren. Zumal auch das Arbeitsverhältnis endet und es keine andere Möglichkeit der Urlaubsnahme besteht. Die Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist grundsätzlich unzulässig. Nur wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Freizeit genommen werden kann, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Da aber hier die Frist gewahrt ist, besteht kein Recht vom Arbeitgeber den Urlaub auszubezahlen. Zeitarbeitsfirmen kalkulieren in ihren Verrechnungssätzen, die sie den Kundenbetrieben berrechnen den Urlaub mit ein. Also entstehen ihnen dadurch keine Mehrkosten!
Wünsche einen schönen Urlaub :smile:

Hey, sorry für die superverspätete Antwort…
Ich denke, dass Du bereits von den anderen angteschriebenen Experten ein eAntwort bekommen hast…

Nur der Form halber… Natürlich hast Du Anspruch auf Deinen vollen Uralub und die Bezahlung des selben…

Grüße marineblau