Zeitarbeit-Vertrag

Hallo zusammen,

bin seit ca. 1 Jahr bei einer Zeitarbeitsfirma.

Am Anfang war alles ok, relativ gut bezahlt,
pünktlich Lohn und immer um mich gekümmert.

Doch die letzten 2-3 Monate wurde mein Stundenlohn gesenkt um 1,50€!!! mein Lohn kommt immer 3-4 Tage zu spät und ich arbeite dauernd mit der Ungewissheit morgen wieder von der Firma an die ich vermittelt bin zu gehen.

In meinem Vertrag steht dass ich Anspruch auf den Jahres-Urlaub hab bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis genau so auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Da ich in 2 Firmen vorzeitig entlassen wurde, hat mir die Zeitarbeitsfirma auch gekündigt, hat aber die „freie Zeit“ mit meinen Überstunden überbrückt. Dann als eine neue Stelle gefunden wurde habe ich einen Schrieb zur Fortführung meines Vertrags bekommen. Trotzdem habe ich jetzt nur den gesetzlichen Mindesturlaub pro Monat und Urlaubsgeld habe ich auch nicht bekommen.

Meine Frage an euch:

  1. Was kann ich tun?

  2. Soll ich mit dem Sachverhalt zu einer Gewerkschaft gehen?

Danke und Gruß

Sascha

Ich bevorzuge immer zuerst mal eine gütliche Einigung. Einfach den Arbeitgeber darauf ansprechen. Darauf bestehen, dass das Arbeitsverhältnis ja nicht unterbrochen wurde. Das wäre ja nur der Fall gewesen wenn ein neuer AV mit zeitlicher Unterbrechung abgeschlossen worden wäre. Somit steht Ihnen also der vertraglich vereinbarte Urlaub zu. Das gleiche gilt auch für das Urlaubsgeld.

Was die €1,50 pro Stunde betrifft gehe ich mal davon aus, dass dies eine außertarifliche Erhöhung war. Die kann z.b. dann entzogen werden wenn diese an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft war die jetzt nicht mehr ausgeführt wird.

Viel Erfolg.

Hallo,

wenn ein Stundenlohn nach Tarif BZA oder IGZ gezahlt wird, darf dieser nicht einfach so gesenkt werden, solange man die gleiche Tätigkeit in ausübt und nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingestuft wird.

Ist man z. B. Entgeltgruppe 1, bekommt man den Grundlohn + Zuschläge. Das kann sein für Schicht- , Sonntags- und Feiertagsarbeit und evtl noch ein Zuschlag für die Betriebszugehörigkeit bei der Zeitarbeitsfirma (war bei mir zumindest so).

Fallen Schichtzeiten weg, gibt es natürlich auch die Zuschläge nicht mehr. Aber so wie ich das verstehe, wurde der Lohn willkürlich gekürzt. Das war nach dem alten AMP-Tarif (Christlicher Gewerkschaftsbund) dem Arbgeitgeber sogar erlaubt (Kürzung um bis zu 10%).
Dieser Tarif ist aber nicht mehr zulässig, weil dem Christlichen Gewerkschaftsbund von Gericht die Tariffähigkeit abgesprochen wurde. Die Kürzung soll der Arbeitgeber bitte stichhaltig und schriftlich begründen. Damit kann man dann zum Anwalt.

Was die verspätete Zahlung angeht, so kann man dagegen nicht viel tun und 3-4 Tage sind nicht wirklich ein großer Verzug.

Anspruch auf Jahresurlaub besteht aufjeden Fall. Er muss im Arbeitsvertrag stehen und ist außerdem durch den jeweiligen Tarifvertrag geregelt. Das mindestens 24 Tage im Jahr - trifft zu, das das Arbeitsverhältnis schon fast ein Jahr besteht. Bzw. gelten die anteiligen Urlaubstage (2 Tage pro Monat).

Auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld besteht kein Rechtsanspruch. Das sind freiwillige Leistungen, die der Arbeitgeber jederzeit einstellen kann - auch wenn sie im Arbeitsvertrag stehen und es gibt da sicher eine entsprechende Klausel.

Die Überstunden (Arbeitszeitkonto) werden zwar als „Notreserve“ für Nichteinsatzzeiten von allen Leihbunden angegeben und das steht auch so im Arbeitsvertrag und im Tarifvertrag (es kann von beiden Seiten darüber verfügt werden - lt. IGZ). Rechtlich gesehen darf aber der Arbeitgeber Urlaub und AZK nicht antasten und zur Überbrückung von Nichteinsatzzeiten heranziehen. Wenn er keine Arbeit für Dich hat, muss er eine Sicherheitsleisung in Höhe des Grundlohns laut Entgeltgruppe zahlen.

Ist der Arbeitgeber im Annahmeverzug - sprich keinen Einsatz, dann muss er dich vertragsgemäß vergüten. Davon darf auch nicht abgewichen werden, das ergibt sich aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG und § 615 BGB. Vertragsgemäß vergüten heißt in dem Fall, du bist so zu behandeln als wärst du arbeiten, ausgenommen für Zuschläge. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss - das Stunden- und Urlaubskonto für diese Zeiten absolut tabu sind !!

§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31. Dezember 2011 ausschließen.

§ 615 BGB
Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Ich würde mir einen Anwalt nehmen und das klären lassen.

Hallo,

geh mit deinen Verträgen zur Gewerkschaft und lass diese von einem Anwalt checken. Dass du weniger Geld bekommst ist nicht nachvollziehbar! Allerdings ist es leider nicht unüblich, dass kurz vor Ablauf oder direkt nach Ablauf eines Auftrags gekündigt wird. Hier wird dann der Urlaubsanspruch berechnet, so dass die Zeitarbeitsfirma möglichst wenig Unkosten hat. Das ist allerdings nicht korrekt und ein Anwalt wird Lücken finden!

Viel Glück

Hallo Sascha1991

Lohnkürzung kann nur sein, wenn es sich um eine einsatzbezogene Zulage handelt. Wenn in Deinem Arbeitsvertrag z. B. 8 Euro drinsteht, und Du jetzt nur 7 Euro bekommst, dann kannst Du die Differenz nachfordern bzw. einklagen. Bei einsatzbezogenen Zulagen ist das nicht so, wenn der Einsatz beendet wurde.

Verspätungen in der Lohnzahlung sind nicht hinnehmbar. Zu prüfen ist, warum das Geld zu spät kommt - Liegt es evtl. an Deiner Bank?
Wenn nicht, kannst Du Deinen Arbeitgeber abmahnen und im Wiederholungfalle auch fristlos kündigen. Dazu würde ich mich aber dann beraten lassen (Anwalt, Gewerkschaft).

Die Einsätze haben i.d.R. keinen Einfluss auf Dein Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma. D. h., die Kürzung von Urlaub/Urlaubsgeld, etc. ist nicht rechtens. Mit dem Disponenten reden und fragen, was los ist.

Direkt zur Gewerkschaft/Anwalt würde ich nicht gehen. Versuche zuerst mit dem Disponenten die Diskrepanzen sachlich zu klären.

Gruß
Harry

  1. Soll ich mit dem Sachverhalt zu einer Gewerkschaft gehen?

Danke und Gruß

Sascha