Hallo,
wenn ein Stundenlohn nach Tarif BZA oder IGZ gezahlt wird, darf dieser nicht einfach so gesenkt werden, solange man die gleiche Tätigkeit in ausübt und nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingestuft wird.
Ist man z. B. Entgeltgruppe 1, bekommt man den Grundlohn + Zuschläge. Das kann sein für Schicht- , Sonntags- und Feiertagsarbeit und evtl noch ein Zuschlag für die Betriebszugehörigkeit bei der Zeitarbeitsfirma (war bei mir zumindest so).
Fallen Schichtzeiten weg, gibt es natürlich auch die Zuschläge nicht mehr. Aber so wie ich das verstehe, wurde der Lohn willkürlich gekürzt. Das war nach dem alten AMP-Tarif (Christlicher Gewerkschaftsbund) dem Arbgeitgeber sogar erlaubt (Kürzung um bis zu 10%).
Dieser Tarif ist aber nicht mehr zulässig, weil dem Christlichen Gewerkschaftsbund von Gericht die Tariffähigkeit abgesprochen wurde. Die Kürzung soll der Arbeitgeber bitte stichhaltig und schriftlich begründen. Damit kann man dann zum Anwalt.
Was die verspätete Zahlung angeht, so kann man dagegen nicht viel tun und 3-4 Tage sind nicht wirklich ein großer Verzug.
Anspruch auf Jahresurlaub besteht aufjeden Fall. Er muss im Arbeitsvertrag stehen und ist außerdem durch den jeweiligen Tarifvertrag geregelt. Das mindestens 24 Tage im Jahr - trifft zu, das das Arbeitsverhältnis schon fast ein Jahr besteht. Bzw. gelten die anteiligen Urlaubstage (2 Tage pro Monat).
Auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld besteht kein Rechtsanspruch. Das sind freiwillige Leistungen, die der Arbeitgeber jederzeit einstellen kann - auch wenn sie im Arbeitsvertrag stehen und es gibt da sicher eine entsprechende Klausel.
Die Überstunden (Arbeitszeitkonto) werden zwar als „Notreserve“ für Nichteinsatzzeiten von allen Leihbunden angegeben und das steht auch so im Arbeitsvertrag und im Tarifvertrag (es kann von beiden Seiten darüber verfügt werden - lt. IGZ). Rechtlich gesehen darf aber der Arbeitgeber Urlaub und AZK nicht antasten und zur Überbrückung von Nichteinsatzzeiten heranziehen. Wenn er keine Arbeit für Dich hat, muss er eine Sicherheitsleisung in Höhe des Grundlohns laut Entgeltgruppe zahlen.
Ist der Arbeitgeber im Annahmeverzug - sprich keinen Einsatz, dann muss er dich vertragsgemäß vergüten. Davon darf auch nicht abgewichen werden, das ergibt sich aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG und § 615 BGB. Vertragsgemäß vergüten heißt in dem Fall, du bist so zu behandeln als wärst du arbeiten, ausgenommen für Zuschläge. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss - das Stunden- und Urlaubskonto für diese Zeiten absolut tabu sind !!
§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31. Dezember 2011 ausschließen.
§ 615 BGB
Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Ich würde mir einen Anwalt nehmen und das klären lassen.