Wenn der Arbeitsvertrag weiterlief, muss er die Zeit auch bezahlt bekommen. Er hätte entweder Urlaub nehmen können oder Stunden vom Arbeitszeitkonto. Darauf hätte ihn sein Arbeitgeber hinweisen müssen. Allerdings muss die Leihbude auch zahlen, wenn sie keinen Einsatz für einen Mitarbeiter hat. Das ist ja deren Problem und es muss Sicherungsleistung in Höhe des tariflichen Grundlohns der entsprechenden Entgeltgruppe gezahlt werden.
Grundsätzlich ist die Zeiarbeitsfirma dafür zuständig, dass sie Einsätze für ihre Miarbeiter hat. In diesem Fall hätte sie auch einen kurzen Einsatz für Deinen Freund woanders finden können / müssen, wenn er keinen „Zwangsrlaub“ hat nehmen wollen.
Ein Leiharbeiter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, während einer Nichteinsatzzeit Urlaub zu nehmen oder sein Arbeitszeitkonto anzugreifen. Das fällt unter unternehmerisches Risiko der Leihbude.
Ist der Arbeitgeber im Annahmeverzug - sprich keinen Einsatz, dann muss er dich vertragsgemäß vergüten. Davon darf auch nicht abgewichen werden, das ergibt sich aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG und § 615 BGB. Vertragsgemäß vergüten heißt in dem Fall, du bist so zu behandeln als wärst du arbeiten, ausgenommen für Zuschläge. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss - das Stunden- und Urlaubskonto für diese Zeiten absolut tabu sind !!
§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31. Dezember 2011 ausschließen.
§ 615 BGB
Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.