ein Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma ist bei einem Kunden als Angestellter eingesetzt.
Er erhält Zulagen wie Fahrgeld und Auslöse. Kann die Zeitarbeitsfirma die Zulagen streichen, weil der Mitarbeiter seine Tagesregelarbeitszeit unterschreitet und z.B. nur 3 Stunden arbeitet.
Wo wird das geregelt?
ein Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma ist bei einem Kunden
als Angestellter eingesetzt.
Er erhält Zulagen wie Fahrgeld und Auslöse. Kann die
Zeitarbeitsfirma die Zulagen streichen, weil der Mitarbeiter
seine Tagesregelarbeitszeit unterschreitet und z.B. nur 3
Stunden arbeitet.
abgesehen vom Recht oder nicht Recht zu streichen:
Generell hast du von Gesetzes wegen keinen Anspruch, da du diese Aufwändungen ja in der Steuererklärung geltend machen kannst.
Zu beachten ist, dass es für den Verpflegungsmehraufwand (Spesen) steuerliche Freibeträge gibt, die sich nach der Abwesenheit von der Wohnung bemessen. Alles darüber muss versteuert werden, kann aber auch vom AG pauschal versteuert werden (25%).
Die steuerfreie Grenzen sind:
Mindestens 8 Std. 6 €
„“ 14 Std. 12 €
von 24 Std. 24 €
Zu beachten ist, dass es für den Verpflegungsmehraufwand
(Spesen) steuerliche Freibeträge gibt, die sich nach der
Abwesenheit von der Wohnung bemessen. Alles darüber muss
versteuert werden, kann aber auch vom AG pauschal versteuert
werden (25%).
(§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG)
Lohnsteuerpauschalierung
Pauschalierung mit 25 % bei Vergütungen durch den Arbeitgeber, wenn die Pauschbeträge 100 % nicht übersteigen.
Im Arbeits- oder Tarifvertrag. (hab ich zwar schon im anderen
Brett beantwortet, aber hier gern nochmal)
das hat er gemacht, weil ich dachte er bekommt im anderen Brett keine Antwort (wegen FAQ 1129 !) und ihn per Mail, mit dem Hinweis eine neutrale Formulierung zu wählen, hierher verwies.
Dennoch nett von dir, nochmals zu antworten, ohne wegen Doppelposting den Zeigefinger zu heben
In anderen Brettern - Ämter und Behörden, Arbeits- Sozialamt,
Job und Karriere etc. - schert sich keiner um das
Rechtsberatungsgesetz.
Stimmt. Das wundert mich auch immer wieder. Ein Glück, dass dus mal verlinkt hast. Ich hatte nämlich auch schon vor zu fragen, weil mir das in den entsprechenden Brettern aufgefallen war. Da hätte dann eventuell jemand, weniger freundlich als du, darauf aufmerksam gemacht, dass das schon gefragt wurde.
Man beachte, dass einer Teilnehmer dort wieder eine andere
Identität angenommen hat. Wenigstens ist die email Adresse
dieselbe
Lass doch unseren anerkannten und von vielen sogar beliebten Forumstroll
Franz-Josef-Willi, alias… Captain Future, Politzki? und was weiß ich alles in Frieden *gg*
Du ‚klaust‘ dafür Links und postest sie als deine Lorbeeren, also so what.
Ich hoffe du kannst kleine nicht böse gemeinte Spitzen ertragen.
Lass doch unseren anerkannten und von vielen sogar :beliebten
Forumstroll
Franz-Josef-Willi, alias… Captain Future, Politzki? :und was
weiß ich alles in Frieden *gg*
Schon passiert. Sinnigerweise ist er vor dem Zeitpunkt dieser Anmerkung im Plauderbrett gewesen.
Du ‚klaust‘ dafür Links und postest sie als deine :Lorbeeren,
He
also so what.
Ich hoffe du kannst kleine nicht böse gemeinte Spitzen
ertragen.
Punkt 3.
3. Als Leiharbeiter haben Sie grundsätzlich gemäß § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen, wie Fahrt-, Übernachtungs-, Reisenebenkosten,
Verpflegungspauschbeträge, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, gegen
den Arbeitgeber (Verleiher). Aufwandsersatz und Reisekosten, die der Arbeitgeber
gewährt oder für Rechnung des Arbeitgebers getätigt werden, sind steuerfrei und dürfen
nicht mit steuerpflichtigem Arbeitsentgelt vermischt werden (§ 3 Nr. 13, 16, 50 EStG).