Zeiterfassung - Pflichten des AN?

Hallo,

ist folgendes korrekt: da 1. lt. ArbZG eine Arbeitszeiterfassung vom Arbeitsrecht her pflichtmäßig vorgeschrieben ist und 2. im fiktiven Beispiel der Arbeitgeber keine Zeiterfassung durchführt (Vertrauensgleitzeit ohne jegl. Erfassung, weder digital noch manuell) dann der Arbeitnehmer in der Pflicht steht seine Arbeitszeiten zu erfassen?

Wenn o.g. falsch und der AN nicht verpflichtet ist: ist es dennoch empfehlenswert, dass der AN im obigen fiktiven Beispiel (zum eigenen Schutz) seine Arbeitszeiten erfasst (aufwandsminimiert, z.B. über eine app)?

Danke und Gruß,
max

Servus,

gem. § 16 Abs 2 ArbZG ist die werktägliche Arbeitszeit abgesehen von Beschäftigungen im Straßentransport nur aufzuzeichnen, wenn sie 8 Stunden überschreitet, und nur der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet.

Wenn sich die beiden nicht mehr vertragen, z.B. was „abzubummelnde“ Überstunden betrifft, ist im Zweifelsfall jede Aufzeichnung zumindest als Indiz zu werten, auch eine vom Arbeitnehmer angefertigte.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

ergänzend ist zu den Ausführungen von Aprilfisch anzumerken, daß Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen immer vollständig vom AG aufgezeichnet werden muß, da es sich „um eine über die werktägliche AZ des § 3 S. 1 hinausgehende AZ“ handelt. (ErfK, Wank, § 16 ArbZG Rn 1).
Und ein AG, der Arbeitszeit überhaupt nicht aufzeichnet, hat im Konfliktfall ganz erhebliche Probleme mit seiner Darlegungs- und Beweislast.

&tschüss
Wolfgang

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Danke Dir! - Ich hab das nicht wörtlich und damit sinnentstellend wiedergegeben. Das werktägliche macht einen dicken Unterschied, zumindest für den nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung, für den der Sonntag nicht automatisch arbeitsfrei ist.

Schöne Grüße

MM

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