Zeiterfassung / Stechuhr

Mein Arbeitgeber hat ein Zeiterfassungssystem via Fingerscan derart eingestellt, dass es immer zu meinen **Ungunsten** rundet.
Beispiel: Ich arbeite von 08:10-16:40 Uhr (mit 30 Minuten Mittagspause), also exakt 8:00 Stunden, aber auf der Abrechnung steht -0:15h, weil 08:10 erst ab 08:15 „gilt“.
Analog ist es bei Plus-Minuten, die **nicht** gerechnet werden.
Im Ergebnis werde ich so beispielsweise im April um mehr als 4,5 Stunden beschissen! Gibt es diesbezüglich URTEILE, dass so etwas nicht geht???
Nicht „Meinungen“, sondern Gerichtsurteile, die ich meinem Arbeitgeber vorlegen kann. Danke!!!

Meines Wissens gibt es dazu keine Urteile. Grundsätzlich möchte Dein Arbeitgeber, dass Du pünktlich mit der Arbeit anfängst und hat als Zeitstrafe die Rundung (eine Art erzieherische Maßnahme) in der Zeiterfassung angelegt. Wenn Du pünktlich um 8 Uhr anfängst, wird Dir also auch nichts abgezogen.

Diese Rundung wird in alle gängigen Zeiterfassungssystemen (z.B. ELV-TimeMaster, etc.) angeboten und ist gang und gäbe.

Hi,

Grundsätzlich möchte Dein Arbeitgeber, dass Du pünktlich mit der Arbeit anfängst

Das ist ja auch das Recht eines jeden AG. Aber warum werden dann die Plusminuten nicht gezählt? Wenn man mal 10 Min länger bleibt um einem Kollegen zu helfen? Was soll das?

Ich finde dieses „ich sehe genau wer morgens nicht pünktlich ist, aber dass man abends länger bleibt ist ja selbstverständlich“ einfach nur widerlich!

Gruss
K

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Nicht „Meinungen“, sondern Gerichtsurteile, die ich meinem
Arbeitgeber vorlegen kann. Danke!!!

Du möchtest also gar nicht wissen ob dies zulässig ist, sondern du gehst davon aus das du im Recht bist.

Ich muss dich enttäuschen!

Der Plem

Hi!

Ich finde dieses „ich sehe genau wer morgens nicht pünktlich
ist, aber dass man abends länger bleibt ist ja
selbstverständlich“ einfach nur widerlich!

Ich glaube viel eher, dass er mit diesen „Überminuten“ jene Zeit meint, die aufgrund der (Ab-)Rundung beim gehen verfallen (ja, auch ich hatte solche „Minutenzähler“ als Kollegen, die bei einer auf 10-Minuten rundenden Stechuhr lieber neun Minuten vor dem Gerät warteten, als auf diese eine Minute zu verzichten.

Grüße,
Tomh

Was ich nicht verstehe…
Hi!
Also wenn das bekannt ist, dann könnte man doch entweder erst um 8:15 kommen oder eben kurz vor 8:00 um das Problem zu umgehen oder zu minimieren.

Grüße
kernig

was sagt der Betriebsrat?

Eine Frage dazu:

Habt ihr überhaupt eine gleitende Arbeitszeit ?
Denn nur dann werden Plus-Minuten berücksichtigt!

Hallo,

auch wenn hier jemand behauptet, das wäre gängige Praxis (was es nicht ist), ist die Rechtslage derart klar, daß es dazu mW keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt.

Hat ein AN flexible Arbeitszeit, muß der AG die Zeiterfassung so organisieren, daß es möglicht keine Rundungsdifferenzen von mehr als 60 sek. gibt.
Dies ist auch mit gängigen Systemen seit vielen Jahren problemlos möglich.
Dies folgt aus § 612 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/612.html
da der AG schlechterdings auch nicht durch Rundung erwarten kann, daß ein AN umsonst arbeitet.
Ist das System so eingestellt, daß es grundsätzlich oder weit überwiegend zum Nachteil des AN rundet, kann dies evtl. den Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllen.

Sollte es im Betrieb einen BR geben, hätte dieser volle Mitbestimmung bei Einführung und Ausgestaltung des Zeiterfassungssystemes.

&Tschüß
Wolfgang

Hat ein AN flexible Arbeitszeit

Ich weiß nicht wo du das gelesen hast, ich habe das nicht so verstanden.

Der Plem

Hast du recht…

Hat ein AN flexible Arbeitszeit

Ich weiß nicht wo du das gelesen hast, ich habe das nicht so
verstanden.

… habe ich etwas neben der Sache argumentiert.
Allerdings gelten meine Ausführungen im Grundsatz auch für den geschilderten Fall.
Wenn der AG einen bestimmten Arbeitsbeginn - lt. UP 8:10 Uhr - verlangt, muß das Zeiterfassungssystem natürlich auch diesen konkret verlangten Zeitrahmen exakt erfassen können.
Deswegen steht mE in der geschilderten Fallkonstellation, bei der vom AG aufgrund der vorgegebenen Arbeitszeit Rundungsverluste zulasten des AN quasi per System vorgegeben sind, erst recht der Tatbestand des Betruges im Raum.

Der Plem

&Tschüß
Wolfgang

Hi, ich möchte die Antworten noch ergänzen:
Selbstverständlich gibt es Regelungen und Grundlagen, die eine Basis für die betriebliche Zeiterfassung bilden. Da sind erst mal die gesetzlichen Regelungen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Landesdatenschutzgesetz (LDSG), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das Telekommunikationsgesetz (TKG). Hier ist vor allem geregelt, was genau erfasst werden darf und wie/wie lange die Daten gespeichert werden dürfen. Im Betriebsverfassungsgesetz sind auch noch einige Passagen zum Thema Persönlichkeitsrecht und Gleichbehandlung zu finden, die hier angewandt werden.

Ist ein Betriebsrat da, dann existiert in der Regel eine Vereinbarung zwischen ihm und dem Arbeitgeber zur Zeiterfassung. Denn solche Systeme unterliegen der Zusstimmungspflicht.

Zu der Art und Weise, wie die Arbeitszeiten erfasst werden, gibt es keine gesetzliche Regelungen. Und damit auch nicht dazu, wie genau so ein System arbeiten muss. Gängige Praxis ist, dass die Systeme runden oder in Zeitsprüngen von 10-15 Minuten erfassen. Es gibt einige arbeitsrechtliche Urteile, die ich hier gar nicht alle aufführen will. Sie haben alle eins gemeinsam: Nur wenn die Abweichungen zwischen erfasster und tatsächlicher Arbeitszeit „erheblich“ ist, besteht Anspruch auf Korrektur.

Nun stellt sich zum einen die Frage, was ist erheblich? Und dann natürlich die Frage, wurde in der Differenz von erfasster und tatsächlicher Arbeitszeit wirklich gearbeitet? In den meisten Unternehmen ist die Zeiterfassung an zentraler Stelle im Eingangsbereich angebracht und der Weg von dort bis zum Arbeitsplatz wird nach dem Erfassen als Arbeitszeit gewertet, aber der Arbeitnehmer ist noch gar nicht bei der Arbeit. eine Differenz kann da also nur schlecht geltend gemacht werden.
Des Weiteren wirken solche Rundungen und Erfassungsblöcke immer in zwei Richtigungen. Zählt ein Arbeitsbeginn um 8:10 laut Erfassung erst ab 8:15, zählt auch ein Arbeitsende um 16:10 als Ende um 16:15 Uhr. Damit gleicht sich diese Erfassungsdifferenz aus.
Dann muss natürlich auch beachtet werden, wie die vertragliche Arbeitszeit aussieht, hat der Arbeitnehmer Gleitzeit oder feste Arbeitszeit? Bei fixer Arbeitszeit besteht keinerlei Anspruch auf Erfassung der Zeiten außerhalb der festgelegten Arbeitszeit.

ich hoffe, das bringt etwas Klarheit.

Allerdings gelten meine Ausführungen im Grundsatz auch für den
geschilderten Fall.

Zumindest kenne ich es anders bei festen Arbeitszeiten.

Gilt eine feste Arbeitszeit von sagen wir 8:00 - 16:30 dann wird bei zu späten erscheinen auf die nächste viertel Stunde gerundet und wenn man zu früh geht rückwärts eine viertel Stunde.

Zeiten über die Arbeitszeit hinaus werden niemals als solche erfasst außer es waren angeordnete Überstunden.

Der AN kann sich ja nach Feierabend noch stundenlang im kostenlosen Fitnessraum amüsieren oder in der Kantine oder was auch immer. Die Zeiterfassung dient nur dazu sicherzustellen das der AN während seiner Arbeitszeit anwesend war.

Der Plem

Ich würde gleich von einer ganz anderen Seite an das Problem herangehen. Wird der Arbeitgeber in solchen Fällen nicht einfach gefragt, ob er das Zeiterfassungssystem wechselt? In diesem Fall (bzw. Gleitzeit) ist es meiner Meinung nach definitiv das falsche Zeiterfassungssystem. Vielleicht kann man den Arbeitgeber ja sogar von einer günstigeren Lösung überzeugen.
Viele Grüße