bin gerade daran über folgende Fragestellung aus einem Arbeitsvertrag eines Bekannten nachzudenken:
Vertragstext:
„Bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters bis einschließlich 31.12. eines Jahres entfällt der Tantiemeanspruch für das vorherige Geschäftsjahr.“
Frage:
Wenn der 31.12. der letzter Arbeitstag wäre und der Mitarbeiter am 1.1. einen neuen Arbeitsvertrag antreten würde: Verfällt der Tantiemanspruch? Oder verfällt der Anspruch nur, wenn der Mitarbeiter z.B. am 15.12. seinen letzten Arbeitstag hätte.
Das Ziel einer solchen Regelung ist meistens die Firmenbindung; wenn das Arbeitsverhältnis zum Jahresende endet, erfolgt das Ausschieden am letzten Arbeitstag, ergo will man in diesem Fall keine Tantiemen zahlen.
was anderes wäre wenn die Definition hiesse, Mitarbeit im ganzen Kalenderjahr, dann würde der Anspruch bestehen…
so sehe ich es zumindest und so ist es auch in vergleichbaren Fällen in der Praxis gemacht worden
Hallo,
nach dem Vetragstext würde man, wenn der 31.12. der letzte Arbeitstag wäre die Tantiemen des Jahres noch erhalten.
Wäre z.B. der 30.12. oder früher der letzte Arbeitstag, so würde der Anspruch wegfallen.
Leider darf ich keine Rechtsauskunft geben. Aber meine Auskunft, müsste eine richtige Einschätzung sein.
Im Zweifel wenden Sie sich bitte an den Betriebsrat (wenn vorhanden), Ihre Gewerkschaft (DGB - Rechtsstelle) sofern Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
lt. Vertragstext heißt es, beim Ausscheiden des Mitarbeiters bis **einschließlich 31.12. - Dies ist eindeutig. Endet das Vertragsverhältnis am 31.12.verfällt der Anspruch unabhängig vom tatsächlichen letzten Arbeitstag.
Meiner Ansicht nach verfällt der Tantiemeanspruch weil es im Vertragstext die Formulierung „bis einschliesslich 31.12.“ gibt. Das heißt, auch wenn der 31.12. der letzte Arbeitstag wäre würde der Anspruch verfallen weil es ja „einschliesslich“ heißt. Wenn man aber in der gleichen Firma bleibt und am 1.1. z. B. wegen einer Versetzung ein anderer Arbeitsvertrag von Nöten wird, dann sollte der Anspruch zumindest für das vorherige Geschäftsjahr nicht verfallen, da man ja im Prinzip nicht ausscheidet. Wenn man aber nicht in der gleichen Firma bleibt, so verfällt der Anspruch logischerweise.
Die Tantieme verfällt nicht, da ein Ausscheiden am 31.12.20XX immer erst nach Ablauf des 31.12 gilt. Veranschaulicht: Der 31.12 gilt noch als regulärer „Anstellungstag“ beim alten Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten(bis 23:60 Uhr), während man gegenüber dem Neue Unternehmen erst ab dem 01.01.
eine Verpflichtung hat. Man kündigt sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.
D.h. das „Ausscheiden“ findet nicht AM letzten Arbeitstag, sondern NACH dem letzten Arbeitstag (0:00 am 1.1. nicht 23:60 am 31.12.) statt (von Tarifurlaub etc. mal abgesehen).
Beziehen Sie sich hier auf eine juristische Definition, Präzedenzfälle oder handelt es sich um eine persönliche Interpretation.
Hallo,
dieser Text ist nicht eindeutig!!!
Endet das Geschäftsjahr z. B am 30.9.2011 wäre für das GJ 10/11 die Prämie futsch, aber anteilig für das 1. Quartal (1.10. bis 31.12.)
Das „Vorjahr“ am 31.12.2011 ist der 1.1.2010 bis 31.12.2010
Das kann ja so nicht gewollt sein.
Deshalb einen Fachanwalt einschalten!!!