ein Mieter hat zum 31.12.05 fristgerecht gekündigt.
Ist es für den Mieter nun zumutbar, dass der Vermieter in diesen noch verbleibenden 2 Monaten neue Fenster einbauen lässt, in der Mieter die Wohnung noch bewohnt? Oder gibt es eine Möglichkeit, diese Arbeiten nach dem 1. Januar auszuführen, da nach dem Auszug (lt. Auskunft des Vermieters) noch mehr renoviert werden muss?
grundsätzlich gilt, dass der Mieter niemanden in die Wohnung lassen muss, bis die Randbedingungen geklärt sind. Damit stehen ihm alle Möglichkeiten offen, dem Vermieter einen Rechtsstreit anzubieten, der leider, leider keinesfalls vor dem 1.1. nächsten Jahres zu beheben wäre. Außer Spesen wäre dann nichts gewesen - das sollte sogar einem hartleibigen Vermieter einleuchten.
…gibt es hierzu auch einen „rechtlichen Anspruch“?
Der Vermieter besteht nämlich auf den sofortigen Austausch der
Fenster!
Der Mietvertrag läuft noch bis Ende Dezember mit Rechten und Pflichten von Mieter und Vermieter. Wenn der Mieter sich in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt, kann er die Miete mindern. Der Vermieter muss wissen, dass er Fenster nicht ohne Zustimmung des Mieters austauschen kann.
ein Mieter hat zum 31.12.05 fristgerecht gekündigt.
Ist es für den Mieter nun zumutbar, dass der Vermieter in
diesen noch verbleibenden 2 Monaten neue Fenster einbauen
lässt, in der Mieter die Wohnung noch bewohnt? Oder gibt es
eine Möglichkeit, diese Arbeiten nach dem 1. Januar
auszuführen, da nach dem Auszug (lt. Auskunft des Vermieters)
noch mehr renoviert werden muss?
Da wir immerhin bereits kalte Monate habe, hat der Mieter diese Arbeiten nicht zu dulden. Der Vermieter kann abwarten, bis der Mieter ausgezogen ist. Der Vermieter muss ohnehin dem Mieter rechtzeitig mitteilen was er machen will, was zu beachten ist, welche Einschränkungen entstehen könnten und es kommt hinzu, dass er letztlich auch die durch die Arbeiten entstehenden Schäden an den Tapeten ersetzen müsste.
Der VM will nichts anderes wie keinen Mietausfall und auf Kosten des Mieters bei Auszug seine von ihm zu erstzenden Mängel s8cih ersatten lassen.
Dies ist keine Rechtsberatung im Sinne des RBerG und stellt die persönliche Auffassung des Autors dar.