auf welchen Zeitraum erstreckt sich die im OWiG festgelegte Verjährungsfrist (fallbedingt 2 Jahre), wenn (Annahme) die am 19.03.15 festgestellte Ordnungswidrigkeit (Unterlassung wg. fehlendenNachweises) sich auf 10 Jahre zurückerstreckt (Betroffener unternahm nichts):
a ) ab Tatende (+ 2Jahre)?
b) ab Anhörung (- 2Jahre)?
c) ab Anhörung (volle 10 Jahre)?
Vielen Dank für Eure Antwort, wenn möglich mit Erläuterung. Großen Dank.
Hi
in welchem Rechtsgebiet bewegen wir uns denn?
Normalerweise beginnt die Verjährungsfrist mit Vollendung der Handlung zu laufen.
Ob die OWi dann erst später festgestellt wird, ist dann unerheblich.
Durch versch. Maßnahmen verlängert sich die Frist auf das Doppelte der gesetzlichen Frist, mind. jedoch zwei Jahre.