Hallo ,
auf welchen Zeitraum erstreckt sich die im OWiG festgelegte Verjährungsfrist (fallbedingt 2 Jahre), wenn (Annahme) die am 19.03.15 festgestellte Ordnungswidrigkeit (Unterlassung wg. fehlendenNachweises) sich auf 10 Jahre zurückerstreckt (Betroffener unternahm nichts):
a ) ab Tatende (+ 2Jahre)?
b) ab Anhörung (- 2Jahre)?
c) ab Anhörung (volle 10 Jahre)?
Vielen Dank für Eure Antwort, wenn möglich mit Erläuterung. Großen Dank.
Gruß mki