Zeitmietvertrag

Hallo,

ich möchte als Mieter einen Mietvertrag abschließen. In diesem findet sich folgende Klausel:
„Verträge mit Verlängerungsklausel: Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.09.02 und endet am 31.08.06. Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin vorgesehnen Tag unter Einhaltung…, so verlängert es sich jedesmal um ein halbes Jahr.“
Ein Grund für diese Befristung findet sich im Mietvertrag nicht.

Problem: Seit dem neuen Mietrecht gibt es die frühere Art von Zeitmietverträgen nicht mehr.

Frage: Gilt dieses Befristung ohne Kündigungsmöglichkeit des Mieters (also bis 2006), wenn ich den Vertrag unterschreibe, oder kann ich beliebig kündigen (z.B. schon 2003)??

Im Voraus danke für die Mühe.

Roland.

Hallo,

Frage: Gilt dieses Befristung ohne Kündigungsmöglichkeit des
Mieters (also bis 2006), wenn ich den Vertrag unterschreibe,
oder kann ich beliebig kündigen (z.B. schon 2003)??

Grundsätzlich kann dieser Zeitmietvertrag nicht vor Ablauf des Enddatums beendet werden. Nach der Neuregelung ist jedoch die Verlängerungsklausel nicht zulässig.

Gruss Günter

Hallo,

Frage: Gilt dieses Befristung ohne Kündigungsmöglichkeit des
Mieters (also bis 2006), wenn ich den Vertrag unterschreibe,
oder kann ich beliebig kündigen (z.B. schon 2003)??

Grundsätzlich kann dieser Zeitmietvertrag nicht vor Ablauf des
Enddatums beendet werden. Nach der Neuregelung ist jedoch die
Verlängerungsklausel nicht zulässig.

stimmt für private Wohnungsmietverträge ! - gilt aber nicht für Gewerbemietverträge , wo solche Verlängerungsklauseln eigentlich eher üblich sind .

Gruß

HC

Hallo,

also das verstehe ich jetzt gar nicht mehr. Ich schließe ja den Vertrag nach dem neuen Mietrecht ab, das nur noch ganz bestimmte Zeitmietverträge vorsieht (3 gesetzlich vorgeschriebene Gründe, die auch im Mietvertrag niedergebracht werden müssen). Demnach müsste der von mir skizzierte Vertrag als unbefristet gelten, da zwar eine Zeitdauer aber eben kein Grund angeben wird. Oder sehe ich das grundsätzlich falsch?

Gruß,
Roland.

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Hallo,

also das verstehe ich jetzt gar nicht mehr. Ich schließe ja
den Vertrag nach dem neuen Mietrecht ab, das nur noch ganz
bestimmte Zeitmietverträge vorsieht (3 gesetzlich
vorgeschriebene Gründe, die auch im Mietvertrag niedergebracht
werden müssen). Demnach müsste der von mir skizzierte Vertrag
als unbefristet gelten, da zwar eine Zeitdauer aber eben kein
Grund angeben wird. Oder sehe ich das grundsätzlich falsch?

Das neue Mietrecht sieht den „unbefristeten Mietvertrag“ (wie bisher auch, u.a. Kündigungsfristen geändert), den Indexmietvertrag (mit Änderungen gegenüber früher), den qualifizierten Zeitmietvertrag (völlig geändert nach neuem Recht) und das Auslaufmodell des Zeitmietvertrages mit Verlängerungsklausel (kann nach neuen Mietrecht nicht mehr seit 01.09.2001 vereinbart werden) vor. Du hast einen Zeitmietvertrag nach neuem Recht.

Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und kann nach neuem Recht mehr als fünf Jahre Gültigkeit haben. Vertragsdauer und Vertragsende werden unwiderruflich festgelegt. Der Vermieter hat den Verwendungszweck festzulegen, wenn er einen Zeitmietvertrag abschliessen will. Besonderheiten sind nun folgende. Der Vermieter kann nicht kündigen, er muss sich an die Fristen halten. Der Mieter kann dann ein Sonderkündigungsrecht beanspruchen, wenn z.B. die Miete wegen Modernisierung sich erhöhen soll oder eine Mieterhöhung erklärt wird. Wird jedoch eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, ist eine Sonderkündigung ausgeschlossen. Zwei Besonderheiten sind zu beachten: Es besteht kein Kündigungsschutz nach Ablauf des Vertrages. Und. Fehlt im Mietvertrag die Angabe zum Grund der Befristung wird der Vertrag wie ein unbefristetes Mietverhältnis behandelt.

Ich hoffe, hier ist Klarstellung geschaffen.

Grüsse Günter

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Hallo,

jawohl, das war die passende Antwort.

Vielen Danke,
Roland.

Hallo Günter,
dazu hätte ich auch mal eine Frage. Wir haben einen Zeitmietvertrag für unser Häuschen. Er begann 1989 und endet 2004. Im Vertrag steht, das wenn der Vermieter nicht 14 Tage vor Ende der Laufzeit schriftlich widerspricht, sich der Vertrag automatisch in einen unbefristeten Vertrag wandelt. Gilt das heute noch so und welche Kündigungsfristen würden dann gelten?
Wir versuchen nämlich seit längerem, den Vertrag zu verlängern. Das Problem ist nur, das der Eigentümer verstarb. Geerbt haben es seine Kinder, verwaltet wurde das Haus bis vor kurzem durch die Mutter, da die Kinder noch nicht volljährig waren. Da wir nicht so einfach adäquaten Ersatz finden würden und der Vermieter sich aber bisher nicht dazu geäussert hat, ob er den Vertrag verlängern oder evtl. gar an uns verkaufen will, stellt sich uns die Frage was nun werden könnte. Nehmen wir mal an, der Vertrag läuft wirklich 2004 aus. Heisst das dann, wir müssten zu Ende 2004 eine neue Bleibe haben? Welche Kündigungszeit würde gelten, wenn der Vertrag in einen unbefristeten gewandelt wird?
Ich wäre dankbar für ein paar Infos.
Gruss Sebastian

Hallo Heienr,

die Vertragsgrundlagen der Gewerberaummieten werden nur analog der Wohnungsmieten angewandt. Grundsätzlich sind im gewerblichen Bereich die Vertragsvereinbarungen entscheidend. Hier können z.B. auch Vereinbarungen getroffen werden, die im Wohnungsmietensektor verboten sind.

Frage: Gilt dieses Befristung ohne Kündigungsmöglichkeit des
Mieters (also bis 2006), wenn ich den Vertrag unterschreibe,
oder kann ich beliebig kündigen (z.B. schon 2003)??

Grundsätzlich kann dieser Zeitmietvertrag nicht vor Ablauf des
Enddatums beendet werden. Nach der Neuregelung ist jedoch die
Verlängerungsklausel nicht zulässig.

stimmt für private Wohnungsmietverträge ! - gilt aber nicht
für Gewerbemietverträge , wo solche Verlängerungsklauseln
eigentlich eher üblich sind .

Gewerberaummietverträge sind nicht vom Mietrecht betroffen. Bei Gewerbe gilt, dass vorangig gültig ist, was vereinbart wird, sofern die Vereinbarungen nicht gegen geltenden Recht verstösst.

Gruss Günter

Hallo Sebastian,

dazu hätte ich auch mal eine Frage. Wir haben einen
Zeitmietvertrag für unser Häuschen. Er begann 1989 und endet
2004. Im Vertrag steht, das wenn der Vermieter nicht 14 Tage
vor Ende der Laufzeit schriftlich widerspricht, sich der
Vertrag automatisch in einen unbefristeten Vertrag wandelt.
Gilt das heute noch so und welche Kündigungsfristen würden
dann gelten?

Diese Regelung nach altem Recht gilt weiterhin. Hiefür wurden Übergangsreglungen geschaffen.

Wir versuchen nämlich seit längerem, den Vertrag zu
verlängern. Das Problem ist nur, das der Eigentümer verstarb.
Geerbt haben es seine Kinder, verwaltet wurde das Haus bis vor
kurzem durch die Mutter, da die Kinder noch nicht volljährig
waren. Da wir nicht so einfach adäquaten Ersatz finden würden
und der Vermieter sich aber bisher nicht dazu geäussert hat,
ob er den Vertrag verlängern oder evtl. gar an uns verkaufen
will, stellt sich uns die Frage was nun werden könnte. Nehmen
wir mal an, der Vertrag läuft wirklich 2004 aus. Heisst das
dann, wir müssten zu Ende 2004 eine neue Bleibe haben? Welche
Kündigungszeit würde gelten, wenn der Vertrag in einen
unbefristeten gewandelt wird?

Euer Vertrag muss gekündigt werden, sonst läuft er weiter. Die Kündigungsfrist gilt nach altem Recht. Die Jahre des Zeitmietvertrages werden bei der Berechnung der Kündigungsfrist angerechnet. Bei Euch sind es also sechs Monate nach fünf Jahren.

Gruss Günter

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Dankeschön (oT)
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