Zeitmietvertrag

Hallo Experten,

ich hab eine Frage zum Thema Zeitmietvertrag. Der Vertrag wurde am 20. 12. 2000 abgeschlossen, eingezogen sind wir am 1.7. 2001. Zur Mietdauer steht im Vertrag: „Das Mietverhältnis beginnt am 1.7.2001 und wird auf die Dauer von 3 Jahren, also bis zum 30.6.2004, fest abgeschlossen. Während der festen Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses beiderseits ausgeschlossen.“ Führt diese Vereinbarung dazu, dass wir als Mieter bis 2004 nicht ohne weiteres kündigen können? „Ohne weiteres“ soll heißen, eben nicht mit Gründen wie Heirat, Schwangerschaft oder Versetzung durch Arbeitgeber.

Viele Grüsse
Anna

Hallo Anna,

ich hab eine Frage zum Thema Zeitmietvertrag. Der Vertrag
wurde am 20. 12. 2000 abgeschlossen, eingezogen sind wir am
1.7. 2001. Zur Mietdauer steht im Vertrag: „Das Mietverhältnis
beginnt am 1.7.2001 und wird auf die Dauer von 3 Jahren, also
bis zum 30.6.2004, fest abgeschlossen. Während der festen
Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
beiderseits ausgeschlossen.“ Führt diese Vereinbarung dazu,
dass wir als Mieter bis 2004 nicht ohne weiteres kündigen
können?

Zwei Anmerkungen. Wenn im Vertrag steht „Wenn das Mietverhältnis vor Ablauf der Frist nicht gekündigt wird, verlängert es sich automatisch um …“ so muss darauf geachtet werden, dass dann rechtzeitig gekündigt wird.

Gibt es keine Verlängerungsklausel und auch keinen Hinweis, was mit der Wohnung am Ende des Vertragsverhältnisses geschehen soll, ist der befristete Vertrag unwirksam. Ich antworte also hier im Bezug auf den Hinweis, dass sich das Mietverhältnis nach Ablauf der drei Jahre automatisch verlängert, wenn es nicht vorher gekündigt wird.

Der Vertrag kann nicht gekündigt werden. Der Vertrag kann nur in beiderseitigem Einverständnis aufgehoben werden oder durch Nachmieterstellung enden, wenn der Vermieter derselben zugestimmt hat.

„Ohne weiteres“ soll heißen, eben nicht mit Gründen

wie Heirat, Schwangerschaft oder Versetzung durch Arbeitgeber.

Bei einer Heirat kommt es auf die Größe der Wohnung an, also ob zumutbar ist, mit einem Ehepartner in der Wohnung zu wohnen oder aber es besteht Anspruch auf Nachmieter, wenn durch Heirat in die Wohnung des anderen Partners eingezogen wird.

Schwangerschaft ist kein Grund. Vermute aber, dass Du meinst, wenn die Familie sich durch ein Kind vergrößert. Auch hier kommt es auf die Wohnungsgröße an, also ob zumutbar ist, bis zum Ende des Vertrages zu bleiben.

Beamte haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn sie versetzt werden. Es darf aber nicht die 1. Versetzung sein. (wissen aber die meisten Vermieter nicht). Ansonsten sind sehr strenge Kriterien an einen Anspruch auf Vertragsaufhebung wegen beruflicher Änderung zu erfüllen. Im Bereich München ist dies z.B. ein Umfeld von rd. 70 km. je nach Fahrzeug, Strassen uind/oder sonstige Verbindungen können es weniger oder mehr km sein. Ein Arbeitsplatzwechsel in München - Süd z.B. nach Freisíng ist kein Grund der vorzeitigen Vertragsaufhebung, da von München aus die S- oder U-Bahn fährt. Diese Frage muss man also vor Ort erklären.

Gruss Günter

Hallo Günter,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Im Mietvertrag gibt es keine Verlängerungsklausel. Es steht aber drin, dass der Vermieter aus wichtigen Gründen (z.B. wenn wir keine Miete zahlen) fristlos kündigen kann. Weiterhin gibt es einen Abschnitt, dass nach dem 30. 6. 2004 „der Mietvertrag von jedem Vertragspartner spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden kann.“ Reicht das aus, um den Zeitmietvertrag wirksam werden zu lassen?

Viele Grüsse
Anna

Hallo Anna,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Im Mietvertrag gibt es
keine Verlängerungsklausel. Es steht aber drin, dass der
Vermieter aus wichtigen Gründen (z.B. wenn wir keine Miete
zahlen) fristlos kündigen kann. Weiterhin gibt es einen
Abschnitt, dass nach dem 30. 6. 2004 „der Mietvertrag von
jedem Vertragspartner spätestens am 3. Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats
gekündigt werden kann.“ Reicht das aus, um den Zeitmietvertrag
wirksam werden zu lassen?

Dies bedeutet, dass der Zeitmietvertrag nach der Befristung in einen unbefristeten Vertrag gewandelt wird. Es muss hier also eine einvernehmliche Auflösung des Vertrages erfolgen.

Gruss Günter

Danke für die Auskunft owT
Danke! :smile:))))))))

Viele Grüsse
Anna