Zeitmietvertrag!

Hallo,
Mal angenommen ein Vermieter schließt nach dem neuen Mietrecht einen sogenannten echten qualifizierten Mietvertrag mit dem Mieter ab.
( Begründung des befristeten Mietverhältnis wäre Eigenbedarf.)
Nach Ablauf des Mietvertrages müsste er doch selbst oder eine Person der Familie die Wohnung nutzen.
Was wäre denn, wenn er die Wohnung jedoch weitervermietet, weil er vielleicht den alten Mieter nicht mehr in der Wohnung haben möchte.
Darf er das so einfach?

Gruss Yogi

Hallo Yogi,

( Begründung des befristeten Mietverhältnis wäre Eigenbedarf.)

ich bin zwar kein anwalt, aber ich wüsste nicht, dass überhaupt eine Begründung für eine Befristung angegeben werden muss. Da der VM frei entscheiden kann, wie lange und an wen er sein Eigentum an andere vermietet, sehe ich da auch keine Pflicht, seine Entscheidung zu begründen.

Nach Ablauf des Mietvertrages müsste er doch selbst oder eine
Person der Familie die Wohnung nutzen.

Du meinst, weil er dies so als Begründung der Befristung angegeben hat? Meines Erachtens in diesem Fall nein.
Anders wäre es, wenn es eine Kündigung wegen Eigenbedarfs wäre.
Da liegt die Sache anders, als bei einem von vorneherein befristeten MV.

Was wäre denn, wenn er die Wohnung jedoch weitervermietet,
weil er vielleicht den alten Mieter nicht mehr in der Wohnung
haben möchte.
Darf er das so einfach?

Ich bin der Meinung JA. Wer bitte möchte mir als Eigentümer vorschreiben, wie ich meine Verträge gestalte und an wen ich wie lange vermiete?
Wenn der Vertrag rechtlich ok ist, kann ich doch vermieten und befristen wie ich möchte. Gegen unzulässige oder nichtige Vertragsbestimmungen kann man vorgehen. Bei einer Befristung, aus welchen Gründen auch immer, sehe ich keine rechtliche Handhabe dies zu verhindern.

Gruß Marion

Hallo Yogi,

Leider kann man als Eigentümer nicht mehr machen was man will.
Zeitverträge gibt es nur noch als qualifizierte, das heißt als Grund Komplettrenovierung zb Böden oder Wände oder Eigennutzung. Und nur aus einem dieser beiden Gründe gilt der Vertrag zu dem genannten Zeitpunkt als beendet.
Tritt keiner dieser Gründe ein, war die Beendigung des Mietverhältnisses nicht rechtmäßig.
Es ist nicht möglich zu sagen, na da vermiete ich doch erst mal an Herrn x für ein Jahr und seh mal wie wir klarkommen.
Such mal ein wenig im Netz, die Folgen für den Vermieter können dann recht unschön sein.
Gruß
Ingrid
Die zur rechtmäßigen Beendigung des Zeitmietverhälnisses mit ihrem unwillig zahlenden Mieter extra Laminat reinlegt.

Hallo Marion.
Wir haben auch in einem Zeitmietvertrag gesteckt, aus dem wir nicht ohne weiteres rausgekommen sind.
Laut Nachfrage beim Mieterbund bekamen wir folgende Aussage:

ich bin zwar kein anwalt, aber ich wüsste nicht, dass

überhaupt eine Begründung für eine Befristung angegeben werden
muss. Da der VM frei entscheiden kann, wie lange und an wen er
sein Eigentum an andere vermietet, sehe ich da auch keine
Pflicht, seine Entscheidung zu begründen.

DOCH!
Ein (aussergewerblicher) Zeitmietvertrag müsse begründet werden, da es nurnoch 2 Gründe für zeitliche Begrenzung gibt:
Eigenbedarf und Bausanierung.
Sollte beides nach Ablauf der Frist nicht eintreffen, dann müsse im Vertrag geregelt sein, ob er dann (auch) ungekündigt ende, oder inwiefern er sich verlängert.

Meist stehe dann, daß sich der Vertrag nach Ablauf direkt um ein weiteres Jahr verlängert. Danach wieder um ein Jahr, …
Wichtig: auch in der Verlängerung würden die gleichen Kündigungsbedingungen (Nachmieterstellung, Kündigungsfrist, etc.) gelten wie im Ursprungsvertrag.
Soweit die Aussage des Mieterbundes.

LG Anja

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Hallo!

Leider kann man als Eigentümer nicht mehr machen was man will.

Doch. Man kann sich ja auch dazu entscheiden, nicht zu vermieten.

Die zur rechtmäßigen Beendigung des Zeitmietverhälnisses mit
ihrem unwillig zahlenden Mieter extra Laminat reinlegt.

Die Ausbesserung/Erneuerung des Fußbodens ist keine wesentliche Veränderung der Räume im Sinne von § 575 I Nr. 2 BGB.

Gruß,

Florian.

Aber wenn der Nachmieter schon fest steht und auch schon einen Mietvertrag unterschrieben hat, wird die Wohnung wohl nicht leer bleiben!!!
Der jetzige Mieter könnte sich einfach darüber ärgern, weil der Befristungsgrund nicht eingehalten wird und ihm dadurch natürlich wieder einige Umzugskosten, welche ja gar nicht notwendig wären, entstehen.
Es könnte sein das der Befristungsgrund von Anfang an nur für den Notfall eingetragen wurde.(Sollte der Mieter zu unbequem werden, fliegt er eben raus nach Ablauf der Befristung.
Ist der Mieter erstmal draussen, wird die Geschichte eben mit dem
nächsten Mieter versucht.So einfach kann es nicht sein.

Gruss Yogi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

das ist mir jetzt wirklich äußerst peinlich, dass ich da was falsches schrieb *schäm*

War das schon immer so?

Tut mir leid und ich gebe zu, dass ich nicht recherchierte, sondern einfach meine Einschätzung schrieb.

Tja, wenn man nichts weiß, einfach die klappe halten. Den Schuh muss ich mir jetzt leider anziehen.

DOCH!
Ein (aussergewerblicher) Zeitmietvertrag müsse begründet
werden, da es nurnoch 2 Gründe für zeitliche Begrenzung gibt:
Eigenbedarf und Bausanierung.
Sollte beides nach Ablauf der Frist nicht eintreffen, dann
müsse im Vertrag geregelt sein, ob er dann (auch) ungekündigt
ende, oder inwiefern er sich verlängert.

Gruß Marion

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Hallo Marion.
Dein Posting finde ich super.
Es gibt leider immernoch viele, die auch bei bewiesenem Irrtum vehement auf ihrer Meinung bestehen. Deshalb ziehe ich den Hut vor deiner Offenheit und das hat auch ein Sternchen verdient!
LG Anja

Hallo Anja,

danke für die (unverdienten) Blumen.

Dein Posting finde ich super.
Es gibt leider immernoch viele, die auch bei bewiesenem Irrtum
vehement auf ihrer Meinung bestehen. Deshalb ziehe ich den Hut
vor deiner Offenheit und das hat auch ein Sternchen verdient!

Es sollte selbstverständlich sein, dass man sich den Fakten beugt und auch eingestehen kann, dass man sich geirrt hat. Es ist ja positiv, wenn ich mein Wissen erweitern und meine Irrtümer beseitigen kann. Genau darin sehe ich einen Sinn dieses Forums.

Ich bin nur froh, dass ich meinen Beitrag als meine Einschätzung dargestellt habe und nicht als Fakt formulierte, dadurch war es nicht gar so peinlich :wink:

Gruß Marion

Die Frage wie/inwieweit ein qualifizierter Zeitmietvertrag möglich ist, ist ja inzwischen ausreichend abgehandelt :wink:
siehe auch:
http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html

Für die weitere Frage sind die Absätze 2+3 des § 575 wichtig:
_(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter._

Der Mieter kann verlangen …
Verlangt der Mieter aber gar keine Auskunft, ob der Befristungsgrund noch besteht und zieht aus, dann dürften er m.E. kein Glück damit haben, im Nachhinein zu versuchen noch Ansprüche geltend zu machen.

Die (unaufgeforderte) Mitteilungspflicht des Vermieters war nur in § 564c BGB alt (bis vor der Mietrechtsreform 01.09.2001) gesetzl. bestimmt > .
… teilt der Vermieter dem Mieter nicht drei Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mit, daß seine Verwendungsabsicht noch besteht, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. …
http://dejure.org/gesetze/0BGB010901/564c.html

siehe auch (zur Mietrechtsreform 2001)
" Aus der Mitteilungspflicht des Vermieters ist somit ein Auskunftsanspruch des Mieters geworden, der von diesem erst aktiv ausgeübt werden muss."
http://www.haus-und-grund-wuerzburg.de/neu/hg1112_a4…

Wenn man über entsprechende Urteile stolpert, muss man also ganz genau abgrenzen, ob es um einen „beurteilten“ Sachverhalt vor oder nach der Mietrechtsreform geht.

Hallo,

der VM muss den Mieter hinweisen, wenn er den Eigenbedarf nicht beansprucht. Der Mieter hat dann das Recht, die Fortsetzung des Vertrages zu verlangen.

Ein Recht auf Schadenersatzanspruch wegen vorgetäuschten Eigenbedarf wäre dann gegeben, wenn der Mieter den VM schriftlich auffordert zu erklären, ob er die Wohnung als Eigenbedarf nutzt und dieser bestätigt dies, obwohl er bereits Mieter sucht.

Doch hier ist exakt zu prüfen, wie ein Vorgang abläuft. Nicht jeder mißglückte Eigenbedarf ist tatsächlich vorgetäuscht. Manchmal sind über Nacht familiäre Ereignisse Grund der Änderung der Meinung, ohne dass der VM dann schuldhaft gehandelt hat.

Gruss Günter

Mal angenommen ein Vermieter schließt nach dem neuen Mietrecht
einen sogenannten echten qualifizierten Mietvertrag mit dem
Mieter ab.
( Begründung des befristeten Mietverhältnis wäre Eigenbedarf.)
Nach Ablauf des Mietvertrages müsste er doch selbst oder eine
Person der Familie die Wohnung nutzen.
Was wäre denn, wenn er die Wohnung jedoch weitervermietet,
weil er vielleicht den alten Mieter nicht mehr in der Wohnung
haben möchte.
Darf er das so einfach?

Gruss Yogi