hallo www-ler
wir stehen vor der situation, einen „qualifizierten zeitmietvertrag“
nach § 575 bgb abzuschliessen (abschliessen zu muessen).
dauer des mietvertrages 4 oder 5 jahre.
im mietvertrag wird auf das ausserordentliche kündigungsrecht hingewiesen:
zitat > hinsichtlich des ausserordentlichen kündigungsrechtes des vermieters und des mieters gelten die gesetzlichen bestimmungen
Hallo Peter,
wir stehen vor der situation, einen „qualifizierten
zeitmietvertrag“
nach § 575 bgb abzuschliessen (abschliessen zu muessen).
dauer des mietvertrages 4 oder 5 jahre.
Vorab. Der Vermieter kann diesen Vertrag nur abschliessen, wenn er in den Mietvertrag den Hinweis vornimmt „Eigenbedarf“. Hierbei muss er den Namen der Person, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird bei Vertragsabschluss eintragen.
Zweite Möglichkeit ist, der Vermieter erklärt, dass nach Ablauf der Frist die Wohnung völlig umgebaut werden soll und
die dritte Möglichkeit ist, dass die Wohnung nach Ende der Mietzeit beseitigt wird.
Andere Gründe sind unzulässig und ein Mietvertrag, der nicht mindestens einen dieser Gründe enthält ist unwirksam und wird als "Mietvertrag mit unbefristeter Dauer " bewertet.
im mietvertrag wird auf das ausserordentliche kündigungsrecht
hingewiesen:
zitat > hinsichtlich des ausserordentlichen
kündigungsrechtes des vermieters und des mieters gelten die
gesetzlichen bestimmungen