Zeitmietvertrag - gültig?

Hallo,
ich hätte eine Frage zur Gültigkeit eines befristeten Mietvertrags. Angenommen es wird ein Vertrag geschlossen mit dem Passus:
„Das Mietverhältnis dauert vom 1.6.04 und endet am 31.05.2005 ohne dass es einer Kündigung bedarf.“
Ein Grund für die Befristung sei nicht weiter angeführt. Es sei auch keine Klausel bezüglich (automat.) Verlängerung des Mietverhältnisses etc. gegeben.
Dies besagt doch, am 31.5.05 ist Ende-Gelände! Oder?

Gruß,

Michael

Hallo,
ich hätte eine Frage zur Gültigkeit eines befristeten
Mietvertrags. Angenommen es wird ein Vertrag geschlossen mit
dem Passus:
„Das Mietverhältnis dauert vom 1.6.04 und endet am 31.05.2005
ohne dass es einer Kündigung bedarf.“
Ein Grund für die Befristung sei nicht weiter angeführt. Es
sei auch keine Klausel bezüglich (automat.) Verlängerung des
Mietverhältnisses etc. gegeben.
Dies besagt doch, am 31.5.05 ist Ende-Gelände! Oder?

Hein, besagt es eben nicht. Nach § 575 BGB sind solche Mietverträge nur dann zulässig wenn gleichzeitig bei Vertragsabschluss der Grund der Befristung angegeben wird. Hier handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag. Der Mieter muss zum 31.05.05 nicht ausziehen und er kann mit einer Frist von drei Monaten jederzeit - auch vor dem 31.05.2005 kündigen. Der Vermieter kann dieses Mietverhältnis auch nicht zum 31.05.2005 kündigen.

Vermutlich will er dies auch nicht tun. Dies sind übliche Methoden den Mieter immer an der „kurzen Leine“ zu halten oder ein Jahr später mit der Behauptung, der Mietvertrag sei zu Ende, er könne fortgesetzt werden, jedoch unter den neuen Bedingungen ( meist höhere Miete ), deshalb sei ein neuer Vertrag notwendig mit dem geringsten Aufwand die eigenen Interessen ohne Beachtung bestehender Regeln durchzusetzen.

Allerdings muss der Mieter hier auch, will er nur bis zm Ende des Vertrages bleiben rechtzeitig kündigen. Ansonsten abwarten und im kommenden Jahr auf den bestehenden, gültigen Mietvertrag verweisen, der nach § 575 BGB unbefristet ist.

Gruss Günter