Zeitmietvertrag kündigen?

Kann ein Zeitmietvertrag, der sich ohne Kündigung jeweils um ein Jahr verlängert, vom Mieter vor Ablauf des Jahres gekündigt werden?

z.B. der Mieter wohnt in einer 2-Zimmer-wohnung, möchte aber vor ablauf des jahres mit dem lebenspartner und dem gemeinsamen kind in einer größeren zusammenziehen. wäre dies ein grund für eine außerordentliche kündigung?

sind derartige zeitmietverträge nach neuem mietrecht überhaupt noch gültig?
(mietvertrag beginn z.B.1.10.99, angegebenes ende z.B. 30.9.2002 und danach eine jeweilige verlängerung des mietverhältnisses um 1 jahr, wenn das mietverhältnis nicht auf den als endtermin vorgesehenen tag unter einhaltung der gesetzlichen kündigungsfrist gekündigt wird)

Kann ein Zeitmietvertrag, der sich ohne Kündigung jeweils um
ein Jahr verlängert, vom Mieter vor Ablauf des Jahres
gekündigt werden?

z.B. der Mieter wohnt in einer 2-Zimmer-wohnung, möchte aber
vor ablauf des jahres mit dem lebenspartner und dem
gemeinsamen kind in einer größeren zusammenziehen. wäre dies
ein grund für eine außerordentliche kündigung?

sind derartige zeitmietverträge nach neuem mietrecht überhaupt
noch gültig?

Ja

(mietvertrag beginn z.B.1.10.99, angegebenes ende z.B.
30.9.2002 und danach eine jeweilige verlängerung des
mietverhältnisses um 1 jahr, wenn das mietverhältnis nicht auf
den als endtermin vorgesehenen tag unter einhaltung der
gesetzlichen kündigungsfrist gekündigt wird)

Ja kann also gekündigt werden.

Zeitmietverträge können häufige Mieterwechsel nicht verhindern
Manche Vermieter schließen Zeitmietverträge ab mit der Absicht, den Mieter längerfristig an die Wohnung zu binden. Diese Rechnung geht nicht auf: Wenn der Mieter es darauf anlegt, kommt er immer vorzeitig aus dem Vertrag. Was will der Vermieter denn machen, wenn der Mieter „kündigt“ (was rechtlich eigentlich nicht möglich ist) und einfach auszieht? Er kann ihn schließlich nicht an der Wohnungstür anketten und den Auszug mit Gewalt verhindern. In einem solchen Fall ist der Vermieter nach Treu und Glauben (§242 BGB) verpflichtet, dass ihm Zumutbare zu unternehmen, um einen Nachmieter zu finden, damit er den (Vor-) Mieter vorzeitig aus dem Vertrag entlassen kann.

Teuer wird es allerdings für den Mieter

Dem Vermieter steht allerdings ein Anspruch auf Mietzinszahlung bis zur endgültigen Neuvermietung zu; auch für die zwischen der bisher geschuldeten und neu vereinbarten Miete haftet der ausziehende Mieter. Den tatsächlichen Auszug kann der Vermieter realistischerweise nicht verhindern.

Wolfgang

weil er

In einem solchen Fall ist

der Vermieter nach Treu und Glauben (§242 BGB) verpflichtet,
dass ihm Zumutbare zu unternehmen, um einen Nachmieter zu
finden, damit er den (Vor-) Mieter vorzeitig aus dem Vertrag
entlassen kann.

Teuer wird es allerdings für den Mieter

Dem Vermieter steht allerdings ein Anspruch auf
Mietzinszahlung bis zur endgültigen Neuvermietung zu; auch für
die zwischen der bisher geschuldeten und neu vereinbarten
Miete haftet der ausziehende Mieter. Den tatsächlichen Auszug
kann der Vermieter realistischerweise nicht verhindern.

also… hoffe ich hab das jetzt verstanden.
der mieter kann zwar ausziehen, muß aber die miete bis zur neuvermietung zahlen.
wie lange kann sich in diesem fall der vermieter zeit lassen, einen neuen mieter zu finden?.. kann er damit warten, bis der vertrag ausgelaufen wäre? kann der mieter diese zeit evtl durch eigenständiges suchen eines nachmieters verkürzen?
ansonsten wäre es im schlimmsten falle möglich, daß der mieter noch für fast ein jahr miete bezahlen muß, obwohl er die wohnung nicht mehr bewohnt.
ist es denn sogesehen wirklich möglich, jemanden mit finanziellen mitteln zu zwingen, mit 3 personen in 2 zimmern mit 53 qm zu wohnen?

sorry…sehe da keinen mieterschutz

Hallo,

vorab. Wer einen Zeitmietvertrag ( sowohl in der alten Form als auch in der neuen Form nach § 575 BGB ) abschliesst kann diesen nicht kündigen.

Wer aus dem Zeitmietvertrag entlassen werden will muss mit dem Vermieter verhandeln und klären, ob das Mietverhältnis durch Stellung eines Nachmieters oder durch Vertragsaufhebung beendet werden kann.

Zieht der Mieter weiter weg ( man unterstellt mindestens 50-70 Kilometer ) oder ändern sich die Familienverhältnisse ( ein Bezieher eines Einkommens fällt weg oder die Wohnung wird wegen Nachwuchs zu klein ) hat der Mieter einen Anspruch gegen Stellung eines Nachmieters oder eines Untermieters ((Untermieterlösung sollte man vermeiden) , hierzu muss der Vermieter aber zustimmen))

Keinesfalls darf man den Rat befolgen einfach auszuziehen und man müsse die Miete dann solange bezahlen bis der Vermieter einen Nachmieter gefunden hat.

Es gibt zwar den Grundsatz, dass der Vermieter im Falle einer fristlosen Kündigung dafür sorgen muss, dass der Mietausfall so gering als möglich bleibt. Hier aber verletzt der Mieter - zieht er unbegründet aus und lässt es darauf ankommen, seine vertraglichen Verpflichtungen - und kann sich naturgemäss nicht auf den Grundsatz berufen, der Vermieter müsse den Schaden so gering als möglich halten. Hier haftet der Mieter notfalls bis zum Ende des Vertragszeitraumes, vor allem dann, wenn in einem Gerichtsverfahren nachgewiesen wird, dass der Mieter nicht den Wohnort gewechselt hat, seine Einkommensverhältnisse sich nicht verändert haben oder auch seine familiären Hintergründe unverändert sind.

Aus meiner ganz persönlichen Sicht und Handlungsweise gibt es natürlich die Möglichkeit, wenn der Mieter nur eine billigere Wohnung bezogen hat und daher ein Vertragsbruch durch den nicht erlaubten Auszug des Mieters, wenn der Vermieter, was meist bei solchen Vertragsverletzungen durch den Mieter geschieht, eine geringere Miete vom Nachmieter erhält, dass der bisherige Mieter bis zum Ende des Vertragsverhältnisses die Mietdifferenz tragen muss. Was nichts anderes bedeutet als dass eben keine Einsparung erfolgt sondern möglicherweise durch den Differenzausgleich dieser Mieter jetzt sogar höhere Kosten hat.

Mein Tipp. Grundsätzlich verhandeln. Wer das nicht will und mit Gewalt etwas erreichen will, wird die Folgen des eigenen Handelns einfach zur Kentnnis nehmen müssen, spätestens im Gerichtssaal.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt die persönliche Meinung des Autors dar, der Berater in einem Mieterverein ist.

Grüsse Günter

Kann ein Zeitmietvertrag, der sich ohne Kündigung jeweils um
ein Jahr verlängert, vom Mieter vor Ablauf des Jahres
gekündigt werden?

siehe oben, nein oder nur unter den genanten Begründungen kann er im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.

z.B. der Mieter wohnt in einer 2-Zimmer-wohnung, möchte aber
vor ablauf des jahres mit dem lebenspartner und dem
gemeinsamen kind in einer größeren zusammenziehen. wäre dies
ein grund für eine außerordentliche kündigung?

nein, da die Wohnung bisher ausgereicht hat, ist dem Mieter zumutbar, dass er ordnungsgemäss zum Ablauf des Vertrages kündigt.

sind derartige zeitmietverträge nach neuem mietrecht überhaupt
noch gültig?

ja

(mietvertrag beginn z.B.1.10.99, angegebenes ende z.B.
30.9.2002 und danach eine jeweilige verlängerung des
mietverhältnisses um 1 jahr, wenn das mietverhältnis nicht auf
den als endtermin vorgesehenen tag unter einhaltung der
gesetzlichen kündigungsfrist gekündigt wird)

Das Ende des Vertrages wäre also der 30.09.2006. Kündigen müsste die Mieter spätestens bis Ende Juni 2006.

Grüsse Günter

z.B. der Mieter wohnt in einer 2-Zimmer-wohnung, möchte aber
vor ablauf des jahres mit dem lebenspartner und dem
gemeinsamen kind in einer größeren zusammenziehen. wäre dies
ein grund für eine außerordentliche kündigung?

nein, da die Wohnung bisher ausgereicht hat, ist dem Mieter
zumutbar, dass er ordnungsgemäss zum Ablauf des Vertrages
kündigt.

hier habe ich mich wohl falsch ausgedrückt.
der mieter bewohnt derzeit allein eine 2 zimmer wohnung und möchte (bzw. muß aus finanziellen gründen des partners) mit lebenspartner und kind zusammenziehen. darum würde eben auch eine größere wohnung benötigt.

es wurde auch vom mieter schon versucht, mit dem vermieter kontakt aufzunehmen um evtl. eine lösung zu finden, jedoch ist dieser telefonisch nicht zu erreichen und es erfolgt auch auf schreiben keine reaktion.

die lebenspartnerin ist jedoch aus finanziellen gründen zu einem auszug aus der eigenen wohnung gezwungen. kann ja nicht mit kind auf der strasse wohnen!

wie könnte man den vermieter zu einem gespräch bringen?

Hallo,

hier habe ich mich wohl falsch ausgedrückt.
der mieter bewohnt derzeit allein eine 2 zimmer wohnung und
möchte (bzw. muß aus finanziellen gründen des partners) mit
lebenspartner und kind zusammenziehen. darum würde eben auch
eine größere wohnung benötigt.

Der Mieter muss auf jeden Fall sich an den Vermieter wenden.

es wurde auch vom mieter schon versucht, mit dem vermieter
kontakt aufzunehmen um evtl. eine lösung zu finden, jedoch ist
dieser telefonisch nicht zu erreichen und es erfolgt auch auf
schreiben keine reaktion.

Sofern der Vermieter nicht zu weit entfernt wohnt könnte der Mieter versuchen, direkt persönlichen Kontakt aufzunehmen.

die lebenspartnerin ist jedoch aus finanziellen gründen zu
einem auszug aus der eigenen wohnung gezwungen. kann ja nicht
mit kind auf der strasse wohnen!

Der Mieter muss dann eben begründen, dsass er eine Familie gründen will und die bisherige Wohnung zu klein ist. Er deshalb Antrag stellt auf Aufhebung des Mietvertrages durch Stellung eines Nachmieters. Der Mieter muss notfalls einen Anwalt einschalten oder einen Mieterverein, der Auskunft vom Vermieter verlangt.

Grüsse Günter

wie könnte man den vermieter zu einem gespräch bringen?

So ist das leider, Besonders wenn in der Zwischenzeit die Mieten reduziert wurden und die Vertragsgemäße Miet hoch ist kann es schwer werden einen Nachmieter zu finden. Der muss dann auch noch solvent sein h.h. das der VM ihn nimmt.

Aber es gibt durchaus die Möglichkeit unterzuvermieten bis zum Vertragende, der VM kann dies nicht verwehren. Sein Mieter ist der Altmieter der muss für die Miete gerade stehen bis SEIN Untermieter ausgezogen ist.
E.v. wird man dann dem Untermieter weniger abnehmen als man selber an den VM zahlen muss.

Der VM muss die Untervermietung idR gestatten die Verweigerung erlaubt es aus dem Vertag auszusteigen.
Wolfgang.

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