Hallo,
vorab. Wer einen Zeitmietvertrag ( sowohl in der alten Form als auch in der neuen Form nach § 575 BGB ) abschliesst kann diesen nicht kündigen.
Wer aus dem Zeitmietvertrag entlassen werden will muss mit dem Vermieter verhandeln und klären, ob das Mietverhältnis durch Stellung eines Nachmieters oder durch Vertragsaufhebung beendet werden kann.
Zieht der Mieter weiter weg ( man unterstellt mindestens 50-70 Kilometer ) oder ändern sich die Familienverhältnisse ( ein Bezieher eines Einkommens fällt weg oder die Wohnung wird wegen Nachwuchs zu klein ) hat der Mieter einen Anspruch gegen Stellung eines Nachmieters oder eines Untermieters ((Untermieterlösung sollte man vermeiden) , hierzu muss der Vermieter aber zustimmen))
Keinesfalls darf man den Rat befolgen einfach auszuziehen und man müsse die Miete dann solange bezahlen bis der Vermieter einen Nachmieter gefunden hat.
Es gibt zwar den Grundsatz, dass der Vermieter im Falle einer fristlosen Kündigung dafür sorgen muss, dass der Mietausfall so gering als möglich bleibt. Hier aber verletzt der Mieter - zieht er unbegründet aus und lässt es darauf ankommen, seine vertraglichen Verpflichtungen - und kann sich naturgemäss nicht auf den Grundsatz berufen, der Vermieter müsse den Schaden so gering als möglich halten. Hier haftet der Mieter notfalls bis zum Ende des Vertragszeitraumes, vor allem dann, wenn in einem Gerichtsverfahren nachgewiesen wird, dass der Mieter nicht den Wohnort gewechselt hat, seine Einkommensverhältnisse sich nicht verändert haben oder auch seine familiären Hintergründe unverändert sind.
Aus meiner ganz persönlichen Sicht und Handlungsweise gibt es natürlich die Möglichkeit, wenn der Mieter nur eine billigere Wohnung bezogen hat und daher ein Vertragsbruch durch den nicht erlaubten Auszug des Mieters, wenn der Vermieter, was meist bei solchen Vertragsverletzungen durch den Mieter geschieht, eine geringere Miete vom Nachmieter erhält, dass der bisherige Mieter bis zum Ende des Vertragsverhältnisses die Mietdifferenz tragen muss. Was nichts anderes bedeutet als dass eben keine Einsparung erfolgt sondern möglicherweise durch den Differenzausgleich dieser Mieter jetzt sogar höhere Kosten hat.
Mein Tipp. Grundsätzlich verhandeln. Wer das nicht will und mit Gewalt etwas erreichen will, wird die Folgen des eigenen Handelns einfach zur Kentnnis nehmen müssen, spätestens im Gerichtssaal.
Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt die persönliche Meinung des Autors dar, der Berater in einem Mieterverein ist.
Grüsse Günter
Kann ein Zeitmietvertrag, der sich ohne Kündigung jeweils um
ein Jahr verlängert, vom Mieter vor Ablauf des Jahres
gekündigt werden?
siehe oben, nein oder nur unter den genanten Begründungen kann er im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.
z.B. der Mieter wohnt in einer 2-Zimmer-wohnung, möchte aber
vor ablauf des jahres mit dem lebenspartner und dem
gemeinsamen kind in einer größeren zusammenziehen. wäre dies
ein grund für eine außerordentliche kündigung?
nein, da die Wohnung bisher ausgereicht hat, ist dem Mieter zumutbar, dass er ordnungsgemäss zum Ablauf des Vertrages kündigt.
sind derartige zeitmietverträge nach neuem mietrecht überhaupt
noch gültig?
ja
(mietvertrag beginn z.B.1.10.99, angegebenes ende z.B.
30.9.2002 und danach eine jeweilige verlängerung des
mietverhältnisses um 1 jahr, wenn das mietverhältnis nicht auf
den als endtermin vorgesehenen tag unter einhaltung der
gesetzlichen kündigungsfrist gekündigt wird)
Das Ende des Vertrages wäre also der 30.09.2006. Kündigen müsste die Mieter spätestens bis Ende Juni 2006.
Grüsse Günter