Ich habe mit meinem Mann am 17.02. dieses Jahres einen Mietvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wurde dass das Mietverhältnis mindestens zwei Jahre beträgt. Darüber hat uns der Vermieter aber erst unmittelbar vor unserer Unterschrift aufgeklärt.
§ 5 Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt am 01.03.2010 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.Der Mindestmietzeitraum beträgt 2 Jahre. Der Mietvertrag kann folglich beiderseits erstmals zum 01. März 2012 gekündigt werden. Der Mietvertrag ist danach unbefristet.
Der Mietvertrag wurde über PC geschrieben und ausgedruckt.
Meine Frage ist nun : Können mein Mann und ich früher aus dem Mietvertrag heraus als bei Unterzeichnung vereinbart?
Wir haben ende April Nachwuchs bekommen und er findet in diesem Haus keine Ruhe- somit ich auch nicht. Es wurde ein neues Geschäft in diesem Haus eröffnet und die Lärmbelästigung ist enorm. Die Anlieferung, Lautstärke der Kunden auf dem Parkplatz etc.
Ausserdem wohnt noch eine andere Partei mit in diesem Haus, die einen Hund halten. Es ist fast so wie ein Fluch- jedesmal wenn ich den kleinen zu Bett bringe oder gerade gebracht habe, geht jemand mit dem Hund der sich darüber so dermaßen freut und in einer lautstärke bellt, dass der kleien sofort davon wach wird und es dann mit dem Schlafen vorbei ist (
Ich komme hier einfach nicht zur Ruhe, dazu kommt noch dass ich ende November meine Abschlussprüfung habe und durch den ganzen Stress nicht richtig zum Lernen komme.
Gibt es eine Möglichkeit vorzeitig aus dem Mietvertrag rauszukommen oder müssen wir die zwei Jahre durchhalten?
Im Voraus schon mal lieben Dank für die Antworten.
Im Netzt gibt es dazu aber eine Menge Beiträge. An Ihrer stelle würde ich den Vermieter schriftlich auf die Ruhestörungen hinweisen. Schreiben Sie ihm auch, dass sie die Miete ggf. kürzen werden, sollten sich die Lärmbelästigungen nicht legen. Erklären Sie ihm Ihre Lage und sprechen Sie ihn an, ob der Vertrag vorzeitig beendet werden kann. GGf. nach der Möglichkeit einer Nachmieterstellung fragen.
Es gibt Gründe auch aus einen solchen Vertrag zu kommen. Diese nennt man schutzwürdige Interessen.
Es ist zulässig, einen Mietvertrag mit einer Befristung dergestalt zu kontruieren, dass Mieter und Vermieter „im gegenseitgen Einvernehmen“ für die Dauer von maximal 4 Jahren, in Ihrem Fall für 2 Jahre auf das den Vertragparteine zugstehne gesetzliche Kündigungsrecht „verzichten“. Enthält Ihr Vertrag die Wortwahl des gegenseitgen einvernehmlichen Verzichtes, dann sind Sie daran gebunden. Wäre die Mietbindung anders formuliert und nicht der Verzicht auf Rechte im gegenseitigen Enverenhmen schriftlich niedergelegt worden, dann ist die Befristung nichtig.
Hi ich denke das du einen unbefristeten Mietvertrag geschlossen hast und du inner halb von 3 Monaten aus dem Vertrag kommst. Das mit dem Laden ist blöde, jedoch kein Grund denn du hast dieses schon vorab gewusst das da ein Laden ist und du musstest damit rechnen das dieser eben wieder verpachtet wird. Nein du hast zwei gegenläufige Klauseln die deinen Vertrag nicht eindeutig erscheinen lassen. da dieses so ist hat dein Vermieter dahingehen das Pech, das du immer als schwächerer aus dem vertrag ausbrechnen kannst da du die für dich günstigere Klasuen anwenden kannst Gruß Peter
Sorry war in Urlaub und konnte erst jetzt meine Anfragen lesen…