Zeitmietvertrag - Regressansprüche geltend machen

Hallo,

innerhalb eines befristeten Mietvertrages sucht ein Mieter über einen Makler einen Nachmieter, dieser wurde gefunden und vom Vermieter akzeptiert. Es gab eine mündliche Zusage des Nachmieters, welche dem Mieter vom Makler schriftlich bestätigt wurde. Wortlaut „Frau X hat verbindlich zugesagt“. Daraufhin wurde von Mieter ein Vertrag für eine andere Wohnung unterschrieben, da enges Zeitfenster vorlag. Dann stellt der Nachmieter Forderungen einzelne Passagen im Mietvertrag zu ändern, welche der Vermieter nicht akzeptiert. Daraufhin sagt der Nachmieter ab. Fakt ist, Mieter besitzt 2 gültige Mietverträge und natürlich möchte so schnell wie möglich aus seinem befristeten Mietvertrag heraus, schliesslich wäre die andere Variante, die neue Wohnung nicht zu beziehen, zu kündigen und sowohl Makler als auch 3 Monatsmieten zu bezahlen.

Kann man dem abgesprungenen Nachmieter den wirtschaftlichen Schaden in Rechnung stellen bzw. rechtlich geltend machen?

Vielen Dank.

Kann man dem abgesprungenen Nachmieter den wirtschaftlichen
Schaden in Rechnung stellen bzw. rechtlich geltend machen?

Hallo

Der Mieter dürfte hier mangels eines Vertragsverhältnisses mit dem Nachmieter keine Handhabe finden, Schadenersatz von diesem zu verlangen. Schließlich hat sich der Nachmieter gegenüber dem Mieter zu überhaupt nichts verpflichtet.

Sehr wohl aber ist möglich, dass der Nachmieter bereits unter Mitwirkung des Maklers einen Mietvertrag mit dem Vermieter wirksam abgeschlossen hat, denn ein Mietvertrag gilt auch mündlich geschlossen. Und das Fax des Maklers, der in diesem Fall das Geschäft des Nachmieters besorgt, jedenfalls aber Zeuge ist, lässt darauf schließen, dass der Vertrag durch Angebot und Annahme bereits wirksam zustande gekommen war, ehe es sich die Nachmieterin doch noch anders überlegen wollte.

Ich würde in diesem Fall einfach mal in die neue Wohnung ziehen. Denn Kosten für ein Storno dieser neuen Wohnung sind aus dem eingangs genannten Grund weit schwerer durchzusetzen als Mietzahlungen des Nachmieters für die alte Wohnung.

smalbop

Hallo smalbop,

Sehr wohl aber ist möglich, dass der Nachmieter bereits unter
Mitwirkung des Maklers einen Mietvertrag mit dem Vermieter
wirksam abgeschlossen hat, denn ein Mietvertrag gilt auch
mündlich geschlossen.

Das würde ich aus 2 Gründen bezweifeln:

  1. so wie ich das UP verstehe hat der Makler im Auftrag des Mieters und nicht im Auftrag des Vermieters gehandelt. Zudem ist es nicht Aufgabe des Maklers im Namen des Vermieters Verträge zu schließen.

  2. selbst wenn der potenzielle Nachmieter dem Vermieter mündlich zugesagt haben sollte, so war doch für beide Seiten klar, dass ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen werden soll. Daher dürfte § 154 Abs.2 eventuell auch Abs.2 BGB greifen, also Vertrag nicht geschlossen.

Gruß

Joschi

Hallo Joschi

  1. so wie ich das UP verstehe hat der Makler im Auftrag des
    Mieters und nicht im Auftrag des Vermieters gehandelt.

So verstehe ich das auch.

Zudem
ist es nicht Aufgabe des Maklers im Namen des Vermieters
Verträge zu schließen.

Nein, aber es ist schon ein starkes Indiz für eine entsprechende Willenserklärung des Nachmieters, wenn der Makler als Erfüllungsgehilfe des Nachmieters ein Bestätigungsfax loslässt mit dem Text „Frau X hat verbindlich zugesagt“.

  1. selbst wenn der potenzielle Nachmieter dem Vermieter
    mündlich zugesagt haben sollte, so war doch für beide Seiten
    klar, dass ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen werden
    soll.

Ich habe ja auch nur gesagt, dass Mietverträge mündlich geschlossen werden können. Es ist wie stets eine Einzelfallwürdigung. Jedenfalls erscheint es mir aussichtsreicher, wegen eines Mietvertrages bezüglich der alten Wohnung gegen den Nachmieter vorzugehen als in Sachen vergebliche Aufwendungen für die neue Wohnung.

Gruß
smalbop

Also der Makler war Grundbedingung des Vermieters für eine weitere Vermietung, aber es stimmt schon, beauftragt wurde er vom Mieter (und auch bezahlt)

Aus der email des Maklers geht klar hervor, dass es eine verbindliche Willenserklärung gibt „Frau X hat verbindlich zugesagt, bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie Ihre verbindliche Zusage ebenfalls geben“

Das Problem ist, dass wenn der Mieter zu dem Zeitpunkt auszieht, den Vermieter und Nachmieter ausgemacht haben, dann muss doch eher der Vermieter Ansprüche gegen den Nachmieter geltend machen, oder?

Oder der Vermieter sagt, dass der Mieter nachwievor Mieter ist, da es keinen wirksamen Vertrag gab, sollte er vor Gericht verlieren, muss er gegen den Nachmieter klagen und sagen, dass es einen wirksamen Vertrag gibt.