Zeitmietvertrag / Renovierung bei Einzug

Liebe/-r Experte/-in,

für die Whg., in der wir noch wohnen, haben wir einen Zeitmietvertrag (Eigenbedarf) bis nächstes Jahr.
Ich habe in dieser Wohnung zunehmend gesundheitliche Probleme (Asthma), vermutlich weil früher hier Katzen lebten und Formaldehyd aus den Wänden dünstet (Vermutung), Schimmelgeruch (nicht sichtbar). Wir wollen so schnell wie möglich hier raus.

  1. Frage: Welche Kündigungsmöglichkeit haben wir?

Eine neue Wohnung haben wir uns schon ausgeguckt.
Dort ist die jetzige Mieterin nicht verpflichtet, zu renovieren, weil sie dies bei Einzug getan hat.
Im Bad ist durch fehlerhaftes Lüften ein bißchen Schimmel, da müsste ein wenig Tapete erneuert werden.
Im Wohnzimmer löst sich die Tapete an den Nahtstellen.
Manche Fenster sind alt und sehen streichbedürftig aus.

  1. Frage: Kann der neue Vermieter diese Renovierungsarbeiten von uns erwarten? Oder sollte die Wohnung vor Abschluß des Mietvertrags tip-top übergeben werden, mal vom Streichen abgesehen.

Ganz lieben Dank für die Antworten und die Unterstützung.
Katja

Zu 1. - Der Grund müsste gravierend sein. Schimmel ist nicht gleich Schimmel. Wenn er durch Euch verursacht wurde (z.B.falsches Lüftungs- und Heizverhalten. Die Vermutung weil früher Katzen dort lebten und Formaldehyd aus den Wänden dünstet, müsstet ihr klar nachweisen und das wird schwer. Also ich sehe eher keine Chance, vorher aus dem Mietvertrag zu kommen.

Zu 2. - Ihr könnt die Wohnung nur so anmieten, wie ihr sie gesehen habt. Der Vermieter muss nicht renovieren. Allerdings könnt ihr auf Beseitigung baulicher Mängel pochen, wie z.B. der Schimmel. Ein ordentlicher Vermieter würde dies auch machen

Soweit man das aus der Ferne beurteilen kann, haben Sie derzeit keine Möglichkeit, aus dem jetzigen Mietvertrag auszusteigen. Sie müssten Ihren Vermieter zunächst Gelegenheit zur Abhilfe geben, die evtl. bestehenden Mängel zu beheben. Wenn eine akute erhebliche Gesundheitsgefahr bestehen sollte, wären Sie im Streitfall dafür beweispflichtig (Gutachten, ärztliches Attest).

Hinsichtlich der neuen Wohnung kann der Vermieter die Wohnung übergeben, wie er möchte. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Fenster neu gestrichen werden oder die Tapeten neu angebracht werden. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn der Vermieter Ihnen vor Einzug zusichern würde, dass er alle Punkte behebt.

Wenn Sie tatsächlich gesundheitliche Probleme haben, sollten Sie im übrigen nicht darauf vertrauen, dass der Schimmel im Bad „nur“ auf falsches Lüftungsverhalten zurückzuführen ist. Möglicherweise existieren bauliche Mängel.

Hallo verehrte Userin,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:
Zu 1)
Die Kündigungsfrist Ihres Zeitmietvertrages müssen Sie
unter den geschilderten Umständen einhalten. Vorhandene *tatsächliche* Mängel hätten Sie damals gleich nach dem Einzug anmahnen müssen.
Zu 2)
Der neue Vermieter muß Ihnen die Wohnung in mängelfreiem Zustand übergeben, also muß *er* auch renovieren. SIE brauchen überhaupt nichts zu renovieren und was der Vormieter an der Wohnung gemacht oder nicht gemacht hat, braucht Sie nicht zu interessieren.
Aber auf keinen Fall sollten Sie die Wohnung vor einer Mängelbeseitigung durch den Vermieter beziehen !

Sie sollten auch mal „googeln“ unter folgenden Links:

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Zeitmietverträge sind immer schlecht. Gerade in Zeiten wo Arbeitsplätze täglich wegfallen können. Deshalb hat der BGH entschieden diese als unwirksam zu erklären. Sie können mit gesetzlicher Kündigungsfrist (3-Monate) kündigen und natürlich schon vorher ausziehen. Da einen andere Wohnung vorhanden ist, versuchen sie mit Begründung (gesundheitliche Probleme, die sie hier anführen), eine fristlose Kündigung. Wird diese abgelehnt sofort reguläre Kündigung vollziehen, bzw. die fristlose in reguläre umwandeln.

wollen sie tatsächlich in eine durch Schimmelbefall in der Wohnqualität beeinträchtigte Wohnung ziehen? Habe ich das richtig gelesen oder falsch verstanden?
Falls ja - rate ich dringend davor ab. Meist liegt ein baulicher Mangel vor, der gerne übertapeziert wird ohne die Ursachen zu beseitigen.
Wenn sie in eine mit Mängel behaftete Wohnung ziehen, haben sie später keine Mietminderungsmöglichkeit und keinen Grund eine Änderung vom Vermieter zu verlangen.

  1. keine

  2. Sie entscheiden, wie Sie die Wohnung übernehmen wollen. Und der Vermieter entscheidet, zu welchen Bedingung er sie Ihnen vermietet. i.A. sollte die W. bezugsfertig sein. Andernfalls späteren Mietzahlungsbeginn vereinbaren.

Hallo, liebe Katja,
da Du einen Zeitmietvertrag hast, ist sicher die Laufzeit vereinbart. Solange bist Du zumindest an den Mietvertrag gebunden. Sollte jedoch es so sein, wie Du es schilderst, dass durch Ausdünstungen, Schimmelbildung et cetera Du gesundheitlich gefährdet bist, solltest Du Deinen Vermieter schriftlich darauf hinweisen, eine entsprechende Frist zur Beseitigung dieser Mängel setzen und ihm androhen, sofern diese Mängel nicht unverzüglich behoben werden, Du das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist Kündigen wirst.
Was Deine neue Wohnung betrifft hinsichtlich der Renovierung betrifft, verweise ich Dich auf die §§ 535 und 536 BGB, diese kannst Du Dir unter www.dejure.org aufrufen und die benötigte Information erhalten. Soviel vorab. Der Vermieter ist verpflichtet, Dir den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Sollte er dem nicht nachkommen, hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an Dich einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, so hast Du für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Zu Deiner zweiten Frage kann ich Dir den Hinweis geben, das sollte der VermieterIn Dir die Wohnung nicht im vertragsgemäßen Gebrauch übergeben, dann ist die Mietsache nicht den geforderten Mietpreis wert.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Hallo Katja,

es ist richtig, dass ein Zeitvertrag nur aus wichtigem Grund, der nachgewiesen werden muss, vorzeitig (fristlos oder mit 3-monatiger Frist) gekündigt werden kann. Nach Ihrer Schilderung dürfte dies aussichtslos sein.

Zur neuen Wohnung:
Vor Bezug der Wohnung sollte immer ein Übergabeprotokoll erstellt werden.
Wenn das Protokoll bei der Übergabe der Wohnung an den Mieter den Vermerk enthält: „Die Räume werden wie gesehen übergeben“, hat der Mieter in aller Regel nach dem Einzug keine Möglichkeit mehr, sich darauf zu berufen, dass Teile der Wohung, Inventar oder Einrichtungsgegenstände nicht vertragsgemäß seien. Dies gilt jedoch nur, wenn dem Mieter der Zustand der Wohnung insoweit bekannt war.
Also, immer vorher klare, schriftliche Vereinbarungen mit dem Vermieter, dann gibt es keinen Ärger.
Der Vermieter MUSS nicht renovieren, er kann sagen, dass er die Wohnung nur ‚wie gesehen‘ vermietet. Sie haben dann nur die Wahl, zu akzeptieren oder sich eine andere Wohnung zu suchen!

Beste Grüsse,
walser

Hallo Katja,

Ich habe in dieser Wohnung zunehmend gesundheitliche Probleme
(Asthma), vermutlich weil früher hier Katzen lebten und
Formaldehyd aus den Wänden dünstet (Vermutung), Schimmelgeruch
(nicht sichtbar). Wir wollen so schnell wie möglich hier raus.

Dazu müsstest du nachweisen, dass die gesundheitlichen Probleme von der Wohnung kommen. Dann kannst du fristlos kündigen.

Am einfachsten wird ein Schimmelgutachten sein, dies gibt es bei den Verbraucherzentralen bereits für ca. 60 €.

  1. Frage: Kann der neue Vermieter diese Renovierungsarbeiten
    von uns erwarten? Oder sollte die Wohnung vor Abschluß des
    Mietvertrags tip-top übergeben werden, mal vom Streichen
    abgesehen.

Das ist Verhandlungssache. Renoviert ihr bei Einzug, dann braucht ihr es bei Auszug nicht mehr, so wie die alte Mieterin. Wenn ihr ein frisch renovierte Wohnung übernehmt, müsst ihr auch eine solche zurückgeben. Aufgrund deiner Empfindlichkeit solltet ihr die Renovierung übernehmen, außerdem könnt ihr dann die Farbe aussuchen.

Schönen Gruß
Lendzy

Grundsätzlich gilt beim Zeitmietvertrag: Keiner der beiden Parteien kann das Mietverhältnis vor Ablauf der Mietzeit „ordentlich“ kündigen. Etwas anderes gilt nur, wenn im Mietvertrag eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Möglich ist die außerordentliche Kündigung (so genannte fristlose Kündigung), die aber eines besonderen Grundes bedarf. Ein Kündigungsgrund wegen gesundheitlicher Gefährdung läge nur dann vor, wenn Ihnen die Nutzung der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist nach Ihren Schilderungen nicht der Fall.
Als Mieter könnten Sie aber auch ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages haben. Dies ist aber nur in sehr engen Grenzen möglich, z.B. wenn der Mieter beruflich ganz plötzlich in eine andere Stadt versetzt wird, jedoch nicht, wenn er die Versetzung selbst herbeigeführt hat. Der Mieter kann sich aus Alters- oder Krankheitsgründen auf Dauer nicht mehr alleine versorgen und muss in ein Heim, damit die notwendige Versorgung gewährleistet ist. Auch eine erhebliche Vergrößerung der Familie durch Kinder kann als schutzwürdig angesehen werden. Ein schutzwürdiges Interesse ist aber nie gegeben, wenn der Mieter lediglich eine billigere oder bessere Wohnung gefunden hat und deshalb umziehen möchte. Beispiele aus der Rechtsprechung für eine besondere Härte und ein schutzwürdiges Interesse des Mieters:
•schwere Erkrankung des Mieters oder der im Haushalt lebenden Angehörigen (z.B. Mietwohnung im 4. Stock ohne Fahrstuhl und Arzt verbietet wegen schwerer Herzerkrankung das Treppensteigen)
•notwendige Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim
•durch Familienzuwachs wird die Wohnung zu klein
•Umzug aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt
Hat der Mieter nachweisbar ein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Entlassung aus dem Mietvertrag, so kann der Vermieter einen vom Mieter gestellten Nachmieter nur aus sehr gewichtigen Gründen ablehnen. Außerdem muss der Vermieter die Beweislast für die Unzumutbarkeit des Nachmieters erbringen.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo apfjur,

lieben Dank für die ausführliche Erklärung.

Österliche Krokusgrüße von Katja