Gilt ein heute abgeschlossener Mietvertrag mit der Dauer über 30 Jahre überhaupt ? Sinn der Sache ist, dass die Lebenspartnerin im Falle des Todes des Mannes, der die Wohnung besitzt von den Erben nicht gekündigt werden kann. Muss der Vetrag Mietanfang und Mietende enthalten oder reicht das Datum des Abschlusses. Ist eine Klausel, die beinhaltet, dass bei vorzeitiger Kündigung eine Strafe von X-Euro fällig wird wirksam?
Hallo,
Gilt ein heute abgeschlossener Mietvertrag mit der Dauer über
30 Jahre überhaupt ?
denkbar ist es schon. Dazu müsste aber heute schon feststehen, dass einer der in § 575 Absatz 1 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html) aufgezählten Gründe in 30 Jahren eintreten wird, was selten vorkommen dürfte.
Sinn der Sache ist, dass die
Lebenspartnerin im Falle des Todes des Mannes, der die Wohnung
besitzt von den Erben nicht gekündigt werden kann.
Das ist kein Grund für einen Zeitmietvertrag, ein so begründeter Zeitmietvertrag wäre keiner.
Den gewünschten Effekt könnte man z.B. durch einen einseitigen Kündigungsverzicht des Vermieters erreichen. Auch schnuckelig: eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ins Grundbuch eintragen lassen. Oder gleich einen Erbvertrag mit der Lebenspartnerin schließen? Vielleicht fallen einem Notar noch nettere Dinge ein.
Muss der
Vetrag Mietanfang und Mietende enthalten oder reicht das Datum
des Abschlusses.
Das wäre, wenn der Zeitmietvertrag wirksam wäre, egal, solange klar ist, was gemeint war und beide Seiten auch dasselbe meinten. Ob man nun „30 Jahre ab dem 1.4.2009“ oder „vom 1.4.2009 bis zum 31.3.2039“ schreibt, ist wurscht.
Ist eine Klausel, die beinhaltet, dass bei
vorzeitiger Kündigung eine Strafe von X-Euro fällig wird
wirksam?
Bei einem wirksamen Zeitmietvertrag wäre eine vorzeitige Kündigung überhaupt nicht möglich. Eine Vereinbarung der Art, dass die von dir angesprochene „Strafe“ die Gegenleistung für einen Aufhebungsvertrag ist, wäre möglich. Spielt aber beides keine Rolle, weil ein Zeitmietvertrag mit dieser Begründung in Wirklichkeit ein unbefristeter wäre, den man jederzeit kündigen kann.
Gruß
Moin, Birgit,
die Frage ist doch, was die Mieterin tut, wenn die Erben das Mietverhältnis beenden wollen. Dass sie in den geerbten Mietvertrag zwangsweise einsteigen nüssen, hilft der Mieterin im Streitfall gar nichts.
Ist eine Klausel, die beinhaltet, dass bei vorzeitiger
Kündigung eine Strafe von X-Euro fällig wird wirksam?
Auf jeden Fall ein Grund zur Freude für die Anwälte. Eine saubere Versorgung wäre ein im Grundbuch eingetragener Nießbrauch, nur das ist Geld wert. Dann hätte die Mieterin auch noch was davon, wenn sie zB aus Altersgründen dort nicht mehr wohnen möchte oder kann.
Gruß Ralf