Zeitmietvertrag und Eigennutzung

Hi Leutz,

es ist folgende Situation.

Ich habe mich 2000 von meiner damaligen Freundin getrennt und bin aus unserem Haus ausgezogen. Sie ist mit unserem gemeinsamen Kind noch wohnen geblieben. Anfang 2001 ist sie ausgezogen.

In dem Haus sind 2 Wohnungen. DG zu ca. 50 qm und EG/1. OG zu 120 qm.

Ich bin in die DG Wohnung gezogen und habe die untere Wohnung an ein Paar im März 2005 für 5 Jahre vermietet. Ich habe den Mietern eine einseitige Kündigungsfrist (Sie können, ich nicht) von drei Monaten eingeräumt. Die beiden haben mittlerweile Zwillinge.

Wie das Leben so spielt habe ich wieder eine Partnerin gefunden und wir haben im Dezember 2004 ein Kind bekommen. Nach mehreren mündlichen Beteuerungen haben wir dann Anfang Februar von Ihnen schriftlich bekommen, dass Sie ausziehen wollen und werden, nur müssen Sie etwas finden.

Jedes 2. Wochenende habe ich meine Tochter (Leonie, 6). Wir schlafen dann zu 4 in dem Schlafzimmer in der DG Wohnung.

Da wir eigentlich wöchentlich darauf warten, dass Mal etwas passiert (selbst im Nachbarhaus ist eine Etage mit 140 qm frei) wollen wir die Dinge nun nicht mehr dem Zufall überlassen.

Meine Fragen:

  • Können wir den Mietern wegen Eigenbedarf kündigen?
  • Welche Frist müssen wir setzen?
  • Mit welcher Dauer müssen wir rechnen wenn diese keine Lust verspüren auszuziehen?
  • Ist es richtig, dass auch nach Ende des Mietvertrages die 4 nicht ausziehen müssen??!! (angeblich hätten unsere Mieter dies schon geäußert)

Den mündlichen Beteuerungen haben wir nun schon fast einem 3/4 Jahr vertraut. Der Worte sind genug gewechselt, da mündliche Aussagen unserer beengten Wohnsituation keine Ende setzen.

Danke für die Antworten im Voraus.

mfg

Christian Klessinger

Hi Leutz,

es ist folgende Situation.

Ich habe mich 2000 von meiner damaligen Freundin getrennt und
bin aus unserem Haus ausgezogen. Sie ist mit unserem
gemeinsamen Kind noch wohnen geblieben. Anfang 2001 ist sie
ausgezogen.

In dem Haus sind 2 Wohnungen. DG zu ca. 50 qm und EG/1. OG zu
120 qm.

Ich bin in die DG Wohnung gezogen und habe die untere Wohnung
an ein Paar im März 2005 für 5 Jahre vermietet. Ich habe den
Mietern eine einseitige Kündigungsfrist (Sie können, ich
nicht) von drei Monaten eingeräumt. Die beiden haben
mittlerweile Zwillinge.

Wie das Leben so spielt habe ich wieder eine Partnerin
gefunden und wir haben im Dezember 2004 ein Kind bekommen.
Nach mehreren mündlichen Beteuerungen haben wir dann Anfang
Februar von Ihnen schriftlich bekommen, dass Sie ausziehen
wollen und werden, nur müssen Sie etwas finden.

Jedes 2. Wochenende habe ich meine Tochter (Leonie, 6). Wir
schlafen dann zu 4 in dem Schlafzimmer in der DG Wohnung.

Da wir eigentlich wöchentlich darauf warten, dass Mal etwas
passiert (selbst im Nachbarhaus ist eine Etage mit 140 qm
frei) wollen wir die Dinge nun nicht mehr dem Zufall
überlassen.

Meine Fragen:

  • Können wir den Mietern wegen Eigenbedarf kündigen?

Nein, wenn der VM sich selbst bindet und vereinbart, dass er fünf Jahre nicht kündigen darf, gilt dies auch.

Allerdings habe ich dahingehend Zweifel, dass es ein Zeitmietvertrag ist. Ich nehme an, dass dieser irrtümlich wegen der Frist der Kündigung so genannt wird. Ein Zeitmietvertrag muss nach § 575 BGB begründet werden. Dies bereits bei Abschluss. Mögliche Gründe sind Eigenbedarf, der Umbau oder der Wegfall der Wohnung, eine Werkswohnung. Dies ist hier aber unerheblich, weil der VM auf diese Rechte vor Ablauf von 5 Jahren verzichtet hat.

  • Welche Frist müssen wir setzen?

da kein Recht zur Kündigung Frist auch nicht notwendig

  • Mit welcher Dauer müssen wir rechnen wenn diese keine Lust
    verspüren auszuziehen?

ab Vertragsbeginn - je nach Text der Vereinbarung mit Ablauf der 5 Jahre oder erst nach Ablauf der 5 Jahre Mietzeit

  • Ist es richtig, dass auch nach Ende des Mietvertrages die 4
    nicht ausziehen müssen??!! (angeblich hätten unsere Mieter
    dies schon geäußert)

Da ich aus den wenigen Infos tatsächlich auch davon ausgehe, dass hier kein wirksamer Zeitmietvertrag vorliegt wird der VM notfalls nach den vereinbarten 5 Jahren Kündigungsausschluss mit Eigenbedarf kündigen müssen. Der Kündigung wird ein Gericht sicherlich zustimmen, denn hier ist dem Eigentum des VM ein höherer Stellenwert beizumessen als dem Schutz der Mieter.

Den mündlichen Beteuerungen haben wir nun schon fast einem 3/4
Jahr vertraut. Der Worte sind genug gewechselt, da mündliche
Aussagen unserer beengten Wohnsituation keine Ende setzen.

Es gibt keine Chance, ausser diese Mieter ziehen freiwillig aus. Oder es ereignen sich Vorgänge, die zur fristlosen Kündigung führen könnten.

Es könnte ja mal versucht werden, den Mietern ein finanzielle Angebot zu unterbreiten. z.B. wenn sie bis Mai ausziehen 5 Monatsmieten, JUni bis Juli 4 Monatsmieten, bis August 3 Monatsmieten und September bis Oktober 1 Monatsmiete. Danach nichts mehr. Manchmal funktioniert das. sollte aber schriftlich geschehen und sollte abgesichert sein.

Gruss Günter

Meine Erinnerung hat mich bezüglich des Auszuges getrogen es war Anfang 2002. Auch mit dem Mietvertrag lag ich falsch.

Hier der Wortlaut:


§2 Mietzeit und Kündigung

  1. Das Mietverhältnis beginnt am 1.3.2002
    Das Mietverhältnis endet am 28.02.2007. Es verlängert sich jeweils um 2 Jahre, wenn eine der Parteien nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung wiederspricht.
  2. Wiederspruch bzw. die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem anderen Vertragspartner spätestens am letzten Werktage vor Beginn der Kündigungsfrist zugegangen sein.
  3. Soweit sich der Vermieter gemäß §564 Abs. 2 BGB nciht auf die vereinbarte Kündigungsfrist berufen kann, gilt auch für den Mieter die für den Vermieter geltende Kündigungsfrist.
  4. Der Vermieter kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Mietvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt (z.B. …)
  5. Die Regelung des § 568 BGB, wonach das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt, wird ausgeschlossen.
  6. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch fort, so hat er alls Nutzungsentschädigung den ortsüblcihen Mietwert, mindestens …

Unter weitere Vereinbarungen ist noch folgendes aufgeführt:

Vereinbarung zur Beendigung des Mietverhältnisses seitens der Mieter:

Vor Ablauf des Mietverhältnisses ist es den Mietern innerhalb der Kündigungsfrist von drei Monaten gestattet jederzeit zu Kündigen.


Den letzten Satz verstehe ich noch nicht Mal.

BTW. Ich hoffe die Angaben sind ausreichend.

thx

Christian Klessinger