mich beshäftigt ein kleines problem aus einer steuerklausur.
grundsätzlich muss die est erklärung bis zum 31.05. des folgejahres beim finanzamt sein. wenn nun jemand auswandert - und wohnmöglich eine erstattung bekommt - ist es denkbar, die erklärung bereits im vz abzugeben ode rgeht das nicht?
§ 2 Abs. 7 EStG: Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.
Und vor Ablauf des Jahres kann keiner seine Einkünfte wissen, denn auch die ausl. Einkünfte fließen in die Steuererklärung ein, § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG
Und neben den oben genannten rein rechtlichen Punkten, spielt dem Steuerpflichtigen auch die Praxis noch einen Streich. Der Großteil der Formulare für den Veranlagungszeitraum 2008 wird nämlich frühestens zum Ende 2008 fertig sein.
Ein Großteil der Papierformulare ist schon bei den Finanzämtern zu haben. Daneben sind auf der folgenden Internetseite die Vordrucke für 2008 schon vollständig zum Download bereitgestellt:
die Vordrucke sind ja jetzt gefunden und dann kann man die Steuererklärung auch früher abgeben.
Bearbeitet wird das erst nach dem allgemeinen Start der Veranlagungskampanje, da vorher die Programme in der Steuerverwaltung nicht bereitstehen.
Es wird auf jeden Fall eine Rückfrage kommen, welche Einkünfte nach dem Wegzug erzielt wurden, denn die sind in der Regel steuerfrei mit Progressionsvorbehalt, also unverzichtbar für die Veranlagung.
Die Steuer entsteht erst mit Ablauf des Jahres, für das die Veranlagung durchzuführen ist und deshalb kann die Jahresveranlagung erst danach durchgeführt werden.