Zeitpunkt der Lieferung

Hallo Zusammen!

Im Kollegenkreis wurde heute folgendes erzählt.
------- Anfang --------------
Wenn in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung nicht angegeben ist, bekommt der Rechnungsempfänger seit 2005 verstärkt Ärger mit den Prüfern des Finanzamts. Sein Vorsteuerabzug wird ihm eventuell für diese Rechnung verwehrt, und er muss sich von seinem Lieferanten eine korrigierte Rechnung ausstellen lassen.
Also dann wohl lieber gleich das exakte Lieferdatum eintragen?
Alternativen für längerfristige Vorgänge wären:

  • „Leistung erbracht von xx.xx.200x bis xx.xx.200x“
  • „Leistung erbracht in KW xx/200x“
  • „Leistung erbracht im Mai/200x“
    ------- Ende --------------
    Stimmt das so? Einige Kunden machen ihren Lieferanten jedenfalls schon Druck in dieser Richtung.

Gruß JoKu

Hallo Joku

Im Kollegenkreis wurde heute folgendes erzählt.

Wenn ein Satz so anfängt ist es meistens falsch :smile: aber dieses mal stimmts so gut wie.

------- Anfang --------------
Wenn in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung nicht
angegeben ist, bekommt der Rechnungsempfänger seit 2005
verstärkt Ärger mit den Prüfern des Finanzamts.

Genau genommen für Lieferungen und Leistungen die nach dem 30.6.2005 ausgeführt wurden bzw. werden.

Sein
Vorsteuerabzug wird ihm eventuell für diese Rechnung verwehrt,
und er muss sich von seinem Lieferanten eine korrigierte
Rechnung ausstellen lassen.

Korrekt.

Also dann wohl lieber gleich das exakte Lieferdatum eintragen?
Alternativen für längerfristige Vorgänge wären:

  • „Leistung erbracht von xx.xx.200x bis xx.xx.200x“

Wenn man das Gesetz ganz genau nimmt, steht da Zeitpunkt und nicht Zeitraum. Ich würde also die zwei unteren Möglichkeiten bevorzugen.

  • „Leistung erbracht in KW xx/200x“
  • „Leistung erbracht im Mai/200x“

Das gilt allerdings definitv für alle Lieferungen und Leistungen.
D.h. wenn ich mit 100%iger Sicherheit am 3.4.2005 etwas geliefert habe, reicht trotzdem April 2005.

Es gibt ausserdem noch einige Feinheiten die alle in einem BMF-Schreiben geregelt sind und auch noch viele offene Fragen.

------- Ende --------------
Stimmt das so? Einige Kunden machen ihren Lieferanten
jedenfalls schon Druck in dieser Richtung.

Die sind aber etwas spät dran.

Grüße
Chris

Danke für die rasche und ausführliche Antwort!

  • „Leistung erbracht von xx.xx.200x bis xx.xx.200x“

Wenn man das Gesetz ganz genau nimmt, steht da Zeitpunkt und
nicht Zeitraum. Ich würde also die zwei unteren Möglichkeiten
bevorzugen.

  • „Leistung erbracht in KW xx/200x“
  • „Leistung erbracht im Mai/200x“

*grübel* Das sind aber doch auch Zeiträume

Das gilt allerdings definitv für alle Lieferungen und
Leistungen.
D.h. wenn ich mit 100%iger Sicherheit am 3.4.2005 etwas
geliefert habe, reicht trotzdem April 2005.

Hmm,
und jetzt hast Du aus einem Zeitpunkt einen Zeitraum gemacht.

Es gibt außerdem noch einige Feinheiten die alle in einem
BMF-Schreiben geregelt sind und auch noch viele offene Fragen.

Wo im www kann man das nachlesen?

Grüße
JoKu

Pflichtangaben Rechnung
Hi !

Zum Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger wurde ja bereits alles vorgetragen. Bisher unberücksichtigt blieb aber die Betrachtung auf Seiten des Rechungsausstellers.

Hier sieht es nämlich so aus, dass eine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht, wenn Leistungen (Lieferungen oder sonstige Leistungen) an einen anderen Unternehmer erbracht werden. Eine Rechnung hat aber die Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG zu enthalten. Es handelt sich sonst nicht um eine Rechnung, sondern nur um ein sonstiges Abrechnungsdokument.

Wer aber seine Pflichten zur Erteilung einer Rechnung nicht nachkommt und stattdessen nur ein sonstiges Abrechnungsdokument herausgibt, kann nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 26a Abs. 2 UStG für jeden Einzelfall (jede fehlende Rechnung) mit einer Geldbuße bis € 5.000 belegt werden.

BARUL76

Hi !

Wo im www kann man das nachlesen?

hier

im Schreiben des BMF vom 03.08.2004 heißt es wie folgt:

"1. Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der Vereinnahmung
Die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung ist im Regelfall erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich. Der Zeitpunkt der Leistung kann sich aus anderen Dokumenten (z.B. Lieferschein) ergeben, die jedoch in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag enthalten sind, zu bezeichnen sind (§ 31 Abs. 1 UStDV). Bei der Angabe des Zeitpunkts der Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 31 Abs. 4 UStDV).

Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG nur dann erforderlich ist, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben."

Am 13.12.2004 kam dann ein zusätzliches Schreiben des BMF mit folgendem Inhalt:

"Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung übereinstimmt (BMF-Schreiben vom. 3.8.2004, BStBl 2004 I S. 739).

Gemäß § 31 Abs. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Dem zu Folge können sich Rechnungsangaben auch aus einem in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag zusammengefasst angegeben sind, zu bezeichnenden Lieferschein ergeben. Sofern sich der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG erforderliche Leistungszeitpunkt aus dem Lieferschein ergeben soll, ist es nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 3.8.2004 erforderlich, dass der Lieferschein eine Angabe des Leistungsdatums enthält.

Die Angabe eines Lieferscheindatums ohne den Hinweis, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht (dies würde aus meiner Sicht genügen), reicht nicht aus.

Die Mitwirkung des Leistungsempfängers an der Rechnungstellung ist grundsätzlich unzulässig. Die Berichtigung oder Ergänzung der Rechnung kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden (Abschn. 188a Abs. 2 UStR). Allerdings halte ich es in den von Ihnen angesprochenen Fällen für unbedenklich, wenn sich das Leistungsdatum aus der auf dem Lieferschein durch den Leistungsempfänger angebrachten Empfangsbestätigung über die gelieferten Gegenstände ergibt. Ich weise allerdings daraufhin, dass der Rechnungsempfänger gemäß § 14b Abs. 1 UStG die vollständige Eingangsrechnung und der Rechnungsaussteller ein Duplikat der vollständigen Ausgangsrechnung aufbewahren müssen.

Zu den von Ihnen angesprochenen Fällen, in denen die Lieferung oder sonstige Leistung gegen Barzahlung erfolgt, weise ich daraufhin, dass auch für diese Fälle die sich aus § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG ergebenden Vorschriften über Pflichtangaben in der Rechnung gelten. Insbesondere kann ich der Auffassung, wonach sich der Zeitpunkt der Leistung aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung verbunden mit einem Hinweis auf die Barzahlung ergibt, nicht zustimmen. Auch in diesen Fällen ist stets die Angabe des Zeitpunkts der Leistung erforderlich. Allerdings genügt auch hier der Satz (… Soweit nichts anderes angegeben ist, gilt der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung als Zeitpunkt der Leistung)."

BARUL76

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Hi !

Wo im www kann man das nachlesen?

hier
im Schreiben des BMF vom 03.08.2004 heißt es wie folgt:

Danke für die ausführliche Antwort! :smile:

Hatte da nicht mal irgenwer was von „Bürokratie-Abbau“ gesagt?
Aber das habe ich wohl nur geträumt.

Gruß JoKu

Hallo Joku,

Danke für die rasche und ausführliche Antwort!

  • „Leistung erbracht von xx.xx.200x bis xx.xx.200x“

Wenn man das Gesetz ganz genau nimmt, steht da Zeitpunkt und
nicht Zeitraum. Ich würde also die zwei unteren Möglichkeiten
bevorzugen.

  • „Leistung erbracht in KW xx/200x“
  • „Leistung erbracht im Mai/200x“

*grübel* Das sind aber doch auch Zeiträume

Da hast Du jetzt irgendwie Recht. Ich hab mich das auf § 31 (4) UStDV bezogen. Hier wird ausdrücklich gesagt, dass der Kalndermonat angegeben weden kann, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Die BMF-Schreiben sind auf www.bundesfinanzministerium.de zu finden.

Grüße
Chris

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Hallo Chris,

Danke für Deine Info!

Grüße
JoKu