Angenommen, man kauft etwas heute zum Preis x zzgl. MWSt., zahlbar ist der Kaufpreis jedoch am 0.04.2006.
Und angenommen, diese MWSt. wird in 2006 erhöht - zahle ich dann als Käufer die alte oder die neue erhöhte MWSt.??
hallo,
es kommt auf den zeitpunkt der leistungserbringung an. also bei einer dienstleistung wann derjenige tätig wurde und bei einer lieferung, wenn der gegenstand übergeben wurde.
insoweit keine angst vor „wahlversprechen“
der showbee
steht das irgendwo?
hallo thomas,
klar, alles hat eine regelung: § 12 UStG
"(1) Die Steuer entsteht
-
für Lieferungen und sonstige Leistungen
a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1
Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen
ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen
vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung
das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil
des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung
ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt
vereinnahmt worden ist,
b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit
Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt
worden sind,
c) in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in
dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt,
d) in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums
nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden
sind;
- für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind;
- im Fall des § 14c Abs. 1 in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die
Lieferung oder sonstige Leistung nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe
b entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;
- im Fall des § 14c Abs. 2 im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;
- im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in
dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist;
- für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung
der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden
Kalendermonats;
- für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des §
1b am Tag des Erwerbs;
- im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung
ausgeführt wird;
- im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager
ausgelagert wird.
[…]"
mfg vom
showbee
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