Zu Lebzeiten wird vom Erblasser festgelegt, dass nach seinem Tode ein Kind A (insgesamt 2 Kinder) sein Haus erbt. Das Haus dient Wohnzwecken. Das andere Kind B soll zum Zeitpunkt des Erbes ausgezahlt werden. Wohnrechte werden für die Ehefrau und das Kind B eingerichtet.
Wann wird die Erbschaftsteuer festgesetzt?
Wann wird die Bemessungsgrundlage (sprich: Wert der Immobilie festgesetzt)?
Was ist von Kind A zu berücksichtigen (z.B. könnte der Erblasser zu Lebzeiten seine Verfügung zuungunsten von A ändern?)
Wie wirken sich Baumassnahmen von A vor dem Tode des Erblasser auf die Bemessungsgrundlage und somit auf die Erbschaftsteuer aus?
Immer erst nach dem Tode. Die Erben haben dem Finanzamt unaufgefordert den Erbfall anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG) und werden daraufhin vom Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert. Auf deren Grundlage erfolgt die Festsetzung der Erbschaftsteuer.
Wann wird die Bemessungsgrundlage (sprich: Wert der
Immobilie festgesetzt)?
Auch erst nach dem Tode. Festgesetzt wird aber der Wert der Immobilie, den diese am Todestag hatte. Dafür gibt es spezielle gesetzliche Bewertungsregeln (§§ 179ff BewG), die fast immer zum Nachteil der Steuerzahler von den tatsächlichen Wertverhältnissen abweichen. Deshalb ist es zulässig (§ 198 BewG), einen eventuell niedrigeren Grundstückswert gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, und wenn der Nachweis glaubhaft ist, wird der niedrigere Wert als Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Was ist von Kind A zu berücksichtigen (z.B. könnte der
Erblasser zu Lebzeiten seine Verfügung zuungunsten von A
ändern?)
Natürlich könnte er. Der (potenzielle) Erblasser kann mit seinem (potenziellen) Erbe zu seinen Lebzeiten anstellen, was er will. Er ist schließlich noch der Eigentümer. Wenn A das verhindern will, muss er den Erblasser überreden, einen Erbvertrag anstelle eines Testaments zu schließen.
Wie wirken sich Baumassnahmen von A vor dem Tode des
Erblasser auf die Bemessungsgrundlage und somit auf die
Erbschaftsteuer aus?
Je nachdem.
Wenn die Baumaßnahmen z.B. im Abriss des Gebäudes bestehen, wird die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer kleiner, weil u. U. am Todestag nur noch ein unbebautes Grundstück vererbt wird.
Bestehen die Maßnahmen hingegen im Einbau goldener Türklinken, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend höher.
Es ist unwesentlich, dass nicht der Erblasser selbst, sondern A baut, denn gem. § 946 BGB wird alles, was A fest einbaut, automatisch Eigentum des Grundstückseigentümers, also des Erblassers.
Natürlich erwirbt A dadurch gegen den Erblasser einen Anspruch gem. § 951 Abs. 1 BGB, der für den Erblasser wiederum eine Verbindlichkeit darstellt, die u. U. mitvererbt wird und deswegen von der ererbten Bereicherung abziehbar ist, aber danach war ja nicht gefragt.