Wird ein Haus versteigert, kann der Ersteigerer dem Mieter mit einer Frist von drei Monaten kündigen, unabhängig von der Wohndauer.
Wenn der Kündigungstermin aber erst zu in acht Monate ausgesprochen ist, muss dann trotzdem innerhalb des 1. Monats nach erhalt der Kündigung widersprochen werden?
Wird ein Haus versteigert, kann der Ersteigerer dem Mieter mit
einer Frist von drei Monaten kündigen, unabhängig von der
Wohndauer.
Wenn der M Mitbesitzer des Versteigerungsobjekts wäre muß sofort beim Amtsversteigerer die Räumung beantragt werden. Eine Frist für sofort ist mir nicht geläufig und könnte dort nachgefragt werden.
Wenn der M nichts mit dem Voreigentümer zu tun hat, wäre imho die normale Kündungprozedere als VM einzuhalten, siehe hierzu auch FAQ, Klicklasche oben rechts.
Wenn der Kündigungstermin aber erst zu in acht Monate
ausgesprochen ist, muss dann trotzdem innerhalb des 1. Monats
nach erhalt der Kündigung widersprochen werden?
Wann der letztmögliche Zeitpunkt dafür wäre ist mir nicht bekannt.
Da aber der Absender für die ordungsgemäße Ankunft seiner Willenserklärung verantwortlich ist, wäre eine zeitnahe Versendung von Vorteil…
Wenn der Kündigungstermin aber erst zu in acht Monate
ausgesprochen ist,
So geht das aber nicht. Entweder sofort oder ohne
Sonderrechte.
Wie, dann kann der § 57a ZVG (Kündigungsfrist 3 Monate) bei einem Kündigungstermin der darüber darüber hinaus geht z.B. 9 Monate als ersten Zulässigen Kündigungstermin, unwirksam sein?
Währe doch eigentlich kulant ein wenig mehr Zeit zu geben
Wie, dann kann der § 57a ZVG (Kündigungsfrist 3 Monate) bei
einem Kündigungstermin der darüber darüber hinaus geht z.B. 9
Monate als ersten Zulässigen Kündigungstermin, unwirksam sein?
Habe ich so verstanden, aber ianal! Im Zweifel frag vor größeren Investitionen einen Rechtsanwalt, das kostet wesentlich weniger als der Streit bei einer ungültigen Kündigung.
Die ganz normale Kündigung wegen Eigenbedarf (der natürlich trotzdem in beiden Fällen nachgewiesen werden muss) bleibt natürlich möglich. Dabei muss man dann ggf. eine Sperrfrist einhalten (§ 577a BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/577a.html), aber das bezieht sich ja nur nur auf Mietwohnungen, und das liegt doch hier gar nicht vor, oder? Demnach muss man nur die ggf. verlängerten Kündigungsfristen nach $573c BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html) beachten.